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Grunddienstbarkeit / 3 Gegenstand der Belastung

Dr. Michael Cirullies
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Mit Grunddienstbarkeiten können Grundstücke, aber auch grundstücksgleiche Rechte[1] belastet werden.

Eine Grunddienstbarkeit kann als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert.[2] Für die Belastung ist die eingetragene Flurstücksbezeichnung maßgeblich: Das an einem unter Verwendung der Flurstücksbezeichnung konkret benannten Grundstück bewilligte Geh- und Fahrtrecht ist durch entsprechende Eintragung im Grundbuch nur zulasten dieses Grundstücks entstanden.[3]

Zulässig ist ferner die Belastung realer Teile, nicht jedoch eines ideellen, d. h. eines nur gedachten Miteigentumsanteils. Wenn lediglich ein Grundstücksteil mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll, bedarf es nicht zwingend der Teilung und Abschreibung des gesondert belasteten Grundstücksteils oder der Vorlegung einer amtlichen Katasterkarte, sofern der zu belastende Grundstücksteil schon eine eigene Flurstückbezeichnung hat und damit eindeutig bestimmt ist.[4]

Beschränkung auf Ausübungsstelle

Von der Belastung eines Grundstücksteils zu unterscheiden ist der Fall, dass das gesamte Grundstück mit der Dienstbarkeit belastet, die Ausübung jedoch auf einen realen Teil beschränkt ist.[5]

Die nicht näher eingegrenzte Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt.[6]

Ist das gesamte Grundstück belastet, haben die Vertragsparteien – insbesonder...

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