Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / Literaturtipps

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / I. Anwendbarkeit deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 EGBGB)

Rz. 9 Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung setzt in jedem Fall voraus, dass auf den Versorgungsausgleich deutsches Recht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Einen Versorgungsausgleich nach ausländischem Recht kann ein deutsches Gericht nicht durchführen. Das hat sich durch das VAStrRefG ggü. dem früheren Recht verändert (siehe oben § 3 Rdn 31 ff.). Rz. 1...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Regelungsmöglichkeiten

Rz. 397 Der Versorgungsausgleich kann Rz. 398 Ein teilweiser Ausschluss liegt in Fällen der sog. Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich nahe (siehe Rdn 346). Hier kann der Unternehmerehegatte, der seine Altersvorsorge über Zugewinnvermögen geregelt hat, auf den Versorgungsausgleich verzichte...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Begründung und Inhalt des Verbunds

Rz. 96 Bei den im Verbund stehenden Verfahren kann es sich regelmäßig nur um den Ausgleich bei der Scheidung betreffende Verfahren handeln, weil nur dieser bereits zwingend im Scheidungsverfahren durchzuführen ist (Verfahren nach §§ 10 bis 17 VersAusglG). Rz. 97 Der Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) findet dagegen erst nach dem Eintritt des Versorgungsfal...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / I. Wiederaufnahme auf Antrag

Rz. 18 Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG a.F. war der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung auf Antrag eines Ehegatten, eines Hinterbliebenen oder eines betroffenen Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Maßstab der groben Unbilligkeit

Rz. 183 Mit der Wahl des Maßstabs der groben Unbilligkeit als Voraussetzung für den kompletten oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen werden soll. Der Versorgungsausgleich dient in erster Linie dazu, die Teilhabegerechtigkeit in der Ehe zu verwirklichen. Un...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / B. Voraussetzungen des Wertausgleichs bei der Scheidung

Rz. 7 Der Wertausgleich bei der Scheidung hat – unabhängig von der Ausgleichsform, die bei dem Ausgleich zum Zuge kommt – in jedem Fall folgende Voraussetzungen:mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Gebotene Interessenabwägung

Rz. 186 § 27 Satz 2 VersAusglG bestimmt ausdrücklich, dass in jedem Fall alle Umstände des Einzelfalles in die Betrachtung einbezogen werden müssen, um zu entscheiden, ob es geboten ist, von dem Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Gemeint ist damit, dass in jedem einzelnen Fall eine Gesamtabwägung aller persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse beider Ehega...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 5. Folgen des Vorliegens eines Härtegrundes

Rz. 211 Folge des § 27 VersAusglG ist die Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz durch den ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Möglich sindmehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) Unwirtschaftlicher Ausgleich

Rz. 111 Die Ausgleichsreife fehlt auch, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Rz. 112 Die Regelung ist die Nachfolgeregelung zu § 1587b Abs. 4 BGB a.F., der den öffentlich-rechtlichen Ausgleich ausschloss, wenn sich die Teilung voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten ausgewirkt hätte...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / II. Mögliche Versorgungsausgleichssachen

Rz. 26 Zu den Versorgungsausgleichssachen gehören zunächst alle Verfahren über den Wertausgleich von Versorgungsanrechten selbst, v.a. also das Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG, zum materiellen Recht siehe oben, § 8 Rdn 1 ff.). Hierher gehört auch das Begehren festzustellen, dass wegen der Geringwertigkeit von Versorgungsanrechten (§ 18...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / I. Internationale Zuständigkeit

Rz. 40 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Versorgungsausgleich ergibt sich z.T. aus § 102 FamFG, z.T. aus der internationalen Zuständigkeit für die Ehesache. Rz. 41 Zu beachten ist, dass die Frage, ob ein deutsches Gericht für ein Verfahren über den Versorgungsausgleich zuständig ist, nichts damit zu tun hat, ob auf den Versorgungsausgleich deutsches ...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / d) Unterhaltsberechtigung des Ausgleichsberechtigten bei ungekürzter Rente

Rz. 32 Weitere Voraussetzung für die Anpassung wegen Unterhalts ist, dass der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten unterhaltspflichtig ist. Auf welchem Unterhaltstatbestand die Verpflichtung beruht, ist gleichgültig.[25] In Betracht kommen v.a. die §§ 1569 ff. BGB. Hat der/die Ausgleichspflichtige den/die Ausgleichsberechtigte/n aber wieder geheiratet, können das ...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 3. Folgen der Anpassung

Rz. 69 Neben den versorgungsausgleichsrechtlichen Folgen sind auch die unterhaltsrechtlichen Folgen der Anpassung zu bedenken: Die Kürzung der Versorgung ist zwar ausgesetzt, aber nicht in voller Höhe, sondern nur in der Höhe des fiktiven, der Berechnung zugrunde liegenden Unterhaltsanspruchs und max. i.H.d. Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte. Der Anpassungsbetrag ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 2. Vorliegen eines Härtegrundes

Rz. 61 Grds. richtet sich das Vorliegen eines Härtegrundes nach denselben Kriterien wie beim Ausgleich bei der Scheidung: Maßgebend ist, ob der Ausgleich ganz oder teilweise grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 Satz 2 VersAusglG). Rz. 62 Besonders relevant für den schuldre...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) Konkurrenzen

Rz. 60 Das Verhältnis zwischen § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 VersAusglG ist gesetzlich nicht geregelt. Rz. 61 Damit sich keine Potenzierungseffekte ergeben können, muss aber zunächst nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgegangen werden und erst danach dürfen noch die geringwertigen Einzelanrechte ausgesondert werden.[35] Das bedeutet, dass es zu einer Prüfung nach § 18 Abs. 2 Vers­Au...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) § 3 Abs. 3 VersAusglG

Rz. 166 Zu nennen ist zunächst § 3 Abs. 3 VersAusglG . Nach dieser Norm findet ein Versorgungsausgleich nach einer Kurzzeitehe von bis zu drei Jahren von Amts wegen nicht statt, sondern nur dann, wenn er von mindestens einem der Ehegatten beantragt wird (zu Einzelheiten siehe oben Rdn 13 ff.). Eine Härtefallprüfung findet dann aber nicht statt. Wird der Antrag gestellt, ist d...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / I. Überblick

Rz. 21 Die Voraussetzungen für den Wertausgleich nach der Scheidung sind zu großen Teilen mit denen des Ausgleichs bei der Scheidung identisch, was sich schon daraus ergibt, dass der Wertausgleich bei der Scheidung die Lücken schließen soll, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Anrechte nicht bei der Scheidung ausgeglichen werden können. Hinzu treten weitere Voraussetzung...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / bb) Verhaltensbedingte Härtegründe

Rz. 207 Ein Versorgungsausgleich findet auch nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanrechte, die an sich auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. Das entspricht der Härteregelung des § 1587c Nr. 2 BGB a.F. Erfasst wird jedes Verhalten,...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / III. Amtswegiges Verfahren ohne Antrag

Rz. 126 Für die im Verbund stehenden Verfahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 6 bis 19, 28 VersAusglG ist grds. kein Antrag erforderlich (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG). In diesen Fällen liegt ein sog. Zwangsverbund vor; das Verfahren wird von Amts wegen geführt. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als das materielle Recht einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausglei...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Dem Ausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrags unterfallende Anrechte

Rz. 96 Notwendig ist der Ausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrags v.a. dann, wenn das auszugleichende Anrecht auf die Leistung eines einmalig oder in Raten zu zahlenden Kapitalbetrags gerichtet ist und trotzdem in den Versorgungsausgleich fällt. Nach der neuen Systematik des Versorgungsausgleichs betrifft das jedenfalls (und unstreitig) solche Anrechte, die der betriebli...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / I. Grundlagen

Rz. 65 Der Gesetzgeber hat sich deswegen dafür entschieden, die Abänderung von Altentscheidungen grds. in § 51 VersAusglG selbstständig zu regeln, als die Voraussetzungen der Abänderung betroffen sind. Nur soweit die Voraussetzungen mit denjenigen des neuen Abänderungsverfahrens deckungsgleich sind und für das Verfahren wird auf die Regelungen des Abänderungsverfahrens verwi...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / e) § 19 VersAusglG

Rz. 179 Konkurrenzfälle zu § 19 VersAusglG können nur in Bezug auf § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG vorkommen: Wäre der Versorgungsausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich, dann kommt danach ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht in Betracht (siehe dazu Rdn 111 ff.). Ähnliche Gesichtspunkte können dazu führen, dass man den Versorgungsausgleich insgesamt für g...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) § 8 Abs. 1 VersAusglG

Rz. 172 Im Bereich vertraglicher Regelungen zum Versorgungsausgleich wird § 27 VersAusglG durch § 8 Abs. 1 VersAusglG zunächst verdrängt. Diese Regelung ermöglicht eine Inhalts- und Ausübungskontrolle, in welche auch die nach § 27 VersAusglG sonst zu berücksichtigenden Umstände eingehen (zu Einzelheiten siehe oben § 7 Rdn 146 ff.). Rz. 173 Umstände, welche ansonsten dazu führ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / I. Grundlagen

Rz. 21 Nach § 217 FamFG sind Versorgungsausgleichssachen alle Verfahren, welche die Teilung von in der Ehezeit erworbenen Anrechten i.S.d. § 2 VersAusglG zwischen geschiedenen Ehegatten betreffen. Für Lebenspartner enthält § 269 Abs. 1 Nr. 7 eine entsprechende Regelung; diese Verfahren sind Lebenspartnerschaftssachen. In der Sache besteht kein Unterschied zwischen Ehegatten ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / I. Grundlagen

Rz. 63 Wer Mussbeteiligter in einem Verfahren in Versorgungsausgleichssachen sein kann, ergibt sich grds. aus § 219 FamFG . Die Vorschrift ergänzt § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Beteiligung weiterer Personen oder Stellen kann sich außerdem auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (eigene Rechtsbetroffenheit) ergeben.[16] Die bloße Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, wie sie Arbeitgeber...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 13. Einzelfälle zur Inhalts- und Ausübungskontrolle

Rz. 154 Ein Globalverzicht ist nicht als solcher unwirksam, es entscheidet immer der Einzelfall.[114] Merke! Es ist daher immer darauf zu achten, die für die Mandantschaft streitenden Einzelfallumstände Rz. 155 Der Ausschluss des Kindesbetreuungsunterhalts ab dem 6. Lebensjahr des Kindes i...mehr

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Vorwort

Der "neue" Versorgungsausgleich ist nun auch schon wieder einige Jahre alt. Gleichwohl ist er vielen Anwälten und anderen Rechtsanwendern immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. In der Praxis ist eine große Scheu zu bemerken, sich mit den Chancen des heutigen Rechts auseinanderzusetzen – lauern doch an vielen Stellen auch erhebliche Haftungsrisiken. Wie für kaum eine andere ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Struktur und Bedeutung der Härteregelung

Rz. 156 Die Struktur der Härteregelung hat sich bei weitgehend gleich gebliebenem Wortlaut durch die Änderung des Systems des Versorgungsausgleichs erheblich verändert. Wie bislang gestattet die Härteklausel die Begrenzung durch den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. § 1587c BGB a.F. einerseits und § 27 VersAusglG andererseits). Die sche...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / VI. Wirksamwerden der Abänderung

Rz. 131 Die Abänderung wirkt von dem ersten Tag des Monats an, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Rz. 132 Die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG für Versorgungsträger gilt auch für die Fälle der Abänderung von Alttiteln (zu Einzelheiten siehe Rdn 50). Daraus folgt vor allem, dass der Versorgungsträger während des Abänder...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Grundlagen

Rz. 421 Die externe Teilung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Diese begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem von ihm ausgewählten Versorgungsträger oder baut ein dort bestehendes Rechtsverhältnis aus. Rz. 422 Das Gericht setzt in seiner Entscheidung den Betrag fest, den der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungs...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Versorgungsausgleichsentscheidung wird bezogen auf das Ehezeitende grds. unmittelbar im Zusammenhang mit der Scheidung getroffen. Sie wird mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bzw. der Rechtskraft der Scheidung wirksam (§§ 224 Abs. 1, 148 FamFG). Wird schon eine Rente bezogen, wird diese vom folgenden Monat an entsprechend gekürzt. Das...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / Literaturtipps

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / III. Bestehen eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts

Rz. 30 Essenzielle Voraussetzung für die Durchführung eines Wertausgleichs nach der Scheidung ist, dass noch ein Ehezeitanteil besteht, welches noch nicht ausgeglichen ist (vgl. § 20 Abs. 1 VersAusglG). Der Wortlaut der Regelung ist sehr weit gefasst; er schießt über sein Ziel hinaus. Gemeint ist, dass es sich um einen Ehezeitanteil handelt, der bei der Scheidung noch nicht ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / B. Fälle des Wertausgleichs nach der Scheidung

Rz. 7 Die Fälle des Wertausgleichs bei der Scheidung ergeben sich aus dem VersAusglG selbst: Es sind die Fälle, in denen das Gesetz nicht den Versorgungsausgleich insgesamt ausschließt, sondern nur den Wertausgleich bei der Scheidung für unzulässig erklärt, weil die Anrechte bei der Scheidung noch nicht ausgeglichen werden können oder ihr Ausgleich unwirtschaftlich wäre (vgl...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / IV. Ausnahme für Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten des 1. EheRG

Rz. 10 Soweit ein Versorgungsausgleich schon früher nicht stattfand, weil es sich um einen Altfall aus der Zeit vor Inkrafttreten des 1. EheRG handelte, bleibt es allerdings in jedem Fall dabei: In diesen Fällen kann es auch künftig nicht zu einem Versorgungsausgleich kommen (§ 54 VersAusglG). Rz. 11 Beispiel M und F hatten sich 1975 scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Internationale Zuständigkeit bei isolierten Verfahren

Rz. 43 In isolierten Verfahren über den Versorgungsausgleich gilt dagegen § 102 FamFG. Solche Verfahren können etwa nach einer Auslandsscheidung oder als Abänderungs- oder Anpassungsverfahren vorkommen. Rz. 44 Zu beachten ist, dass § 102 FamFG nur die Frage regelt, wann deutsche Gerichte zuständig sind, nicht dagegen, welches Recht anzuwenden ist. Dieses ergibt sich allein au...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / aa) Fälle des Eingreifens des Abänderungsausschlusses

Rz. 105 Die Ausnahmeregelung greift nur dann, wenn nach einem Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein Ausgleich nach der Scheidung durchgeführt werden kann. Die Ausnahmeregelung hat also zwei Voraussetzungen: Rz. 106 Zum einen muss im Ausgangsverfahren ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. durchgeführt sein.[50] Dieses sog. erweiterte oder Supersplitting...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Anwaltszwang für Ehegatten

Rz. 115 Für die Verfahren in Versorgungsausgleichssachen besteht für die Ehegatten grds. Anwalts­zwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem FamG und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da der Versorgungsausgleich grds. im Zwangsverbund mit der Ehesache steht und damit auf jeden Fall eine Folgesache darste...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 52 Die örtliche Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen folgt heute aus § 218 FamFG . Sie ergab sich früher aus § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. und für die FGG-Verfahren aus § 45 FGG a.F. An den dort genannten Grundsätzen hält das neue Recht im Wesentlichen fest: § 218 Nr. 1 FamFG gleicht § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 218 Nr. 2 FamFG entspricht § 45 Abs. 1 FGG a.F. §...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / IV. Wirksamwerden des Beschlusses

Rz. 245 Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Das stellt eine Abweichung von § 40 FamFG (Wirksamwerden mit Bekanntgabe dar), entspricht aber der Regelung des früheren Rechts (§ 53g Abs. 1 FGG a.F.). Rz. 246 Da die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Eigener Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten

Rz. 43 Der Wertausgleich nach der Scheidung ist schon dann fällig, wenn der Ausgleichsberechtigte nur aus einem einzigen Anrecht i.S.d. § 2 VersAusglG eine Versorgung bezieht. Es ist nicht erforderlich, dass das gerade Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind.[13] Der Wertausgleich nach der Scheidung kann also (sofern die Voraussetzungen aufseiten des Ausgleichspf...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Begriff und Bedeutung

Rz. 88 Sind Anrechte nicht ausgleichsreif, kann ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht erfolgen. Diese Anrechte können nur im Ausgleich nach der Scheidung ausgeglichen werden, was v.a. voraussetzt, dass der Ausgleichspflichtige schon Rente bezieht (vgl. § 20 VersAusglG, Einzelheiten siehe § 9 Rdn 38 ff.). Rz. 89 In welchen Fällen ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, ist a...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / III. Besonderheiten in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe in Versorgungsausgleichssachen

Rz. 35 § 149 FamFG bestimmt, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache auf die Versorgungsausgleichssache erstreckt. Die Regelung trägt der engen Verbindung zwischen der Scheidungssache und der Versorgungsausgleichssache im Zwangsverbund Rechnung. Auch nach der Novellierung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgung...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Systematik

Rz. 152 Die Härteregelung findet sich nun in § 27 VersAusglG . Die Norm enthält – entsprechend der in § 1579 BGB für das Unterhaltsrecht und der in § 1381 BGB für den Zugewinnausgleich getroffenen Regelung – eine negative Härteklausel, aufgrund derer der Versorgungsausgleich herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn die Umstände des Einzelfalls das aus Billigkeitsgrü...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Der Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 bis 19 VersAusglG) stellt den ggü. dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) vorrangigen Ausgleich dar. Er entspricht (in seiner Funktion, nicht seiner Durchführung) dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587a ff. BGB a.F.) des früheren Rechts. Demgegenüber hat der Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Anwendbarkeit deutschen Rechts

Rz. 26 Auch der Wertausgleich nach der Scheidung ist nur nach deutschem Recht durchzuführen. Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich bei der Scheidung (zu Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 31 ff.). Soweit ausländisches Recht anzuwenden wäre oder wenn zwar deutsches Recht gälte, aber beide Ehegatten einem Heimatstaat angehören, der keinen Versorgungsausgleich kennt, ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / IV. Verfahrensrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Rz. 129 § 220 FamFG ergänzt die materielle Auskunftspflicht der Ehegatten, Erben und Hinterbliebenen sowie ggf. der Versorgungsträger um eine besondere, durch die Gerichte durchzusetzende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht. Rz. 130 Die Regelung dient der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Sie geht auf die § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 11 Abs. 2 Satz 1 VAHRG ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Versorgungsträger, bei denen auszugleichende Anrechte bestehen

Rz. 71 Beteiligte sind weiter die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht (§ 219 Nr. 2 FamFG). Die ursprüngliche Fassung des § 219 FamFG hatte noch ausschließlich den Versorgungsträger genannt, bei dem das sich vermindernde Anrecht besteht. Die n.F. des materiellen Versorgungsausgleichsrechts hat die Änderung nach sich gezogen: Der Regelfall ist nun...mehr

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§ 1 Allgemeines / c) Historische Auslegung

Rz. 42 Aus der Entwicklungsgeschichte lässt sich nichts für den rein güterstandsbezogenen Ehevertragsbegriff herleiten.[26] Zumindest aus heutiger Sicht stechen folgende Gesichtspunkte hervor: Rz. 43 Die vertragliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist die Regelung einer Scheidungsfolge und somit nicht der Ehe. Dennoch ist sie in § 1408 Abs. 2 BGB geregelt. Gleichzeitig ab...mehr