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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556b Fälligkeit der Miete, Au ... / 3 Verjährung

Klaus Schach, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 14

Die Ansprüche auf Zahlung der Miete verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Mietzahlungsanspruch fällig geworden ist und der Vermieter von den Mietzahlungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Mieters Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1a Nr. 1, 2).

 
Achtung

Verjährungsfrist auch für Nebenkosten

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für Mietnebenkosten, insbesondere Betriebskostenvorschüsse, wie auch für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen (OLG Frankfurt/Main, MDR 1983, 757; OLG Hamburg, GE 1988, 195; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 26.7.2012, 2-11 S 51/12, Rn. 4, Juris; vgl. dazu näher § 556 Rn. 93).

Rechnet der Vermieter die ihm bekannten umlegbaren Kosten ab und weist darauf hin, dass die Abrechnung bezogen auf die ausstehende Grundsteuerfestsetzung offen ist, beginnt die Verjährung jedoch nicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Teilabrechnung erteilt worden ist, sondern erst mit der Abrechnung über die Grundsteuer (LG Berlin, Urteil v. 14.5.2012, 67 S 344/11, GE 2012, 1096). Auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1) sowie Schadensersatz wegen der entgangenen Miete bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses (sog. Auflösungsverschulden) gilt die dreijährige Verjährungsfrist (BGH, NJW 1968, 693; LG Bielefeld, MDR 1977, 312). Ansprüche aus einer Mietgarantie unterliegen ebenfalls dieser Verjährungsfrist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 11).

 

Rz. 15

Von diesen Ansprüchen sind jedoch die Ansprüche auf Mietausfall zu unterscheiden, der dadurch entsteht, dass die Mietsache wegen Beschädigungen durch den Mieter oder wegen nicht oder unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen trotz rechtzeitiger Räumung des Mieters nach Vertragsende nicht sofort weitervermietet werden konnte. ...

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