Fachbeiträge & Kommentare zu Wertermittlung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vergleichspreis

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung eines Vergleichswertverfahrens ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise. Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht aus, dass das Finanzamt den Immobilien-Preis Kalkulator der Gutachterausschüsse anwendet, es muss vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuss Vergleichspreise anfordern.[2] Näheres zur Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ermittlung des Gebäudesachwerts

Rz. 2 Genau genommen wird im bewertungsrechtlichen Sachwertverfahren nur der Gebäudewert nach dem Sachwertverfahren ermittelt. Vereinfacht dargestellt, wird der Gebäudesachwert durch die Multiplikation der Bruttogrundfläche mit den für das Gebäude in Anlage 24 zum BewG angegebenen Regelherstellungskosten (RHK) errechnet. Rz. 3 Die Regelherstellungskosten sind aus Anlage 24 er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Gebühren und Vergütung / a) Generalvollmacht

Rz. 70 Es ist bereits erwähnt worden, dass bei einer Generalvollmacht das halbe Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug in Betracht kommt (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG), wobei der Höchstwert auf 1 Million EUR beschränkt ist. Während eine allein im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vereinbarte Verwendungsbeschränkung noch nicht zu einem Wert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Ausländisches Vermögen (Abs. 4)

Rz. 50 Generell gilt, dass nach nationalem Recht zugelassene Akte hoheitlicher Gewalt in ihrer Wirkung auf das deutsche Territorium beschränkt sind. Die gesonderte Feststellung eines im Ausland belegenen Vermögenswerts ist unzulässig, soweit er Mitwirkungshandlungen und im Ausland wirkende Hoheitsakte auslöst, und darf auch nicht unter Hinweis auf die Auffangzuständigkeit de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 26 Die Regelungen der §§ 4–7 BewG gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Dem Begriff der Befristung kommt in diesem Zusammenhang eine eigenständige bewertungsrechtlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zusammenrechnung und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Rz. 40 Es kann vorkommen, dass infolge eines Nacherwerbs eine Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb erforderlich ist, für dessen Wertermittlung eine gesonderte Wertfeststellung notwendig ist/war. Ist diese wegen steuerlicher Relevanz unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Index-Anleihen, Index-Zertifikate und Ähnliches

Rz. 39 Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag. Dieser ist jedoch zumeist nicht ohne Wei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 47 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.[101] Rz. 48 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet wer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Begünstigungstransfer bei Weitergabeverpflichtung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 4 Mit der Weitergabe[8] findet unter bestimmten Voraussetzungen ein Begünstigungstransfer auf den "Letztempfänger" statt. Nach § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG erfolgt der Begünstigungstransfer durch eine Berechnungsregelung.[9] Beim nachfolgenden Erwerber/Dritten erhöht sich sein nach § 13d Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen um den Wert des Vermögens, das er dem ursprünglichen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 198 BewG dient der Begrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die Bereicherung nach dem individuellen Verkehrswert eines inländischen Grundstücks, d.h. der Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbelastung. Er ordnet an, dass Obergrenze der Bereicherung bei Grundstücken der individuell ermittelte Verkehrswert eines Grundstücks ist. Die Regelung hält ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ermittlung des Bodenwertanteils (Abs. 3 und 4)

Rz. 5 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus dem kapitalisierten Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins am Bewertungsstichtag. Die Errechnung kann in 5 Schritten vorgenommen werden. Rz. 6 1. Schritt: Bodenwert Zunächst ist der Wert des unbebauten Grund und Bo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 6 Steuerpflichtige und das Finanzamt können die in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden nicht frei wählen. Nach der Systematik des § 182 BewG ist – auffangweise gem. § 182 Abs. 4 BewG – eine Bewertung im Sachwertverfahren nur vorgesehen, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Berechnungsgrundlage für Fälle, in denen der nach § 27 ErbStG zu begünstigende Letzterwerb Vermögen vom Erblasser und Vermögen enthält, das schon vorher einmal nach Steuerklasse I besteuert worden ist. Es muss also für den Vorerwerb eine Steuerfestsetzung nach dem ErbStG [18] vorliegen.[19] War für den ersten Erwerb nur eine ausländische Steuer zu erhe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 5 § 265 Abs. 1 BewG gibt den Anwendungsstand nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder. Diese Änderungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG betreffen, insbesondere die Erweiterung der Beteiligteneigenschaft. Im Übrigen gilt Folgendes: Auf erbschaftst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Aufwendungen für den Erwerb, Abs. 5 Nr. 3

Rz. 52 In § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die mit dem Erwerb des Nachlasses entstehen und keine Erblasser- oder Erbfallverbindlichkeiten darstellen. Aufwendungen für den Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 77 Geht der Gesellschaftsanteil im Wege einer einfachen Nachfolgeklausel mit dem Erbfall auf sämtliche Miterben über, handelt es sich um einen Erwerb durch Erbanfall, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist. Sämtlichen in die Gesellschaft nachfolgenden Erben stehen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG zu. Rz. 78 In denjenigen Fäll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 14 Während die Rechtsfolgen von § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG grundsätzlich identisch sind, regeln die beiden Absätze zwei unterschiedliche Tatbestände. In Abs. 1 geht es um die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Abs. 2 regelt die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Rz. 322 Im Rahmen der Nachversteuerung ist für die einer begünstigungsschädlichen Verfügung unterliegenden Wirtschaftsgüter jeweils deren erbschaftsteuerrechtlicher Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung zugrunde zu legen.[781] Dies gilt auch dann, wenn bei der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Veräußerungserlös entnommen wird.[782] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

Rz. 2 Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Gru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009[1] ergaben sich gerade in diesem Bereich erhebliche Änderungen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[2] stets – also auch dann, wenn tatsächliche Verkaufsvorgänge nicht feststellbar sind – darauf abzielen, den Verkehrswert als Basis der Bemessungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bei jeder ertragsorientierten Bewertungsmethode kommt auch im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors bzw. des Kapitalisierungszinssatzes erhebliche Bedeutung zu. In der betriebswirtschaftlichen Praxis bildet dies eines der schwierigsten und streitbeladensten Probleme, zumal eine exakte, wissenschaftlich überprüfbar...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücksteile von unterg... / 1. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordneter Bedeutung

Grundsatz: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als BV behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt[13]. Beachten Sie: Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles zzgl. des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstück...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Jahressteuergesetz 2022 / 6 Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz

Ertrags- und Sachwertverfahren, BewG Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst. Dabei soll s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teilwert / Zusammenfassung

Begriff Der Teilwert wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als derjenige Betrag definiert, "den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt". Maßgeblich ist danach der Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut als "Teil" (daher der Begriff "Teil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2021, 698 veröffentlicht ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 BGB zu, da dieser als Adoptivsohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt gem. §§ 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 § 2 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 206 Der Abzugsbetrag wurde erstmals im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009[1] in das Gesetz eingeführt. Rz. 207 Der Gesetzgeber hat den Abzugsbetrag damals wie folgt begründet [2]: Zitat Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro soll eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z. B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der La...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.5 Erhebung und Vollzug

Rz. 52 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss gleichmäßig erhoben und vollzogen werden. Die Angaben der Stpfl. müssen jeweils auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Zumindest bei größeren (international tätigen) Unternehmen dürfte eine tatsächliche Überprüfung der zahlreichen Angaben, Wertermittlungen und Berechnungen kaum möglich sein. Erhebungs- und Vo...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsgrundlage

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des ArbG als > Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV; > Anh 15 S 3) – beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Satz 2 SGB IV. Sie gilt unmittelbar für die im Sozialgesetzbuch geregelte GKV, GPflV, GRV, GUV und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Einzelfragen zum Bewertungsstichtag

Rz. 30 § 11 ErbStG geht davon aus, dass die tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag der Wertermittlung zugrunde zu legen sind.[1] Ob spätere Ereignisse den Wert des Anfalls bzw. der Zuwendung verändern oder die Höhe einer dem Grunde nach abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) verändern[2], ist deshalb grds. unerheblich. Ebenso ist ohne Bede...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 11 ErbStG legt den Bewertungsstichtag, d. h. den Zeitpunkt für die "Wertermittlung" fest. Diese Wertermittlung betrifft nicht nur die steuerliche Bewertung nach § 12 ErbStG, sondern die Gesamtheit der Ermittlungen, die für die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs i. S. d. § 10 ErbStG erforderlich sind.[1] Nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags bestimmen s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Strikte Anwendung des Stichtagsprinzips

Rz. 20 Nach dem klaren Wortlaut des § 11 ErbStG, der hierzu ergangenen BFH-Rspr.[1] und der Auffassung der FinVerw[2] ist das Stichtagsprinzip strikt anzuwenden. Die Wertermittlung ist eine Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und nicht etwa das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs erfassen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer als Stichtagssteuer

Rz. 3 Mit dem in § 11 ErbStG normierten Stichtagsprinzip, durch das die Erbschaft- und Schenkungsteuer als sog. Stichtagssteuer ausgestaltet ist, wird die Wertermittlung auf einen eindeutigen, zeitlich klar fixierten Zeitpunkt bezogen. Dieses Prinzip verwirklicht in erster Linie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung[1] und dient damit der Rechtssicherheit und Rec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Rückwirkende Rechtsgestaltungen

Rz. 37 Aus dem Stichtagsprinzip folgt, dass Rückdatierungen in Schenkungsverträgen bei der steuerlichen Wertermittlung regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt auch für die schenkungsweise Zuwendung einer Gesellschaftsbeteiligung.[1] Auch eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Denn ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
ICV Ideenwerkstatt Dream-Ca... / 4.2.4 Integration des Controllings in das Service Engineering und Management

Diese veränderten Anforderungen der Servitization erfordern eine Integration des (Investitions-)Controllings in das Rahmenkonzept zur systematischen Entwicklung und Gestaltung von Dienstleistungen, wie es seit rund zwei Dekaden durch das Service Engineering geleistet wird. Berücksichtigt das Service Engineering und Management traditionell die folgenden Dienst¬leistungsdimens...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Grundrechtliche Bindungen

Rz. 8 Spezifische verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsteuer ergeben sich zunächst aus der Erbrechtsgarantie [1], die insbesondere in Gestalt der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts die Eigentumsgarantie[2] ergänzt.[3] Zwar verstößt die Erbschaftsteuer als solche nicht gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts.[4] Schon in seinen Beschlüssen vom 22...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Jubiläumsrück... / 4.4 Optionen für die Wertermittlung

Die Ermittlung des handelsrechtlichen Rückstellungswerts unter Beachtung der vorstehenden Regelungen kann vom Unternehmen selbst vorgenommen werden, wenn das Know-How intern vorhanden ist. Alternativ kann die Ermittlung durch ein versicherungsmathematisches Gutachten eines Aktuars unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erfolgen. Da die Finan...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Jubiläumsrück... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Ungewisse Verbindlichkeit Wertermittlung Schriftform Besonderheiten bei Zuwendungen aufgrund eines Geschäfts- oder Firmenjubiläumsmehr