Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 1.1 Unterhaltspflichtige Personen – grundsätzliche Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (Angehörige in gerader Linie).[1] Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind[...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung eines Räumungstitels

Leitsatz Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Vollstreckung aus einem Räumungstitel verwirkt, wenn der Vermieter und Gläubiger in diesem Zeitraum keine Tätigkeit entfaltet hat, um den Räumungsanspruch durchzusetzen. AG Neubrandenburg, Beschl. v. 7.1.2019 – 102 C 2/19 1 I. Der Fall Räumungsvollstreckung nach fünf Jahren Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Räumungstitel erwi...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / 2 II. Die Entscheidung

AG trifft Abwägungsentscheidung zu § 769 ZPO Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen. Der geltend gemachte Rechtsbehelf bzw. das geltend gemachte Rechtsmittel – Vollstreckungsgegenklage wegen Verwirkung – ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO. Klägerin hat nicht konsequent gehandelt Da der Antragsgegner mit Schreiben vo...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / Leitsatz

Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Vollstreckung aus einem Räumungstitel verwirkt, wenn der Vermieter und Gläubiger in diesem Zeitraum keine Tätigkeit entfaltet hat, um den Räumungsanspruch durchzusetzen. AG Neubrandenburg, Beschl. v. 7.1.2019 – 102 C 2/19mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung ohne Begründung Die Entscheidung ist nur sehr knapp begründet. Dass der Vermieter etwas anderes angekündigt hat als er dann tatsächlich tut, rechtfertigt für sich aber keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch ist die Ansicht des Vermieters und Gläubigers letztlich unerheblich. Entscheidend ist auf der ersten Stufe, ob dem Einwand der Verwirkung eine hinrei...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / 1 I. Der Fall

Räumungsvollstreckung nach fünf Jahren Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Räumungstitel erwirkt. Tatsächlich wurde die Räumung aber weder freiwillig noch zwangsweise bewirkt. Vielmehr hat der Gläubiger fünf Jahre zugewartet, bis er den Mietvertrag erneut fristlos kündigte und die Räumungsklage androhte. Dann leitete er aber tatsächlich die Vollstreckung aus dem alten...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag / 1 Rechtswirkungen

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.[1] Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für ...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Trennungsunterhalt seit Dezember 2018. [2] Sie schlossen am 23.8.2017 die Ehe miteinander. Die Antragstellerin ist deutsche Staatangehörige, der Antragsgegner hat die britische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Antragstellerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Haushalt ihrer Eltern...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / 2 Anmerkung

§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB normiert, dass ein Ehegatte von dem anderen den, nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann, wenn die Ehegatten getrennt leben. Was aber gilt, wenn die Ehegatten vor der Trennung nie zusammen in einem Haushalt gelebt und gemeinsam gewirtschaftet haben? Und kann in solchen ...mehr

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§ 47 Entziehung der Fahrerl... / 3. Erreichen von 8 Punkten

Rz. 37 Mit Eintritt der Rechtskraft durch Verwirkung des achten Punkts erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Erlass des Entziehungsbescheids hat die Fahrerlaubnisbehörde den vom KBA mitgeteilten Punktestand auf seine Richtigkeit zu überprüfen, weil das KBA keine verbindlichen Punktekonten führt.[14] Rz. 38 Zu beachten ist ferner:mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XI. Verwirkung der Honorarforderung

Rz. 530 Der Begriff der "Verwirkung" betrifft im Regelfall eine gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende späte Rechtsausübung.[2030] Er wird aber auch für einen – ebenfalls auf diesen Grundsatz gestützten – Rechtsverlust wegen pflichtwidrigen Verhaltens verwendet.[2031] Dies gilt insb. für die Vorschrift des § 654 BGB, nach welcher d...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / III. Erstmaliges Berufen auf Obliegenheitsverletzungen im Prozess

Rz. 146 Es ist umstritten, ob sich ein auf Leistung in Anspruch genommener Versicherer auch dann noch mit Erfolg im Prozess auf Obliegenheitsverletzungen berufen kann, wenn er diesen Grund der Leistungsfreiheit nicht schon in seinem Ablehnungsbescheid oder jedenfalls sofort zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat.[325] Höchstrichterlich ist diese Frage noc...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Widerruf

Rz. 124 Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt und der Rechtsberatervertrag in einer Haustürsituation oder als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden ist (vgl. Rdn 42 ff.), steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht zu.[337] § 355 BGB regelt die Einzelheiten dieses Widerrufsrechts wie Beginn und die der Widerrufsfrist (14 Tage oder ein Monat),...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / B. Verwirkung

Rz. 13 Im Gegensatz zur Verjährung ist die Verwirkung nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Sie wurde vielmehr von der Rechtsprechung aus dem in § 242 BGB verankerten Gedanken von Treu und Glauben entwickelt. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen muss, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen ihn geltend macht, und er sic...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung

A. Verjährung Rz. 1 Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wäre es nicht tragbar, entstandene Ansprüche "ewig" durchsetzbar bleiben zu lassen. Ansprüche unterliegen daher der Verjährung (§ 194 BGB). I. Wirkung der Verjährung Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB)....mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 7. Verwirkung des Erbrechts

Rz. 72 Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[69] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung v...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / IV. Büromäßige Behandlung

Rz. 17 Büromäßige Behandlung: Anders als bei der Verjährung ist eine besondere büromäßige Behandlung bei der Verwirkung nicht nötig und sogar unmöglich, da feste Fristen nicht feststellbar sind, sondern die Annahme der Verwirkung letztlich vom Gericht abhängen wird.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / III. Rechtsnatur

Rz. 16 Anders als die Verjährung muss die Verwirkung nicht als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen über sie zu entscheiden, wenn die die Verwirkung begründenden Tatsachen vorgetragen worden sind.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / I. Zeitmoment

Rz. 14 Die Verwirkung setzt zum einen voraus, dass der Gläubiger es über einen für den Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum hinweg unterlässt, einen Anspruch geltend zu machen. Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Es müssen darüber hinaus stets auch besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erschei...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Umstandsmoment

Rz. 15 Das Umstandsmoment liegt erst dann vor, wenn der Schuldner sich darauf eingestellt hat, nicht mehr auf den Anspruch leisten zu müssen. Als Faustregel gilt dabei: Je kürzer das Zeitmoment ist, desto eindeutiger müssen die äußeren Zeichen für das Umstandsmoment sein. Für das Umstandsmoment sollte es äußere Zeichen, z.B. die Vernichtung von Geschäftsunterlagen o.ä., gebe...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / C. Fragen und Antworten

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / 2. Gründe für den Neubeginn

Rz. 10 Gründe für den Neubeginn sind insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise sowie die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, soweit diese nicht aufgehoben wird, § 212 Abs. 2, 3 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / A. Verjährung

Rz. 1 Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wäre es nicht tragbar, entstandene Ansprüche "ewig" durchsetzbar bleiben zu lassen. Ansprüche unterliegen daher der Verjährung (§ 194 BGB). I. Wirkung der Verjährung Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Tun ist dabe...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / 1. Wirkung

Rz. 9 Vom Neubeginn der Verjährung spricht man dann, wenn durch ein Ereignis die laufende Verjährungsfrist insgesamt abgebrochen wird und nach Wegfall des Ereignisses völlig neu zu laufen beginnt, § 212 Abs. 1 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / V. Neubeginn der Verjährung

1. Wirkung Rz. 9 Vom Neubeginn der Verjährung spricht man dann, wenn durch ein Ereignis die laufende Verjährungsfrist insgesamt abgebrochen wird und nach Wegfall des Ereignisses völlig neu zu laufen beginnt, § 212 Abs. 1 BGB. 2. Gründe für den Neubeginn Rz. 10 Gründe für den Neubeginn sind insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherhe...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / III. Beginn der Verjährung und Verjährungshöchstgrenzen

Rz. 5 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Rz. 6 Ausnahmen hierzu sind die in § 199 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche, die innerhalb von ...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / IV. Hemmung der Verjährung

Rz. 8 Von Hemmung der Verjährung spricht man, wenn die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist nicht durchgehend läuft, sondern durch besondere Ereignisse vorübergehend in ihrem Ablauf gestoppt wird. Zur Hemmung führen Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB, sowie die Rechtsverfolgung des Anspruchs mit den in § 203 BGB genannten Mitteln. Wie bisher führt auch ein bestehen...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / VI. Haftungsrechtliche Fragen

Rz. 11 Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist vor allem auch die Überwachung der Verjährung der Ansprüche, mit deren Geltendmachung oder Betreuung der Mandant die Kanzlei beauftragt hat. Versäumt der Rechtsanwalt etwas gegen die Verjährung der Ansprüche zu unternehmen oder ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dann kann man ihn in Haftung nehmen. Ebenso ist der Anwalt gehalten, d...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Eintritt der Verjährung

Rz. 4 Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dingli...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / I. Wirkung der Verjährung

Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Tun ist dabei jede denkbare Handlung, die verlangt werden kann, so z.B. eine Zahlung, die Herstellung eines Werkes etc. Unterlassen ist das Gegenteil von Tun, eine Handlung soll unterlassen werden. Rz. 3 Ist die Verjährung eines Rechts...mehr

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Türkei / 2. Testamentsformen

Rz. 40 Die Typenstrenge und der "rigorose Formalismus" werden im türkischen Recht durch den Grundsatz favor testamenti abgemildert.[72] Eine letztwillige Verfügung kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 531 ZGB).[73] Ist das Testament unter Verstoß gegen die gesetzlichen Formerfordernisse errichtet worden, so ist ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / II. Treu und Glauben

Rz. 4 Das gesamte Schuldrecht wird geprägt vom Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in § 242 BGB definiert ist. Danach hat der Schuldner seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dieser Grundsatz war Grundlage für eine Vielzahl von der Rechtsprechung entwickelter Rechtsinstitute, wie die Lehre vom Wegfall der Gesc...mehr

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Türkei / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 90 Während für die Annahme der Erbschaft ein Zutun des Erben nicht erforderlich ist, muss die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck gebracht werden. Der Erbe verwirkt sonst sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ab Ke...mehr

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Türkei / 3. Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 66 Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht wird aber nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte lässt die testamentarischen Verfügungen soweit herabsetzen, bis seine Noterbquote wiederhergestellt ist. Das Rec...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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Litauen / IV. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 16 Gemäß Art. 5.13 lit. BGB ist der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge entweder Alleinerbe oder erbt gemeinsam mit den Erben der ersten Ordnung bzw. den Erben der zweiten Ordnung. Zusammen mit den Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte eine Erbquote von einem Viertel, wenn es neben dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Andernfalls erben all...mehr

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Österreich / VIII. Testamentsvollstreckung

Rz. 107 Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen.[45] Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von ...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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Schweiz / a) Öffentliches Inventar

Rz. 134 Als Instrument der Haftungsbeschränkung für die Erben dient vorab das öffentliche Inventar (Art. 580–592 ZGB). Das Begehren um Errichtung des öffentlichen Inventars kann von jedem Erben gestellt werden, der zur Ausschlagung befugt ist (Art. 580 Abs. 1 ZGB), d.h. solange er weder die Erbschaft angenommen noch ausgeschlagen hat und weder die Befugnis verwirkt (Art. 571...mehr

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Schweiz / 3. Durchsetzung der Pflichtteile

Rz. 116 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Rz. 117 Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[178] – bis ein Jahr ab Kenntnis des Klagegrundes,[179] spä...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

Leitsatz Die Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers setzt nicht voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Sachverhalt Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der A Maschinenbau GmbH & Co. KG (KG). Gesellschafter der KG ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.4.1 Isolierte Beschlussfeststellungsklage

Rz. 663 Bei der GmbH ist – anders als bei einer Aktiengesellschaft – keine förmliche Feststellung eines jeden Gesellschafterbeschlusses erforderlich, sofern die nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.[1] Wenn ein Beschluss nicht entweder vom Versammlungsleiter oder im allgemeinen Einvernehmen festgestellt wird, kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob überhaupt eine ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 8.1 Gerichtliche Durchsetzung von Informationsrechten durch den Gesellschafter

Rz. 360 Wird dem Gesellschafter die ihm nach § 51a GmbHG zustehende Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruches erforderlich. § 51b GmbHG stellt hierfür ein Informationserzwingungsverfahren zur Verfügung, das den Regelungen bei der AG (§ 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG) vergleichbar ist. Antragsberechtigt ist gem. §...mehr

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AGS 10/2019, Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruchs

VwGO § 164; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz Die Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs setzt ein bestimmtes Verhalten der Beklagten, das geeignet war, bei der erstattungspflichtigen Partei die Vorstellung zu begründen, die erstattungsberechtigte Partei den weiteren Erstattungsanspruch nicht mehr erheben, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen der...mehr

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AGS 10/2019, Verwirkung ein... / Leitsatz

Die Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs setzt ein bestimmtes Verhalten der Beklagten, das geeignet war, bei der erstattungspflichtigen Partei die Vorstellung zu begründen, die erstattungsberechtigte Partei den weiteren Erstattungsanspruch nicht mehr erheben, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen der erstattungspflichtigen Partei. VG München,...mehr

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AGS 10/2019, Verwirkung ein... / 2 Aus den Gründen

Der gem. § 165, § 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nicht begründet. Durch den Beschl. d. Bayerischen VGH v. 2.6.2014 ist zwischen den Beteiligten unanfechtbar geklärt, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer v. 25.7.2012 von dem Kläger dem Grunde nach zu tragenden Kosten gem. § 162 Abs. 1 VwGO auch die im Verfahren vor dem ...mehr

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AGS 10/2019, Verwirkung ein... / 1 Sachverhalt

Der Kläger stand im hier interessierenden Zeitraum als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst der Beklagten beschäftigt, als er sich am 29.4.2010 auf einen von Europol in Den Haag (Niederlande) ausgeschriebenen Dienstposten bewarb. Seine Bewerbung wurde am 11.5.2010, da Unionsrecht hierfür die Benennung einer zentralen "nationalen Stelle" vorschrieb, vom Bundespolizeipräsidi...mehr

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AGS 10/2019, Ausschluss der... / 2 Aus den Gründen

Das nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Völlig zu Recht hat das AG eine Rückforderung der überhöht gewährten Vergütung als ausgeschlossen angesehen. 1. Ob die Rückforderung einer überhöht festgesetzten und ausgezahlten Verfahrenskostenhilfevergütung durch die Landeskasse einer zeitlichen Begrenzung unterliegt und inwiew...mehr