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LG Bielefeld Urteil vom 02.06.1976 - 2 S 142/76

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Verfahrensgang

AG Bielefeld (Urteil vom 29.01.1976; Aktenzeichen 5 C 1161/75)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 1976 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1975, abzüglich am 1.12.1975 gezahlter 579,65 DM, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern und zu je 1/2 Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks …. Die unverheiratete Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter in der Parterrewohnung, während die verheiratete Beklagte zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern das erste Obergeschoß bewohnt. Die Betriebswerke … bzw. die Stadtwerke … hatten der Klägerin in den Jahren 1966 bis 1975 Wassergeldrechnungen für das gesamte Haus übersandt, die die Klägerin in voller Höhe bezahlt hat. Sie verlangt nunmehr von der Beklagten für die Zeit vom 1.1.1966 bis 26.11.1975 Bezahlung des anteiligen, von ihr verauslagten Wassergeldes.

Die Klägerin hat unter Beifügung der Wassergeldrechnungen und einer von ihr vorgenommenen Aufstellung der anteiligen Kosten eine Gesamtforderung in Höhe von 1.239,78 DM errechnet. Dabei hat sie die Grundgebühr entsprechend den Haushalten hälftig und den Wasserverbrauch entsprechend der Kopfzahl im Verhältnis 1:2 zwischen sich und der Beklagten aufgeteilt. Ausserdem hat sie der Beklagten für einzelne Zeiträume einen Sonderverbrauch in Rechnung gestellt. Dazu hat sie behauptet:

Die Beklagte und ihre Familie badeten sehr gern und hätten daher einen erheblichen Wassermehrverbrauch. Ausserdem verwende die Beklagte einen Geschirrspülautomaten,...

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