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Abberufung des Verwalters / 2.2.1 Erteilte Entlastung

Alexander C. Blankenstein
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Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Lediglich im Aktienrecht ist in § 120 AktG die vergleichbare Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsrecht ergibt sich zunächst, dass der Wohnungseigentumsverwalter keinen gesetzlichen Anspruch auf Entlastung hat. Ein solcher Anspruch kann sich aber durchaus aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung, einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder einer entsprechenden Bestimmung im Verwaltervertrag ergeben. Entlastung kann dem Verwalter stets nur für seine Geschäftsführung in der Vergangenheit erteilt werden, nicht aber für zukünftiges Verwalterhandeln.

Abberufung auch nach Entlastung!

Grundsätzlich kommt eine Abberufung des Verwalters auch dann in Betracht, wenn ihm Entlastung erteilt worden ist und die Pflichtverletzung des Verwalters vom Entlastungsbeschluss umfasst ist. Die Abberufung ist gerade nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft, sondern kann jederzeit grundlos erfolgen. Die Frage der Entlastung des Verwalters kann also nur noch für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags von Bedeutung sein. Wurde dem Verwalter jedenfalls Entlastung erteilt bezüglich des Grundes, der gerade als solcher für die fristlose Kündigung des Vertrags herangezogen wird, ist die fristlose Kündigung nicht möglich. Im Übrigen stellt der Entlastungsbeschluss ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB dar.[1] Mit dem Entlastungsbeschluss erklären die Wohnungseigentümer den Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwalter[2], soweit diese bei sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Unterlagen bzw. abgegebenen Berichte erkennbar waren.[3]

 
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Entlastung des Verwalters
Entlastung des Verwalters

Zusammenfassung Überblick Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Im Aktienrecht ist in § 120 AktG die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Auch das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennt ...

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