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Erbschaftsteuererklärung: Anlage Steuerbefreiung für zu ... / Zusammenfassung

Christoph Wenhardt
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Überblick

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 § 13c, seit dem 1.7.2016: § 13d ErbStG, neu in das ErbStG eingefügt. § 13d ErbStG sieht eine teilweise Steuerbefreiung (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen) für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vor. Anwendung findet die Regelung u. a. bei einem Erwerb von Todes wegen (bei Schenkungen siehe Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Schenkungsteuererklärung). Ob die Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind ist abhängig von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, d. h. im Besteuerungszeitpunkt.[1] Dies hat Auswirkungen für die Beurteilung, ob das auf einem Grundstück neu errichtete Gebäude bereits bezugsfertig und damit das Grundstück bebaut ist.

Der nachfolgende Beitrag dient als "Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke" (§ 13d ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997.[2] Einschlägig für die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist § 13d ErbStG.

Das Jahressteuergesetz 2024[3] enthält ebenfalls Änderungen, die im Regelungsbereich des § 13d ErbStG zu beachten sind. Zu nennen sind hier insbesondere:

  1. die Erhöhung der Erbfallkostenpauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von bisher 10.300 EUR auf nunmehr 15.000 EUR. Die erhöhte Pauschale kommt für Erwerbe zur Anwendung, die ab dem 1.1.2025 stattfinden.
  2. Anwendung der Steuerbefreiung des § 13d ErbStG auch auf Grundstücke (unter bestimmten Voraussetzungen), die in Drittstaaten gelegen sind.
  3. Änderungen beim Schuldenabzug ...

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