Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 1/2016, FF 1/2016 / Versorgungsausgleich

a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, Heft 1, m. Anm. Holzwarth)mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Ehegatte, Versorgungsausgleich [Rdn 797]

Rdn 798 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692. Rdn 799 1. Grds. findet mit der Scheidung der Versorgungsausgleich statt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanrechte je hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden (§ 1 VersAusglG). Rdn 800 2. Als Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich die Zeit zwischen dem ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / E. Beratung nach Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Hat das Gericht über den Ausgleich der Beamtenversorgung bzw. den Versorgungsausgleich insgesamt entschieden, obliegt dem Berater primär die Prüfung, ob Rechtsmittel einzulegen sind. Ansonsten ist der verbeamtete Mandant noch darüber zu beraten, dass er die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags an seinen Dienstherrn abwenden kann (§ 58 BeamtVG, a...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / IV. Auswirkungen und Beratung bei Bestehen eines Pensionärsprivilegs

Steht dem Mandanten nach den vorangestellten Ausführungen noch ein Pensionistenprivileg zu und steht der Mandant kurz vor dem Eintritt in das Pensionsalter, sollte das Scheidungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn erwartet werden kann, dass bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Pensionierung bereits erfolgt ist.[66] Läuft das Scheidungsverfahren bereits, ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / D. Pensionistenprivileg

Steht ein Beamter kurz vor der Pensionierung bzw. ist er bereits Pensionär, ist zu prüfen, ob ihm noch ein sog. Pensionistenprivileg zusteht. Ein solches Privileg würde den ausgleichspflichtigen Beamten (Richter; auch Soldaten nach § 55 SVG), der bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Pensionär ist, vor den negativen Folgen des Versorgungsausgleichs schüt...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / A. Wertermittlung

Im Versorgungsausgleich ist der Ehezeitanteil der einzelnen Versorgungsanrechte auszugleichen, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG. In der Beamtenversorgung wird die Versorgung in der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erworben. Hier kommt es für den Versorgungsausgleich darauf an, in welchem Verhältnis die in die Ehezeit fallende Dienstzeit zur gesamten Diens...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / IV. Kindererziehungszeiten

Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung wird grds. zeitratierlich ermittelt, vgl. zuvor. Eine wichtige Ausnahme hierzu können aber Kindererziehungszeiten, die dem Beamten gutgeschrieben werden, darstellen. Für Kindererziehungszeiten wird dem Ruhegehalt des Beamten ein Betrag entsprechend dem Wert der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschlagen (Ki...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / III. Dienstunfähigkeit

Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben und nicht auf individueller Entscheidung des Beamten beruhen, können nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind. Dies gilt z.B. bei einer Ver...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 2. (Keine) Anwendung des § 27 VersAusglG

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, wäre der Versorgungsausgleich gem. den bereits dargestellten Regeln der §§ 10, 16 VersAusglG durchzuführen, was für den Beamten nachteilig ist. Gleichwohl stellt sich dies nicht als grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG dar. Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG ist eine nur äußerst selten eingreifende Ausnahmevorschrift, sie hat die...mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / III. Widerrufsbeamte, Zeitsoldaten

Anrechte eines Beamten auf Widerruf bzw. Soldaten auf Zeit unterliegen nach § 16 Abs. 2 VersAusglG zwingend der externen Teilung. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als bei den Landesbeamten/-richtern oder Kommunalbeamten (vgl. B. II.) besteht hier nicht einmal die Möglichkeit der beamtenrechtlichen Versorgungsträger, eine interne Lösung zu sc...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / II. Vorzeitiger Ruhestand

Wird ein Beamter wunschgemäß vorzeitig in den Ruhestand versetzt, hat er gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen einen Versorgungsabschlag hinzunehmen. Im Versorgungsausgleich ist der damit verbundene Versorgungsabschlag aber außer Betracht zu lassen, soweit der vorzeitige Pensionsbezug erst nach Ehezeitende in Anspruch genommen worden ist....mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / I. Altverfahren

Über den Versorgungsausgleich wird teilweise erst mehrere Jahre nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden. Deshalb sollte auch sechs Jahre nach der Reform des Versorgungsausgleichs beachtet werden, dass noch eine Übergangsvorschrift, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bzw. – für Soldaten – 55c Abs. 1 Satz 2 SVG existiert. Diese Vorschriften sollen als Besitzschutzregelung...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 1

Der Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungen (bzw. ihnen gleichgestellter Versorgungen – insbesondere Richter, Soldaten) im Versorgungsausgleich wirft in vielfacher Hinsicht Fragen auf, die bis in das Verfassungsrecht reichen.[1] Aktuell hat auch der Gesetzgeber[2] in die Problematik eingegriffen. Neben der Berücksichtigung solcher Problematiken muss der Berater zudem die b...mehr

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FF 1/2016, Es bleibt spannend …

Klaus Weil Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Weihnachtsfeiertage mit ihrer wunderbaren Ruhe und Besinnlichkeit liegen hinter uns. Das neue Jahr ist angebrochen und der Praktiker im Familienrecht wartet gespannt auf wesentliche Entscheidungen – nicht nur – des BGH zu juristischen Fragestellungen, um diese in der täglichen Arbeit umsetzen zu können. Da sind zunächst streitige F...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / III. Ein Ehegatte ist Bundesbeamter/-richter, ein Ehegatte gesetzlich versichert

Ist ein Ehegatte beim Bund verbeamtet (oder Bundesrichter oder Lebenszeitsoldat), während der andere in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte erworben hat, erfolgt beiderseits die interne Teilung der Anrechte nach den §§ 10 ff. VersAusglG bzw. dem BVersTG. Für den Beamten stellt sich dies zwar vergleichbar den vorherigen Fällen als nachteilig dar. Der gesetzlich versi...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 1. Interne Teilung

Kommt es zur internen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung (Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten, Abgeordnete; vgl. B. I.), wird der gesetzliche Idealfall verwirklicht. Soweit der Ausgleichsverpflichtete seine Beamtenversorgung verliert, mag dies zwar für ihn nachteilig sein (was insbesondere davon abhängt, was der Beamte von der Gegenseite im Versorgungsausgleich erhä...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / C. Abweichende bzw. erzwungene Vereinbarungen

Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der §§ 10, 16 VersAusglG kommt im Wesentlichen durch den Abschluss von Vereinbarungen in Betracht, §§ 6 ff. VersAusglG. Dafür sollte zunächst bedacht werden, welche hohe Qualität die Beamtenversorgung bietet. Deshalb darf mit ihr nicht leichtfertig umgegangen werden. Ferner ist zu bedenken, dass der Beamte vielfach nur qualitativ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 3. Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsabrede

Ein berechtigtes Interesse des gesetzlich versicherten Ehegatten an der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allerdings nicht erkennbar, soweit es zum bloßen Austausch seiner gesetzlichen Anrechte kommt. In diesem Fall ist ein Anspruch des Beamten auf Abschluss einer Verrechnungsabrede zu bejahen, d.h. sein gesetzlich versicherter Ehegatte ist zum Abschlus...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Allgemeines [Rdn 691]

Rdn 692 Literaturhinweise: Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011 Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2011, Cirelius/Cirelius, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013 Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008 Grandel/Stockmann, Familienrecht, 2012 Haußleiter/Schulz, V...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / II. Beide Ehegatten sind Landesbeamte/-richter

Nicht selten kommt es vor, dass beide Ehegatten Beamte (oder Richter) eines Bundeslandes sind. Auch hier besteht ein dringender Beratungsbedarf. Praxis-Beispiel Beispiel:[47] Die Antragstellerin hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 1.627,04 EUR monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt ...mehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / 1. Vereinbarung der Eheleute

Sinnvoll wäre für den O als Landesbeamten hier der Abschluss zumindest einer Verrechnungsabrede nach §§ 6 ff. VersAusglG im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR. Dies führt im Ergebnis dazu, dassmehr

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FF 1/2016, Die Beamtenschei... / I. Ein Ehegatte ist Landesbeamter/-richter, ein Ehegatte gesetzlich versichert

Verheiratete Paare, von denen ein Ehegatte Landesbeamter und der andere Ehegatte gesetzlich rentenversichert ist, treten in der Praxis häufig auf. Diese Konstellation bietet in mehrfacher Hinsicht Anlass für eine umfassende Beratung des Beamten. Praxis-Beispiel Beispiel:[26] Olav (= O) und Petrina (= P) lassen sich scheiden. Der O ist Beamter des Landes Brandenburg und hat ein...mehr

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FF 12/2015, FF 12/2015 / Versorgungsausgleich

a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung. b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schu...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausgleich und richterliche Inhaltskontrolle

Einführung Dem Versorgungsausgleich (VA) hat der BGH im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle von Anfang an einen besonders hohen Rang eingeräumt. Noch dazu hat der Gesetzgeber diesen Rang in der Weise gefestigt, dass er diese Rechtsprechung in § 8 Abs. 1 VersAusglG kodifiziert und ihr dadurch Rechtskraft verliehen hat. 1. Das grundlegende Urteil des BGH a) Grundlegend für ...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / Einführung

Dem Versorgungsausgleich (VA) hat der BGH im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle von Anfang an einen besonders hohen Rang eingeräumt. Noch dazu hat der Gesetzgeber diesen Rang in der Weise gefestigt, dass er diese Rechtsprechung in § 8 Abs. 1 VersAusglG kodifiziert und ihr dadurch Rechtskraft verliehen hat.mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 5. Maßnahmen zur Kontrollfestigkeit

a) Trotz der hohen Bedeutung des VA im Rahmen der Kernbereichslehre, die in der Einordnung in den zweithöchsten Rang zum Ausdruck kommt, besteht bei Vereinbarungen zum VA eine erhebliche Dispositionsfreiheit. Der BGH relativiert denn auch seine Klassifizierung mit der Feststellung, dass der VA als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen mit dem Zugewinnausg...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 3. Gesamtnichtigkeit

a) Die Sittenwidrigkeit des VA kann nicht nur ihn allein betreffen sondern kann tückische Folgen für den gesamten Vertrag haben. Exemplarisch hierfür ist das Urteil des BGH "Gütertrennung/Jurist".[23] Der Ehevertrag enthielt Gütertrennung, den Verzicht auf VA und zudem eine Vereinbarung zum Unterhalt, die der BGH trotz des teilweisen Ausschlusses und der höhenmäßigen Begrenz...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 1. Das grundlegende Urteil des BGH

a) Grundlegend für das Verständnis und die Behandlung des VA innerhalb der richterlichen Inhaltskontrolle ist das Urteil des BGH vom 11.2.2004,[1] mit dem er die einschlägigen Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 6.2.2001[2] und im Beschluss vom 29.3.2001[3] in das Zivilrecht umsetzte. Dabei stellt der BGH fest, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt und ...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 2. Zur subjektiven Seite

a) Während vor allem in der Grundentscheidung des BGH die objektive Seite, also die unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Rechte, deutlich im Vordergrund stand, hob er in der neueren Rechtsprechung die subjektive Seite besonders hervor. Die hohe Bedeutung der subjektiven Seite zeigt sich schließlich auch darin, dass der BGH nunmehr die Rangabstufung im Rahmen der Kernber...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 4. Funktionsäquivalenz

a) Ehebedingte Nachteile sind bekanntlich bei der Ausübungskontrolle auszugleichen. Sie können allerdings dann nicht ausgeglichen werden, wenn keine Anrechte beim Ausgleichspflichtigen entstanden sind. Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich der BGH im Fall "Mehrheitsgesellschafter/Gütertrennung"[26] zu befassen. Dort ging es um einen Ehevertrag, in dem ausschließlich Güter...mehr

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FF 12/2015, An Tagen wie diesem …

… freue ich mich, wenn ich mir am frühen Nachmittag meinen Hund nehmen kann, um mit ihm in Ruhe spazieren zu gehen und mich etwas zu entspannen. Seit 1997, also seit Einführung der Fachanwaltschaft für Familienrecht, bearbeite ich ausschließlich familienrechtliche Mandate. Im Rahmen des familienrechtlichen Mandates, welches nach meinem persönlichen Dafürhalten von der Lebens...mehr

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FF 12/2015, Aufhebung und A... / 1 Gründe:

I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesc...mehr

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FF 12/2015, Wann kommt der "Gutdeutsch" fürs Smartphone? oder: die Bremer Tabelle fürs Handgepäck

Dr. Mathias Grandel Stellen wir uns einen üblichen Ablauf in einer mündlichen Verhandlung über nachehelichen Unterhalt vor. Sie vertreten die Ehefrau: Man diskutiert über den Umfang der Erwerbsobliegenheit Ihrer Mandantin und über die Höhe des Wohnwertes der von der Ehefrau bewohnten Ehewohnung. Beim Ehemann ist die Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens aus selbstständi...mehr

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Jansen, SGB VI § 243b Warte... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Die Wartezeit von 15 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1). Rz. 5 Darüber hinaus sind gemäß § 52 Abs. 1 und Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 240 Rente ... / 2.1 Versicherteneigenschaft

Rz. 3c Grundsätzlich liegt die Versicherteneigenschaft vor, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1) oder als gezahlt gilt (z. B. bei Kindererziehungszeiten vor dem 1.6.1999; § 55 Abs. 1 Satz 2). Eine Versicherteneigenschaft liegt darüber hinaus ...mehr

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Jansen, SGB VI § 240 Rente ... / 2.6 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Rz. 21 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 240 Abs. 1 ist für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit außerdem noch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erforderlich. Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 5 Jahre; das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Auf die allg...mehr

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Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung als vorweggenommene Werbungskosten

Leitsatz Ausgleichzahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs an den geschiedenen Ehegatten wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungkosten. Sachverhalt Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten der Kläger und seine geschiedene...mehr

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Jansen, SGB VI § 85 Entgelt... / 2.3 Zeitliche Zuordnung der Entgeltpunkte

Rz. 8 Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden nach Abs. 2 der Vorschrift den Kalendermonaten, in denen ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind, zu gleichen Teilen zugeordnet. Die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift enthaltene Staffelung für die Bewertung der jeweiligen vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage hat für die zeitliche Zuordnung der sich daraus ergebe...mehr

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Jansen, SGB VI § 85 Entgelt... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt waren, erhalten zu ihrer Rente einen Leistungszuschlag in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten, dessen Höhe von der Dauer der insgesamt vom Versicherten zurückgelegten Untertagearbeiten abhängig ist. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ( § 59 RKG) war das 2,474-fache der allg...mehr

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FF 11/2015, FF 11/2015 / Versorgungsausgleich

a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). b) Bei der Ermittlung...mehr

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FF 10/2015, FF 10/2015 / Versorgungsausgleich

Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG , wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtl...mehr

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AGS 10/2015, Ruland, Versorgungsausgleich – Ausgleich, steuerliche Folgen und Verfahren

Von Prof. Dr. Franz Ruland, Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger a.D., Vorsitzender des Sozialbeirats der Bundesregierung a.D., Honorarprofessor an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt. 4. überarbeitete und erweiterte Aufl. 2015. Verlag C. H. Beck, München. XXXVIII, 565 S., 85,00 EUR Das weiterhin komplizierte Recht des Versorgungsausg...mehr

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AGS 10/2015, Vergleichswert... / 1 Sachverhalt

Die Eheleute haben im Scheidungsverbundverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung über das nicht anhängige Umgangsrecht geschlossen. Das FamG hat sodann die Werte wie folgt festgesetzt: Praxis-Beispiel Gegen die Festsetzung d...mehr

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FF 10/2015, Familienanwälte und Familienrichter

Interview mit Dr. Hermann Heuschmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn FF/Schnitzler: Sie sind seit 1973, also inzwischen mehr als 40 Jahre Anwalt, seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht. Wenn Sie diese lange Zeit Revue passieren lassen, was sind für Sie die einschneidendsten Erlebnisse in dieser Zeit? Heuschmid: Es dürfte schwierig sein, auf diese Frage in d...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / 2. Bedürftigkeit

Unmittelbar mit dem Bedarf hängt die Bedürftigkeit zusammen. Denn je höher der Bedarf ist, umso schwerer fällt es, diesen aus eigenem Einkommen zu decken, umso schneller verbrauchen sich die Kapitalreserven des Pflegebedürftigen, umso früher setzt die Unterhaltspflicht ein und umso höher kann der Regressanspruch ausfallen. Die Fragen der Bedürftigkeit sind vielschichtig. Beim...mehr

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FF 10/2015, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2015

26. bis 28. November 2015 in Weimar Programm Donnerstag, 26. November 2015mehr

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FF 10/2015, Bewertung des N... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über die Bewertung eines im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist. [2] Die am 4.9.1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4.6.2012 zugestellten Antrag durch Verbundbeschluss vom 22....mehr

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FF 10/2015, Digitale Berechnungen in Gerichtsbeschlüssen

Gabriele Ey Entscheidungen zum Unterhalt, zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich setzen häufig längere Berechnungen voraus. Diese können mithilfe von Computerberechnungsprogrammen, die aus der Praxis von Familienanwälten und Familienrichtern nicht mehr hinweg zu denken sind, zuverlässig durchgeführt werden. Sie ermöglichen über das reine Rechenwerk hinaus die Berücksichtig...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Sonderausgaben

Rz. 70 Stand: EL 106 – ET: 06/2015 Nur beschränkt zu beantragen ist ferner ein Freibetrag für SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (> Kirchensteuer Rz 70 ff), § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (> Kinderbetreuung Rz 11 ff), § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (> Schulgeld ), § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (zum Realsplitting > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff), § 10 ...mehr