Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 4 Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte

A. Vorbemerkungen Rz. 1 Für den Versorgungsausgleich ist es die entscheidende Frage, welche Anrechte in das Ausgleichssystem einbezogen werden. Angesichts des Verbots der Doppelverwertung, das v.a. in § 2 Abs. 4 VersAusglG zum Ausdruck kommt, hat das auch Bedeutung für andere Ausgleichssysteme, v.a. für den güterrechtlichen Ausgleich: Das, was als Versorgung im Versorgungsaus...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeitanteils, Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte und Bestimmung des Ausgleichswerts

A. Vorbemerkung Rz. 1 Für den Versorgungsausgleich ist es (natürlich) von ganz erheblicher Bedeutung, welche Werte in den Ausgleich eingestellt werden. Die Bestimmung des Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts entscheidet darüber, wie hoch der Ausgleichswert sein wird; denn dieser beträgt grds. die Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG, Halbteilungsgrundsatz). Im...mehr

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§ 1 Allgemeines / 5. Versorgungsausgleich, §§ 1408 Abs. 2 BGB, 6–8 VersAusglG

Rz. 100 Auch der Versorgungsausgleich unterliegt der Vertragsfreiheit der Ehegatten (amtliche Überschrift!). Erfolgt die Vereinbarung vor dem Scheidungsverfahren, unterliegt sie der allgemeinen Inhalts- und Ausübungskontrolle über §§ 138, 242 BGB, im Scheidungsverfahren im Besonderen nach §§ 8 VersAusglG.mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / ff) Notverweisung

Rz. 77 Neben der allgemeinen ordre public-Klausel (Art. 12 VO 1259/2010) enthält Art. 10 VO 1259/2010 eine besondere ordre public-Regelung. Nach dieser ist das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden, wenn das Recht, das wegen einer Rechtswahl nach Art. 5 VO 1259/20101 oder nach Art. 8 VO 1259/2010 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vorsieht oder einem der Ehegatte...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / ee) Sonderanknüpfung bei vorausgegangenem Trennungsverfahren

Rz. 72 Schließlich sei noch auf eine Sonderregelung für solche Scheidungen hingewiesen, bei denen die Eheleute zunächst ein gerichtliches Trennungsverfahren haben durchführen lassen, ohne sich scheiden zu lassen. In Betracht kommt das vor allem bei italienischen Staatsangehörigen, weil das italienische Recht materiell-rechtlich die Scheidung an eine gerichtlich angeordnete T...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / dd) Recht des angerufenen Gerichts

Rz. 69 Den letzten Anknüpfungspunkt des Art. 8 VO 1259/2010 bildet die lex fori. Ist nach einem der vorangehenden Buchstaben nicht zu klären, welches Recht auf die Scheidung (und deswegen auch auf den Versorgungsausgleich anzuwenden ist, ist das anwendbare Recht dasjenige des angerufenen Gerichts (Art. 8 Buchst. d VO 1259/2010). Rz. 70 Beispiel Der Franzose M und die Luxembur...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / d) Reichweite des Statuts

Rz. 79 Die Verweisung nach Art. 17 Abs. 3 i.V.m. der VO 1259/2010 ist (anders als die Verweisung in der VO 1259/210 selbst, vgl. Art. 11 VO 1259/2010) eine Gesamtnormverweisung, d.h. sie schließt das Internationale Privatrecht der Rechtsordnung ein, auf die verwiesen wird (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, anders in den Fällen, in denen das Ehewirkungsstatut auf Vereinbarung beruh...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / c) Billigkeitsprüfung

Rz. 102 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB bindet den auf Antrag stattfindenden Versorgungsausgleich an eine besondere Billigkeitsprüfung: Der Versorgungsausgleich darf im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht in Deutschland verbrachten Ehezeit nicht der Billigkeit widersprechen (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB a.E.). Rz. 103 Die Billigkeit...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / a) Grundsätze der Ermittlung der Beamtenversorgung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich

Rz. 82 Die Beamtenversorgung errechnet sich nach der Formel Rz. 83 Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach der Dienstzeit des Beamten. Für jedes Dienstjahr erwirbt er einen Ruhegehaltssatz von 1,79375 %. Das führt nach 40 Dienstjahren zu einer Versorgung von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Diese Versorg...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 2. Vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Rz. 20 Die Eheleute können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn beide Ehegatten nach dem gewählten Ehemodell (v.a. bei einer Doppelverdienerehe) keinen Bedarf für einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anrechte sehen.[23] Rz. 21 Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausg...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / II. Durch Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung herausgenommene Anrechte

Rz. 13 Die Eheleute können den Ausgleich bei der Scheidung auch vollständig oder teilweise ausschließen und den Ausgleich dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) vorbehalten (zu Einzelheiten siehe oben § 7 Rdn 27 ff.). Sinnvoll ist das aber nur in Ausnahmefällen, weil regelmäßig ein Interesse besteht, die Angelegenheiten der Eheleute abschließend schon bei...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / Literaturtipps

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / b) Anwendbares Recht bei Rechtswahl

Rz. 39 Als Neuerung lässt die VO 1259/2010 zum ersten Mal in ihrem Art. 5 für das auf die Scheidung anzuwendende Recht eine Rechtswahl zu, beschränkt aber die wählbaren Rechte auf einige wenige. Über Art. 17 Abs. 3 EGBGB bestimmt diese Rechtswahl dann auch das auf den Versorgungsausgleich anzuwendende Recht. Rz. 40 Gewählt werden können:mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / aa) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 51 Primär richtet sich das auf die Scheidung (und damit auch auf den Versorgungsausgleich anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in welchem die Ehegatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 8 Buchst. a VO 1259/2010). Es muss sich nicht um einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt handeln; es reicht, dass beide in einem Staat leben. Rz. 52 Beispiel Die ...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / E. Die Vorgeschichte des neuen Versorgungsausgleichsrechts

Rz. 13 Den Versorgungsausgleich gibt es im deutschen Recht seit dem 1.7.1977; er wurde durch das Erste Eherechtsreformgesetz[4] eingeführt und hatte damals in keiner anderen Rechtsordnung eine Entsprechung. Mittlerweile hat dieses Rechtsinstitut aber Parallelen in anderen Rechtsordnungen gefunden.[5] So kennen nun jedenfalls auch das niederländische, das schweizerische, das ...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Für den Versorgungsausgleich ist es die entscheidende Frage, welche Anrechte in das Ausgleichssystem einbezogen werden. Angesichts des Verbots der Doppelverwertung, das v.a. in § 2 Abs. 4 VersAusglG zum Ausdruck kommt, hat das auch Bedeutung für andere Ausgleichssysteme, v.a. für den güterrechtlichen Ausgleich: Das, was als Versorgung im Versorgungsausgleich ausgeglich...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / F. Das Gesetzgebungsverfahren des neuen Rechts

Rz. 22 Im Jahr 2003 wurde vom BMJ die Expertenkommission zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs eingesetzt, die 2004 einen umfangreichen Abschlussbericht vorlegte.[13] Das BMJ erarbeitete daraufhin 2006 ein Eckpunktepapier[14] und 2007 einen Diskussionsentwurf für ein Versorgungsausgleich-Reformgesetz.[15] 2008 kam es dann zunächst zu einem RefE und dann zu einem RegE....mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / Literaturtipps

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 9. Verzicht auf das Antragsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB

Rz. 91 Auch in Fällen mit Auslandsberührung kommt ein Versorgungsausgleich grds. nur dann in Betracht, wenn auf die Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Auch in diesem Fall ist der Versorgungsausgleich aber nur dann durchzuführen, wenn ihn das Heimatrecht mindestens eines der Ehegatten kennt. Rz. 92 Beispiel Die Türken M und seine Frau F, di...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / III. Auf Rentenzahlung gerichtet

Rz. 37 Die dritte Voraussetzung für die Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsausgleich ist grds., dass das Anrecht auf eine Rentenzahlung gerichtet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Die Voraussetzung entspricht dem früheren Recht. Sie wird allerdings durch Ausnahme für betriebliche und private Anrechte stark relativiert (siehe unten Rdn 52 ff.). 1. Grundsatz Rz. 38 A...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 2. Inhaltskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB

Rz. 133 Unwirksam wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 ist ein Ehevertrag, und damit auch ein Vertrag über den Versorgungsausgleich, wenn er zu einer evident einseitigen Lastenverteilung der Eheleute führt und ein Ehegatte bei dessen Abschluss in einer erheblich schwächeren Verhandlungsposition war.[74] Maßgebend für die Beurteilung ist also eine Gesamtschau aller Umstände im ...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Eine der wohl wichtigsten Veränderungen des heutigen Versorgungsausgleichs ggü. dem früheren Rechtszustand ist die deutliche Stärkung der Fähigkeit der Eheleute, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen.mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 1. Grundsatz

Rz. 38 Auszugleichen sind allein auf Rentenzahlungen gerichtete Anrechte. Rz. 39 Rentenzahlungen sind in wiederkehrenden Abständen (nicht notwendigerweise monatlich) zu erbringende Leistungen in Geld. Alle auf Sachleistungen gerichteten Anrechte (z.B. aus Hofübergabeverträgen oder Deputatleistungen aus betrieblichen Altersversorgungen[34]) scheiden schon deswegen aus dem Vers...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IV. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAuslG)

Rz. 31 Vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusgG). Rz. 32 Die Sukzessivbeurkundung nach § 128 BGB ist zulässig, da § 1410 BGB nicht gilt. Rz. 33 Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusgG). Dann ist das Familiengericht daran gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). (Zur Inhalts- und Ausübungskontrolle im Ein...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / B. Rechtsgrundlage und Regelungstechnik

Rz. 3 Welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ergibt sich aus den §§ 2 und 3 VersAusglG . Rz. 4 Welche inhaltlichen Anforderungen an das Anrecht im Einzelnen zu stellen sind, folgt dabei aus § 2 VersAusglG. Es muss sich handeln ummehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / D. Ehezeitprinzip

Rz. 61 Der Versorgungsausgleich ist in Bezug auf Versorgungsanrechte das funktionelle Äquivalent zum Zugewinnausgleich: Ausgeglichen werden soll das gemeinsam in der Ehe Erwirtschaftete. Dem entspricht es, dass § 3 Abs. 2 VersAusglG bestimmt, dass in den Versorgungsausgleich (nur) Anrechte einzubeziehen sind, die in der Ehezeit erworben wurden. Diese Anrechte nennt das Geset...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / IV. Keine Relevanz von Wartezeiten

Rz. 57 § 2 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass es auch nach neuem Recht für die Frage der Ausgleichsfähigkeit eines Anrechts nicht darauf ankommt, ob am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung bereits erfüllt ist oder nicht. Es handelt sich um die gleiche Regelung w...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / a) Grundlagen

Rz. 36 In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Recht, das nach der VO 1259/10 ("Rom III") für die Scheidung maßgeblich ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Dagegen kommt es nicht darauf an, welches Recht auf die Scheidung tatsächlich angewendet worden ist, wenn die Scheidung bereits vorausgegangen ist. Art. 17 Abs. 3 Satz 1...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 3. Folgen der Inhaltskontrolle

Rz. 143 Liegt ein im Wege der Inhaltskontrolle zu berücksichtigender Gesetzes- oder Sittenverstoß vor, ist die betroffene Abrede nichtig. Rz. 144 Da § 139 BGB auch für Eheverträge gilt, führt die Teilnichtigkeit einer Abrede grds. auch zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages bzw. der sonstigen Vereinbarung.[91] Eine Regelung über den Versorgungsausgleich, welche an sich nicht ...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / G. Verfahrensfragen

Rz. 155 Auch wenn der Versorgungsausgleich komplett ausgeschlossen ist, gehört die Versorgungsausgleichssache dennoch zum Zwangsverbund (§ 137 Abs. 2 FamFG); denn auch in diesem Fall muss der Richter über den Versorgungsausschluss entscheiden – wenn auch nur in dem Sinne, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG). Rz. 156 Die Vereinbarungen zum...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / Literaturtipps

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§ 7 Vereinbarungen über den... / II. Inhaltskontrolle

Rz. 122 Die Inhaltskontrolle wird am Maßstab der §§ 134 und 138 BGB durchgeführt. Dabei liegt ein eindeutiger Schwerpunkt der Problematik bei § 138 BGB, weil es nur wenige Fälle gibt, in denen der Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. 1. Inhaltskontrolle am Maßstab des § 134 BGB Rz. 123 Verstöße gegen § 134 BGB werde...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 1. Inhaltskontrolle am Maßstab des § 134 BGB

Rz. 123 Verstöße gegen § 134 BGB werden nur in relativ wenigen Fällen in Betracht kommen, da Normen, welche den Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verbieten, nur sehr selten sind. Zu denken ist v.a. an folgende Fälle. a) § 8 Abs. 2 VersAusglG Rz. 124 Anrechte können im Rahmen einer Vereinbarung der Eheleute nur übertragen oder begründet werden, wenn die...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / a) Formulare für die Auskunftserteilung

Rz. 50 Im Folgenden finden sich die amtlichen Formulare für die Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Sie können etwa auf der Homepage des Darmstädter Kreises[21] und auf den Seiten der verschiedenen Landesjustizministerien heruntergeladen werden. aa) V 10 Fragebogen zum Versorgungsausgleich Rz. 51 bb) V 11 Übersendungsschreiben zum Fragebogen Rz. 52 cc) V 12 Fragebogen zum Verso...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / c) Anwendbares Recht ohne Rechtswahl

Rz. 48 Für den Fall, dass die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmen Art. 8–10 VO 1259/2010 nach objektiven Kriterien, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist. In Art. 8 VO 1259/2010 besteht eine Anknüpfungsleiter, die durch Bestimmungen für die Umwandlung einer gerichtlichen Trennung in eine Scheidung (Art. 9 VO 1259/2010) und eine Notzuständigkeit für ...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / I. Zeitliche Reichweite des Formerfordernisses

Rz. 103 Das Formerfordernis gilt für alle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Wird die Vereinbarung später geschlossen (z.B., um den Ausgleich nach der Scheidung zu regeln), unterliegt sie keinem Formerfordernis mehr.[53] Das eröffnet gewisse Sc...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / e) Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Rz. 233 Haben die Eheleute eine wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen, stellt das Gericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel fest, dass insoweit kein Versorgungsausgleich (durch das FamG) stattfindet. Diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft. Rz. 234 Kommt das FamG bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung unwirksam ist, s...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / I. Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungen zur Absicherung im Alter und bei Invalidität

Rz. 12 Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind nur Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungen zur Absicherung im Alter und bei Invalidität (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Wir im früheren Recht ist der Kanon der ausgleichenden Anrechte streng limitiert auf solche Anrechte, die der Altersabsicherung oder der Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit dien...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / 1. Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 13 Voraussetzung für alle in § 4 VersAusglG genannten Rechte ist nur, dass die begehrte Auskunft für den Versorgungsausgleich erforderlich ist. Gemeint ist damit, dass ein rechtliches Interesse an der Auskunft im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung, nach der Scheidung, die Anpassung oder Abänderung einer Versorgungsausgleichsentschei...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / II. Sachliche Reichweite des Formerfordernisses

Rz. 107 Sachlich betrifft das Formerfordernis nur Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich. Das können solche über den Ausgleich bei der Scheidung (§§ 10 ff. Vers­AusglG), aber auch solche über den Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) sein (sofern sie schon vor der Rechtskraft des Wertausgleichs bei der Scheidung getroffen werden). Auch Teilau...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 3. Sonstige Versorgungen

Rz. 28 Andere Versorgungen als solche wegen Alters oder Invalidität sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt etwa für reine Unfallversicherungen, die nicht an Erwerbseinschränkungen anknüpfen[20] oder reine Hinterbliebenenversorgungen (z.B. Risikolebensversicherungen).[21] Ist allerdings eine Hinterbliebenenversorgung integraler Bestandteil einer Versor...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / b) Versorgungsträger, soweit sie Beteiligte sein können

Rz. 45 Auskunftspflichtig sind auch die Versorgungsträger. § 220 Abs. 1 FamFG nimmt insoweit Bezug auf die Beteiligtenstellung, die in § 219 Nr. 2 und 3 FamFG angeordnet wird. Diese Bezugnahme ist jedoch missverständlich, denn beteiligt am Verfahren werden nur diejenigen Versorgungsträger, welche durch die Einbeziehung der bei ihnen bestehenden oder zu begründenden Anrechte ...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / d) Sonstige Personen und Stellen

Rz. 48 Auskunftspflichtig sind schließlich auch alle anderen Personen und Stellen, welche Auskünfte über Bestand und Höhe von Versorgungsanrechten geben können. Eine Begrenzung besteht insoweit nicht. Hierher zu rechnen sind v.a. Arbeitgeber, die Bundesanstalt für Arbeit und die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit der Bestand und die Höhe von auslä...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / b) Vereinbarungen über das Ende der Ehezeit

Rz. 49 Unzulässig ist dagegen grds. die umgekehrte Begrenzung der Ehezeit: Die Eheleute können nicht vereinbaren, dass die Ehezeit früher oder später enden soll als nach dem Gesetz vorgesehen. Anderenfalls hätten es die Eheleute etwa in der Hand, missliebige Rechtsänderungen oder Bewertungen dadurch zu umgehen, dass sie ein Ehezeitende vor deren Inkrafttreten vereinbarten.[3...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / B. Grundlagen

Rz. 2 Nach dem früher geltenden Recht waren Parteivereinbarungen über den Versorgungsausgleich enge Grenzen gesetzt, die aus dem Bestreben des Gesetzgebers herrührten, einerseits einen unterlegenen Ehegatten vor einer aufgezwungenen Vereinbarung zu seinem Nachteil zu schützen und andererseits auf jeden Fall vertragliche Regelungen zulasten öffentlicher Kassen (der Sozialvers...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 1. Einbeziehung in die Regelung der Vermögensverhältnisse

Rz. 14 Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG). Mit dieser Bestimmung wird deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nicht zwangsläufig gesondert von den sonstigen Vermögensangelegenheiten zu regeln ist. Der Gesetzgeber hält es ausdrücklich für...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Naturgemäß bereitet es einem Ehegatten große Schwierigkeiten, darzulegen und zu beweisen, welche Versorgungsanrechte sein Partner erworben hat. Ehen erstrecken sich (immer noch) in vielen Fällen über lange Zeiträume. Unterlagen über Beschäftigungszeiten, Beitragsleistungen und Ähnliches werden oft nicht geordnet aufbewahrt. In vielen Fällen wird in der Ehesituation, di...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 1. Beginn der Ehezeit

Rz. 63 Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Ob die Ehegatten schon vorher zusammengelebt haben, ob sie schon gemeinschaftliche Kinder hatten usw. ist ohne Belang. Rz. 64 Bei mehreren Eheschließungen kommt es auf die letzte an.[52] Die Anrechte aus einer vorher schon einmal zwischen diesen Ehegatten b...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / a) Vereinbarungen über den Beginn der Ehezeit

Rz. 45 Daraus folgt aber, dass eine Vereinbarung über den Beginn der Ehezeit grds. zulässig sein muss, weil durch sie der Berechnungsstichtag nicht verändert wird. Rz. 46 Beispiel Als die Eheleute einen früher vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs wieder aufheben, vereinbaren sie, dass für den Ausgleich die Ehezeit erst mit (der bereits erfolgten) Geburt des erste...mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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