Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 7 Vereinbarungen über den... / B. Grundlagen

Rz. 2 Nach dem früher geltenden Recht waren Parteivereinbarungen über den Versorgungsausgleich enge Grenzen gesetzt, die aus dem Bestreben des Gesetzgebers herrührten, einerseits einen unterlegenen Ehegatten vor einer aufgezwungenen Vereinbarung zu seinem Nachteil zu schützen und andererseits auf jeden Fall vertragliche Regelungen zulasten öffentlicher Kassen (der Sozialvers...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 1. Einbeziehung in die Regelung der Vermögensverhältnisse

Rz. 14 Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG). Mit dieser Bestimmung wird deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nicht zwangsläufig gesondert von den sonstigen Vermögensangelegenheiten zu regeln ist. Der Gesetzgeber hält es ausdrücklich für...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 3. Sonstige Versorgungen

Rz. 28 Andere Versorgungen als solche wegen Alters oder Invalidität sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt etwa für reine Unfallversicherungen, die nicht an Erwerbseinschränkungen anknüpfen[20] oder reine Hinterbliebenenversorgungen (z.B. Risikolebensversicherungen).[21] Ist allerdings eine Hinterbliebenenversorgung integraler Bestandteil einer Versor...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / b) Versorgungsträger, soweit sie Beteiligte sein können

Rz. 45 Auskunftspflichtig sind auch die Versorgungsträger. § 220 Abs. 1 FamFG nimmt insoweit Bezug auf die Beteiligtenstellung, die in § 219 Nr. 2 und 3 FamFG angeordnet wird. Diese Bezugnahme ist jedoch missverständlich, denn beteiligt am Verfahren werden nur diejenigen Versorgungsträger, welche durch die Einbeziehung der bei ihnen bestehenden oder zu begründenden Anrechte ...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / d) Sonstige Personen und Stellen

Rz. 48 Auskunftspflichtig sind schließlich auch alle anderen Personen und Stellen, welche Auskünfte über Bestand und Höhe von Versorgungsanrechten geben können. Eine Begrenzung besteht insoweit nicht. Hierher zu rechnen sind v.a. Arbeitgeber, die Bundesanstalt für Arbeit und die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit der Bestand und die Höhe von auslä...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / b) Vereinbarungen über das Ende der Ehezeit

Rz. 49 Unzulässig ist dagegen grds. die umgekehrte Begrenzung der Ehezeit: Die Eheleute können nicht vereinbaren, dass die Ehezeit früher oder später enden soll als nach dem Gesetz vorgesehen. Anderenfalls hätten es die Eheleute etwa in der Hand, missliebige Rechtsänderungen oder Bewertungen dadurch zu umgehen, dass sie ein Ehezeitende vor deren Inkrafttreten vereinbarten.[3...mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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§ 5 Ermittlung der in den V... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Naturgemäß bereitet es einem Ehegatten große Schwierigkeiten, darzulegen und zu beweisen, welche Versorgungsanrechte sein Partner erworben hat. Ehen erstrecken sich (immer noch) in vielen Fällen über lange Zeiträume. Unterlagen über Beschäftigungszeiten, Beitragsleistungen und Ähnliches werden oft nicht geordnet aufbewahrt. In vielen Fällen wird in der Ehesituation, di...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 1. Beginn der Ehezeit

Rz. 63 Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Ob die Ehegatten schon vorher zusammengelebt haben, ob sie schon gemeinschaftliche Kinder hatten usw. ist ohne Belang. Rz. 64 Bei mehreren Eheschließungen kommt es auf die letzte an.[52] Die Anrechte aus einer vorher schon einmal zwischen diesen Ehegatten b...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / a) Vereinbarungen über den Beginn der Ehezeit

Rz. 45 Daraus folgt aber, dass eine Vereinbarung über den Beginn der Ehezeit grds. zulässig sein muss, weil durch sie der Berechnungsstichtag nicht verändert wird. Rz. 46 Beispiel Als die Eheleute einen früher vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs wieder aufheben, vereinbaren sie, dass für den Ausgleich die Ehezeit erst mit (der bereits erfolgten) Geburt des erste...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / II. Schaffung oder Erhaltung durch Arbeit oder Vermögen

Rz. 29 Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, früher § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Rz. 30 Durch Arbeit werden alle die Anrechte begründet, die Erwerbstätigen allein wegen ihrer Beschäftigung erwachsen. Hierher gehören im Wesentlichen die Anrechte aus den Beamten- und Soldatenversorgungen sowie d...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / I. Grundlagen

Rz. 115 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich haben eine enorme wirtschaftliche Relevanz für die beteiligten Ehegatten: Beide verlieren von ihren eigenen Versorgungsanrechten für Erwerbsunfähigkeit und Alter die Hälfte, erwerben aber im Gegenzug von den Anrechten des anderen Ehegatten die Hälfte. Das ist für die Eheleute solange ohne größere wirtschaftliche Bedeutung,...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / D. Regelungsbefugnisse der Ehegatten

Rz. 12 Die Regelungsbefugnisse der Ehegatten sind nach neuem Recht nahezu umfassend. § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG stellt zunächst klar, dass die Ehegatten über den Versorgungsausgleich Vereinbarungen treffen können. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden dann beispielhaft einige mögliche Vereinbarungen aufgezählt. Der Katalog ist nicht abschließend.[13] Die Ehegatten können also sowohl...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / III. Erfüllung des Formerfordernisses

Rz. 109 Für die Erfüllung des Formerfordernisses sieht § 7 VersAusglG mehrere Möglichkeiten vor: Wie nach dem früheren Recht sind Verträge über den Versorgungsausgleich notariell zu beurkunden. Das bedeutet, dass die Beteiligten ihre Erklärungen vor einem Notar abgeben müssen, wobei aber ihre gleichzeitige Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 128 BGB). Der Notar muss eine N...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / c) Hinterbliebene und Erben

Rz. 46 Gegen Hinterbliebene kann sich der Auskunftsanspruch nur dann richten, wenn nach dem Tod eines Ehegatten nach der Scheidung (evtl. auch nach dem Tod beider Ehegatten) das Versorgungsausgleichsverfahren noch fortgesetzt wird und Regelungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden müssen (Fälle des § 26 VersAusglG). Rz. 47 Gegen Erben richtet sich das Verfahren, we...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 4. Verzicht auf das Antragsrecht nach § 3 Abs. 3 VersAusglG

Rz. 56 Schließlich gehört in den Kontext der Vereinbarungen über die Ehezeit noch der Ausschluss des Antragsrechts nach § 3 Abs. 3 VersAusglG, der es dem Ehegatten einer Ehe von kurzer Dauer (bis zu drei Jahren) gestattet, durch Stellung eines entsprechenden Antrags doch einen Versorgungsausgleich herbeizuführen. Damit wird nichts anderes bewirkt, als die auch dem VersAusglG...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / B. Auskunftsansprüche unabhängig von der Anhängigkeit einer Versorgungsausgleichssache

Rz. 3 Unabhängig von einem Verfahren in Bezug auf den Versorgungsausgleich, sieht die Rechtsordnung zwei Instrumentarien vor, welche die Einschätzung, ob eine Scheidung und/oder ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden sollen, erleichtern sollen: den Auskunftsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger in Bezug auf die eigenen Anrechte (siehe unten Rdn 17 ff.) und die i...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 2. Ausnahme: Einbeziehung von Einmalzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung und in den dem AltZertG unterliegenden Fällen

Rz. 48 Das Prinzip, dass in den Versorgungsausgleich allein auf Rentenzahlungen gerichtete Anrechte einzubeziehen sind, wird im reformierten Versorgungsausgleichsrecht für zwei Arten von Versorgungen durchbrochen: für betriebliche Altersversorgungen und für alle Versorgungen, die unter das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz fallen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG a.E.)...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / b) Anrechte aus Altersvorsorgeverträgen

Rz. 52 Den zweiten Fall, in dem auch auf Einmalleistungen gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich (und nicht in den güterrechtlichen Ausgleich) fallen, sind die Anrechte aus den staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (auch Riester- oder Rürup-Verträge genannt). Rz. 53 Die Altersvorsorgeverträge sind solche, die unter das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / III. Ausübungskontrolle

Rz. 146 Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf den Abschlusszeitpunkt der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich. Gäbe es nur sie, könnten Entwicklungen, welche erst nach dem Abschluss des Vertrages entstanden sind, nicht erfasst werden. § 8 Abs. 1 VersAusglG ergänzt deswegen die Inhaltskontrolle durch eine Ausübungskontrolle. Die Vereinbarung ist i.R.d. Ausübungskontroll...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / F. Gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle

I. Grundlagen Rz. 115 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich haben eine enorme wirtschaftliche Relevanz für die beteiligten Ehegatten: Beide verlieren von ihren eigenen Versorgungsanrechten für Erwerbsunfähigkeit und Alter die Hälfte, erwerben aber im Gegenzug von den Anrechten des anderen Ehegatten die Hälfte. Das ist für die Eheleute solange ohne größere wirtschaftlic...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 7. Präzisierungen der Härteklausel

Rz. 76 Gegenstand einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich kann auch die Präzisierung von Härtegründen i.S.d. § 27 VersAusglG sein. Den Ehegatten steht es frei zu vereinbaren, wann ein Versorgungsausgleich aus Härtegründen ausgeschlossen sein soll, weil sie individuell festlegen können, was für sie eine Härte bedeutet. Rz. 77 Dabei sind sie nicht darauf beschränkt, de...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / c) Festlegung eines Zeitraums für die Einbeziehung von Anrechten

Rz. 53 Zulässig ist es auch, eine Höchstdauer in Bezug auf die in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte vereinbaren.[38] Insoweit muss nur klar erkennbar sein, an welchen Anfangs- und an welchen Endzeitpunkt die Eheleute anknüpfen. Rz. 54 Beispiel M und seine Frau F vereinbaren, dass aus der gemeinsamen Ehezeit nur Anrechte ausgeglichen werden sollen, welche nach der Geburt...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / c) Feststellung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Rz. 224 Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest ( § 224 Abs. 3 FamFG). Das Gesetz nennt an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal die Fälle, in denen das in Betracht kommt, nämlich die Kurzzeitehen (§ 3 Abs. 3 Vers­AusglG), den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 6 VersAusglG), die Fäl...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / Literaturtipps

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 3. Verweisung von Anrechten in den schuldrechtlichen Ausgleich

Rz. 27 Die Eheleute können auch vollständig oder teilweise den Ausgleich bei der Scheidung ausschließen und den Ausgleich dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) vorbehalten. Sinnvoll wird das aber nur in Ausnahmefällen sein, weil regelmäßig ein Interesse besteht, die Angelegenheiten abschließend schon bei der Scheidung zu regeln. Außerdem ist die Rechtste...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / 2. Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten nach § 4 Abs. 1 VersAusglG

Rz. 17 § 4 Abs. 1 VersAusglG ordnet an, dass die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichtet sind, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den anderen Ehegatten. Der Anspruch gegen die Hinterbliebenen und Erben ist nur für die Fälle gedacht, in denen der Ehegatte nach der Recht...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / 4. Mitwirkungsverpflichtung nach § 220 Abs. 3 FamFG

Rz. 73 Die Eheleute sind nicht nur dazu verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann das Gericht auch anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben ggü. dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen (z.B. Urkundenvorlage, Antragsstellungen) zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / 5. Einzelheiten der Auskunftserteilung

Rz. 24 Wie die Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus der Verweisung des § 4 Abs. 4 VersAusglG auf § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB . Die Einzelheiten richten sich also nach dem Unterhaltsrecht; allerdings ist auf die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht verwiesen, sodass die Auskunft öfter als alle zwei Jahre verlangt werden kann (in der Praxis aber eher unwahrscheinlich). Die...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / I. Sozialrechtliche Auskunftsansprüche

Rz. 4 In vielen Fällen wird ein Ehegatte schon keinen Überblick darüber haben, welche Versorgungsanrechte ihm selbst zustehen. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zwar die jährliche Renteninformation nach § 109 SGB VI. Diese wird aber in sehr vielen Fällen dem Ehegatten keinen ausreichenden Anhaltspunkt darüber geben, wie sich der Versorgungsausgleich wohl auf die...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 2. Versorgung wegen Invalidität

Rz. 21 Vom Versorgungsausgleich erfasst werden auch Versorgungen wegen Invalidität. Nach herkömmlicher Definition sind das alle Versorgungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einschließlich der Versorgungen, welche die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze betreffen (vgl. § 33 Abs. 3 SGB VI). Der Begriff wurde zwar im aktuellen Rentenrech...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / II. Erwerb der Versorgung in der Ehezeit

Rz. 73 Versorgungsanrechte sind nur dann auszugleichen, wenn sie in der Ehezeit erworben wurden (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VersAusglG). Rz. 74 Anrechte, die vor der Ehezeit erworben wurden, sind nicht auszugleichen. Das gilt selbst dann, wenn das vorehezeitlich angesparte Kapital während der Ehe in einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZert...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / II. Auskunfts- und Mitwirkungsansprüche nach § 4 VersAusglG

Rz. 10 § 4 VersAusglG enthält wechselseitige Ansprüche auf Auskunft über Versorgungsanrechte. Sie vereinheitlicht die früher an unterschiedlichen Stellen geregelten Auskunftsansprüche (vgl. §§ 1587e Abs. 1, 1587k Abs. 1 BGB a.F., jeweils i.V.m. § 1580 BGB, §§ 3a Abs. 8, 9 Abs. 4, 10a Abs. 11 VAHRG a.F.). Sie sind unabhängig von einem Verfahren und sollen den Eheleuten gerade...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / IV. Folgen eines Formverstoßes

Rz. 114 Ein Verstoß gegen § 7 VersAusglG führt zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (§ 125 BGB). Zu beachten ist, dass auch die nachträgliche Erfüllung der Vereinbarung nicht zur ihrer Wirksamkeit führt, weil es einen Heilungstatbestand für diesen Fall nicht gibt. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Berufung auf die Formunwirksamkeit der Vereinbarung treuwidrig sein...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / c) § 15 Abs. 3 VersAusglG

Rz. 130 Verboten ist der externe Ausgleich auch dann, wenn er zu steuerpflichtigen Einnahmen des Ausgleichspflichtigen führen würde und er dem Ausgleich nicht zugestimmt hat (§ 15 Abs. 3 VersAusglG). Wegen der besonderen Regeln über die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen kann es zu einer Steuerpflicht der beim externen Ausgleich vom Versorgungsträger des Ausgleichspf...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 1. Versorgung wegen Alters

Rz. 15 Eine Versorgung wegen Alters liegt vor, wenn der Versorgungsträger eine Leistung zusagt, die ab einer bestimmten Altersgrenze erbracht werden soll und deren Ende erst mit dem Tod des Begünstigten eintritt.[9] Ob danach eine weitere Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, ist irrelevant. Es kommt darauf an, ob der Versorgungsträger das Langlebigkeitsrisiko trägt. Rz. 1...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / a) Betriebliche Anrechte

Rz. 49 Der Ausnahmeregelung unterfallen alle Altersversorgungen i.S.d. Betriebsrentengesetzes ­(BetrAVG), gleichgültig, in welcher Leistungsform sie erbracht werden sollen. Betroffen sind alle Zusagen eines Arbeitgebers auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- (oder Hinterbliebenenversorgung, insoweit aber für den Versorgungsausgleich nicht relevant, vgl. oben Rdn 28) aus A...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / a) Vereinbarungen zur Vermeidung des externen Ausgleichs

Rz. 82 Ein externer Ausgleich führt für den Ausgleichsberechtigten nur dann zu einer positiven Lösung, wenn das im Wege dieser Teilung für ihn begründete Anrecht zu einer besseren Rendite führt als die Anrechte hatten, die er seinerseits an seinen Ehegatten verliert. Für den Ausgleichspflichtigen gilt das umgekehrt genauso: Für ihn ist es wichtig, seine "werthaltigen" Anrech...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / bb) V 11 Übersendungsschreiben zum Fragebogen

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§ 5 Ermittlung der in den V... / ff) V 22 Merkblatt zum Auskunftsersuchen an Arbeitgeber über Anrechte der betrieblichen Altersversorgung

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§ 5 Ermittlung der in den V... / hh) V 31 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung

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§ 5 Ermittlung der in den V... / jj) V 50 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

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§ 5 Ermittlung der in den V... / mm) V 70 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung

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§ 5 Ermittlung der in den V... / II. Verfahrensrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Rz. 36 § 220 FamFG ergänzt die materielle Auskunftspflicht der Ehegatten, Erben und Hinterbliebenen sowie ggf. der Versorgungsträger um eine besondere, durch die Gerichte durchzusetzende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht. 1. Grundlagen Rz. 37 Die Regelung dient der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Sie geht auf die § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 11 Abs. 2 Sa...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / ll) V 61 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

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§ 5 Ermittlung der in den V... / oo) V 101 Merkblatt zum Auskunftsersuchen über eine laufende Versorgung aus einem nicht ausgeglichenen Anrecht

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§ 5 Ermittlung der in den V... / qq) V 121 Auskunftsbogen bei Anpassung wegen Unterhalt gemäß §§ 33, 34 VersAusglG

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / I. Begriff der Ehezeit

Rz. 62 Der Begriff der Ehezeit ist in § 3 Abs. 1 VersAusglG geregelt. Er deckt sich mit dem Ehezeitbegriff in § 1587 Abs. 2 BGB a.F. Gerechnet wird in vollen Monaten: vom Monat, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zu dem Monat, welcher der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausging. Die Ehezeit ist nur in engen Grenzen disponibel (siehe unten § 7 Rdn 44 ff.). 1. Begi...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / I. Die in § 6 VersAusglG genannten Regelungsmöglichkeiten

Rz. 13 Der Gesetzgeber hat in § 6 VersAusglG einige Punkte angesprochen, welche die Ehegatten in einer Vereinbarung regeln können. Schon die Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ("insbesondere") macht aber deutlich, dass diese Regelungsgegenstände nur beispielhaft gemeint sind, also auch Vereinbarungen mit anderem Gegenstand nicht ausschließen. 1. Einbeziehung in die...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / ee) V 21 Auskunftsersuchen für Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung

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