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WEG-Streitigkeit: Prozessführungsbefugnis / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das LG meint, K sei prozessführungsbefugt! Soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen sei, habe materiell-rechtlich jeder Wohnungseigentümer einen eigenen individuellen sachenrechtlichen Anspruch aus § 1004 BGB, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9a Abs. 2 WEG weise – wie von der Klage berücksichtigt – die Ausübung dieser Ansprüche indes der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Einem Wohnungseigentümer bleibe es aber unbenommen, aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: Allgemeines Persönlichkeitsrecht; zu denken wäre auch an das Recht am eigenen Bild aus § 22 KunstUrhG bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) gegen den Störer im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorzugehen.

Die Klage sei auch begründet. K sei in einem absoluten Recht verletzt, auf das § 1004 Abs. 1 BGB anwendbar sei. Das Anbringen einer Videokamera, welche die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichne, oder einer Attrappe, die den Eindruck erwecke, dies zu tun, könne die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen sei nach der (überwiegend zu Mietsachen ergangenen, auf das Wohnungseigentumsrecht aber übertragbaren) Rechtsprechung die Videoüberwachung des Außenbereichs vor dem Eingang, des Treppenhauses, des Aufzuges, der gemeinschaftlichen Waschküche, der Tiefgarage und der sonstigen, allgemein zugänglichen Außenbereiche des Gebäudes grundsätzlich unzulässig. In derartigen Fällen bedeute die Videoüberwachung eine ständige Kontrolle der betroffenen Personen in ihrer privaten Lebensführung. Auch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion, der den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür erfasse, werde in der Rechtsprechung als kritisch angesehen, jedenfalls d...

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