Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / II. Das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

Daran hat auch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts nichts Grundlegendes geändert. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag im Wesentlichen darin, dass sich der Gesetzgeber angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse vom Schuldprinzip verabschiedete. Es wurde eine völlig neue Unterhaltsregelung konzipiert. Der Versorgungsausgleich – das bis dahin f...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / f) § 242 BGB

Rz. 181 Wie bei allen speziellen Härteklauseln, besteht auch bei der Härteregelung des Versorgungsausgleichs ein Spezialitätsverhältnis zu der allgemeinen Billigkeitskorrektur nach § 242 BGB. § 27 VersAusglG ist eine spezielle Ausprägung des das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Der hier geltende Maßstab ist durch die Bezugnahme auf die grob...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / III. Anpassung wegen Todes

Rz. 125 Der dritte Anpassungsfall ist die Anpassung wegen Todes (§§ 37 f. VersAusglG). Diese Fallgruppe gab es auch schon im früheren Recht (§ 4 VAHRG a.F.). Sie geht auf die Rechtsprechung des BVerfG zurück, dass der Versorgungsausgleich nur dann verfassungsgemäß ist, wenn die dem Ausgleichspflichtigen genommenen Anrechte auch tatsächlich dem Ausgleichsberechtigten zugute k...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / d) § 18 VersAusglG

Rz. 176 § 18 VersAusglG geht in allen seinen Varianten (siehe dazu Rdn 45 ff.) der Anwendung des § 27 VersAusglG vor.[101] Greift er ein, findet ein Ausgleich der betroffenen Anrechte grds. nicht statt. Will das FamG gleichwohl ausgleichen, liegt das an den besonderen Umständen des Falles. Bei dieser Prüfung wurden auch Faktoren eingestellt, die sonst in die Entscheidung nac...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / G. Besonderheiten des Verfahrens

Rz. 157 Die Anpassungsverfahren sind reine Antragsverfahren (§§ 34 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 Vers­AusglG), sie finden also nicht von Amts wegen statt. Als Antrag reicht es, zu beantragen, dass eine Anpassung stattfinden soll. Ein Betrag braucht nicht genannt zu werden. Antragsberechtigt sind grds. nur der Ausgleichspflichtige (in allen Fällen) und der Ausgleichsberechtigt...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / II. Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenze

Rz. 96 Die Anpassung wegen Invalidität oder wegen des Bestehens einer besonderen Altersgrenze (§ 35 VersAusglG) ist ein neuer Anpassungsfall, der im früheren Recht kein Vorbild hatte. Im früheren Recht war diese Fallgruppe nicht erforderlich, weil der Ausgleich immer nach einer Gesamtsaldierung und nur als Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgte. Durch den...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / B. Zuständigkeit für die Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Rz. 2 Die Aufgabenverteilung im heutigen Versorgungsausgleich hat sich ggü. dem früheren Rechtszustand deutlich verschoben. Im alten Recht war das Gericht nicht nur für die Ermittlung der einzelnen in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte, sondern auch für die exakte Ermittlung des Ehezeitanteils und die Bewertung der Anrechte zuständig, um anschließend von Amts wegen die ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Ehegatten

Rz. 70 Als in Versorgungsausgleichssachen zu beteiligende Personen nennt § 219 FamFG zunächst die Ehegatten. Zwischen ihnen findet das Ausgleichsverfahren im Regelfall statt. § 7 Abs. 1 FamFG greift insoweit nicht ein, da es sich bei den Versorgungsausgleichssachen regelmäßig um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG, vgl. Rdn 95 ff....mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Geringer Ausgleichswert von Einzelanrechten

Rz. 58 Die zweite Gruppe bildet eine direkte Betrachtung von Einzelanrechten (§ 18 Abs. 2 Vers­AusglG). Derartige Einzelanrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das FamG ebenfalls nicht ausgleichen. Ob das zutrifft, kann das Gericht unmittelbar anhand des mitgeteilten Ausgleichswerts des einzelnen Anrechts entscheiden. Auch diese Regelung ist auf alle Anrechte der ges...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / aa) Wesentlichkeit wegen Überschreitens bestimmter Wertgrenzen

Rz. 28 Die Wertänderung ist nach § 225 Abs. 3 FamFG wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Die Regelung orientiert sich an §...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / II. Verbundprinzip

Rz. 95 Der Versorgungsausgleich gehört zu den im Verbund mit der Scheidung zu verhandelnden und zu entscheidenden Folgesachen (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), wenn der Ausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung geklärt werden muss oder soll. 1. Begründung und Inhalt des Verbunds Rz. 96 Bei den im Verbund stehenden Verfahren kann es sich regelmäßig nur um den Ausgleich bei der Sche...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / II. Inhalte der Beschlüsse in Versorgungsausgleichssachen

Rz. 200 Die Inhalte der Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen richten sich in erster Linie nach den materiell-rechtlichen Vorgaben für den Versorgungsausgleich. Es ist deswegen zwischen dem Ausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) mit seinen verschiedenen Ausgleichsformen und dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) zu differenzieren. 1. Ausgle...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 7. Tenorierungsbeispiel: Geringer Ausgleichswert

Rz. 86 Muster 8.2: Geringer Ausgleichswert Muster 8.2: Geringer Ausgleichswert Das Anrecht des Antragstellers (bzw. Antragsgegners) gegen _________________________ (Bezeichnung des Versorgungsträgers) wird nicht ausgeglichen, weil der Ausgleichswert nur _________________________ EUR als Rentenbetrag (bzw. _________________________ EUR als Kapitalwert) beträgt und damit als ge...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / b) Versorgungen mit Deckungskapital

Rz. 52 Unmittelbar zu bewerten sind auch alle Versorgungen mit einem (echten) Deckungskapital, also alle Versorgungen, bei denen zum Zweck der späteren Zahlung der Versorgung ein Kapitalstock aufgebaut wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Die Regelung ist eine Nachfolgebestimmung zu § 1587a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. Sie betrifft viele betriebliche Versorgungen.[14]...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / e) Fortführung von Verfahren bei Tod des Antragstellers

Rz. 51 Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung ggü. dem Gericht verlangt (§ 226 Abs. 5 Satz 1 FamF...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Einseitige Option des Versorgungsträgers des Verpflichteten in Bagatellfällen

Rz. 354 Der zweite Fall des externen Ausgleichs liegt vor, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 14 Abs...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 4. Vergleichbare Sicherung des Anrechts

Rz. 283 Das Anrecht des Ausgleichsberechtigten muss in gleicher Weise gesichert sein wie das Ausgangsanrecht des Ausgleichspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG a.E.). Gemeint ist in erster Linie die Absicherung des Anrechts gegen die Insolvenz des Versorgungsträgers. In Betracht kommen aber auch sonstige Sicherungen, welche die Zahlungsfähigkeit des Versorgungstr...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / I. Anpassung wegen Unterhalts

Rz. 24 Die Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen der Leistung von Unterhalt ist heute in den §§ 33 f. VersAusglG geregelt. Diese Vorschriften nehmen Gedanken auf, die sich im früheren Recht in § 5 VAHRG a.F. fanden, weichen aber in zentralen Punkten von der bisherigen Regelung ab, weil deren Folgen über das Ziel hinausschossen und die Regelung desweg...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / D. Interner Wertausgleich

Rz. 235 Der interne Wertausgleich ist im neuen Versorgungsausgleichsrechts die Regelform des Ausgleichs, d.h. die Form des Ausgleichs, die bei der Scheidung durchzuführen ist, wenn es weder eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gibt, welche eine gerichtliche Entscheidung darüber überflüssig macht (siehe dazu § 7 Rdn 1 ff.) noch die Voraussetzungen für die Ausnahmef...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / VI. Kein Ausschluss wegen Unbilligkeit

Rz. 151 Der Versorgungsausgleich darf schließlich nicht aus Härtegründen ausgeschlossen sein, weil er grob unbillig ist. 1. Systematik Rz. 152 Die Härteregelung findet sich nun in § 27 VersAusglG . Die Norm enthält – entsprechend der in § 1579 BGB für das Unterhaltsrecht und der in § 1381 BGB für den Zugewinnausgleich getroffenen Regelung – eine negative Härteklausel, aufgrund ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 8. Exkurs: Vereinbarung der externen Teilung mit Versorgungsträgern

Rz. 434 Es kommt in der Praxis vor, dass Versorgungsträger ausgleichsberechtigte Ehegatten anschreiben, um diese zu einer in ihrem eigenen Vorteil liegenden externen Teilung zu bewegen, die im Mandanteninteresse eigentlich überhaupt nicht veranlasst wäre. Solche Vereinbarungen können sittenwidrig sein.[251]mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / D. Der korrespondierende Kapitalwert

Rz. 162 Eine Neuerung des neuen Versorgungsausgleichsrechts ist der korrespondierende Kapitalwert. Mit ihm hat der Gesetzgeber eine Hilfsgröße geschaffen, die es ermöglichen soll, verschiedene Versorgungen, aber auch Versorgungen mit anderen Vermögenswerten zu vergleichen. Das soll z.B. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, aber auch über sonstige Vermögensgegenständ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / aa) Ausgleich über die Versorgungsausgleichskasse

Rz. 435 Über die Versorgungsausgleichskasse werden alle Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes ausgeglichen, für die der Ausgleichsberechtigte nicht rechtzeitig eine andere Zielversorgung ausgewählt oder die Bereitschaft des Versorgungsträgers zu seiner Aufnahme nachgewiesen hat. Rz. 436 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versorgungsausgleichskasse wurden durch das Gese...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / IV. Externer Ausgleich bei Vereinbarung

Rz. 469 § 9 Abs. 3 VersAusglG bestimmt, dass ein Anrecht nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen ist, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG vorliegt. Gleichwohl besteht Einigkeit darüber, dass eine externe Teilung auch dann stattfinden kann, wenn die Eheleute sie zulässigerweise vereinbart haben und das Gericht sie daraufhin angeordnet ...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / I. Grundlagen und Systematik

Rz. 12 Die Grundsätze der Bewertung von Versorgungsanrechten finden sich heute im zweiten Teil des VersAusglG. Dabei ist der Begriff "Bewertung" an sich missverständlich; denn es geht nicht mehr wie im alten Recht um die Ermittlung des Werts von Anrechten, um diese in eine Anrechtebilanz einstellen zu können, sondern um die Ermittlung des Ehezeitanteils. Der Wert eines Anrec...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / c) Inhalt der Entscheidung

Rz. 160 Besondere Regelungen für den Inhalt einer Entscheidung über den externen Ausgleich enthält § 222 Abs. 4 FamFG. Auf diese wird im Zusammenhang mit der Erörterung des Inhalts aller Entscheidungen zum Versorgungsausgleich eingegangen. (siehe unten Rdn 196 ff.)mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / b) Wesentlichkeit der Wertänderung

Rz. 76 Die Wertänderung muss wesentlich sein. Für die Bemessung der Wesentlichkeit kommt es auf jedes einzelne Anrecht an, nicht mehr auf die Wesentlichkeit der Abweichung insgesamt (vgl. § 51 Abs. 2 FamFG a.E.). Die Wesentlichkeitsgrenze ist daher insgesamt überschritten, wenn das auch nur bei einem einzigen Anrecht der Fall ist. Darauf, ob die Wertänderung durch eine ander...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / B. Anpassungsfähige Anrechte

Rz. 7 Ggü. dem früheren Recht hat sich der Anwendungsbereich der Anpassung erheblich verändert. Während früher grds. immer abgeändert werden konnte und nur in dem selten vorkommenden Fall der Realteilung privater Anrechte nach § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. die Anpassung zugunsten einer von den Versorgungsträgern selbst vorzunehmenden Regelung ausgeschlossen war, hat der Gesetzgeber ...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / f) Überschreiten der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG

Rz. 46 Schließlich kommt die Anpassung nur in Betracht, wenn die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht unterschreitet. Danach findet die Anpassung nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 %...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / bb) Nicht dem Abänderungsausschluss unterfallende Fälle

Rz. 110 § 51 Abs. 4 VersAusglG findet keine Anwendung, wenn der Teilausgleich nach einem der anderen Tatbestände des VAHRG oder des BGB als nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. erfolgt ist. Die Begrenzung der Ausnahmeregelung auf die Fälle des erweiterten Splittings war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. V.a. ein noch ausstehender schuldrechtlicher Teilausgleich im Zusam...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 5. Sittenwidrigkeit – Vereinbarungen zulasten öffentlicher Leistungsträger

Rz. 421 Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Versorgungsausgleichsausschlusses wirksam ist, auch wenn der Berechtigte dem Sozialleistungsträger anheimfällt, wenn dem Verzicht eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (hier: Verzicht auf einen dem Kapitalwert entsprechenden Zahlungsanspruch).[237]mehr

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§ 1 Allgemeines / A. Begriff des Ehevertrages – Abgrenzungsfragen

Rz. 1 Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist von großer Bedeutung, denn für Eheverträge gelten über die allgemeinen Vorschriften für zweiseitige Rechtsgeschäfte hinaus weitere Bestimmungen. Sie ist gleichzeitig rechtlich schwierig, wie bereits der Vergleich und der Widerspruch von § 1408 Abs. und Abs. 2 BGB zeigen, wonach einerseits der Ehevertrag (allein)...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 4. Das weitere Schicksal der Aussetzung der Kürzung

Rz. 81 Die Kürzung des Versorgungsausgleichs ist von dem Monat an auszusetzen, welcher der Antragstellung folgt (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Das entspricht dem auch für die anderen Anpassungsverfahren vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, von dem eine Abänderung an wirkt (vgl. §§ 36 Abs. 3, 38 Abs. 2 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Antragstellung ist dabei der Eingang des ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / I. Funktionsweise des Ausgleichs

Rz. 238 Die Funktionsweise des internen Ausgleichs ergibt sich aus § 10 VersAusglG: Das FamG überträgt dem Ausgleichsberechtigten zulasten des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht (zu den Anforderungen an das übertragene Anrecht siehe Rdn 258 ff.) i.H.d. Ausgleichswerts (also des ­halben Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszug...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / d) Unzumutbare Härte bei außergewöhnlicher Verzögerung des Scheidungsverfahrensausspruchs

Rz. 107 Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens kommt schließlich auch in Betracht, wenn sich durch seine Erledigung der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt (§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG)....mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / a) Kürzung einer Versorgung wegen Invalidität oder mit vorgezogener Altersgrenze

Rz. 98 Die erste Voraussetzung für eine Anpassung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG ist, dass durch eine versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ein Anrecht betroffen sein muss, dass eine Absicherung für den Fall der Invalidität bietet oder an eine besondere Altersgrenze für den Bezug von Leistungen anknüpft. Zu beachten ist auch i.R.d. § 35 VersAusglG, dass die Anpassung nur dann i...mehr

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§ 1 Allgemeines / VI. Zeitliche Abgrenzung

Rz. 67 Aufgrund ihrer Vertragsfreiheit können Mann und Frau zu jedem Zeitpunkt miteinander Verträge schließen, das ist klar. Rz. 68 Gleichwohl kommt es darauf an, ob es sich dabei im Einzelfall auch um einen Ehevertrag handelt, denn davon hängt schon für die Gültigkeit des Vertrages viel ab (Formvorschriften, gesetzliche Verbote, Inhalts- und Ausübungskontrolle usw., siehe un...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / aa) Abänderungsfähige Entscheidungen

Rz. 16 § 225 Abs. 1 FamFG stellt klar, dass die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen nur bei Anrechten aus denjenigen Regelsicherungssystemen zulässig ist, die in § 32 VersAusglG abschließend aufgezählt sind. Zu beachten ist allerdings, dass § 225 FamFG für die Abänderung von Entscheidungen über den Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ohnehi...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / D. Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung

Rz. 72 Für die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung sieht das VersAusglG ein flexibles Instrumentarium vor, mit welchem einerseits den verschiedenen in Betracht kommenden Situationen und zum anderen v.a. dem Schutzinteresse des Ausgleichsberechtigten Rechnung getragen werden soll: Ist vom Wertausgleich nach der Scheidung eine Rente betroffen, wird durch die Zah...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Berechnung der Ausgleichsrente

Rz. 74 Die Berechnung der Ausgleichsrente richtet sich im Grundsatz nach denselben Regeln wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung. Rz. 75 Für die Bestimmung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts sind dieselben Kriterien maßgebend wie beim Ausgleich bei der Scheidung: Es kommt darauf an, ob das Anrecht in der Ehezeit erworben wurde (siehe dazu § 4 Rdn 61 ff.). Ausz...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 1. Voraussetzungen der Anpassung

Rz. 97 Die Voraussetzungen der Anpassung nach § 35 VersAusglG sind:mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / cc) Frühpensionierte Beamte

Rz. 98 Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert, wird zur Berechnung der Versorgungsbezüge die verbleibende Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu ⅔ angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG, § 25 Abs. 1 SVG). Das führt dazu, dass der Ruhegehaltssatz steigt. Damit steht ein Ehepartner im Versorgungsausgleich regelmäßig besser, als wenn die Dienstu...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 4. Maß der Abänderung

Rz. 56 Die Korrektur der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung betrifft nur das Anrecht, bei dem sich die nachträgliche Änderung der Umstände ausgewirkt hat. Eine Totalrevision wie nach dem früheren Recht, bei der der Versorgungsausgleich insgesamt neu berechnet wurde, findet nicht mehr statt (anders in den Fällen des § 51 VersAusglG). Rz. 57 Das bedeutet jedo...mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / D. Gemeinsamkeiten

Rz. 4 Trotz der formell und taktisch völlig unterschiedlichen, teils sogar gegenteiligen Zielrichtungen haben diese Tätigkeiten einen gemeinsamen Mindestgehalt. Sie setzen jeweils die Kenntnis des materiellen Ehevertragsrechts voraus sowie der formellen Verfahrensregeln, die für die Geltendmachung und Abwehr der vertraglichen Ansprüche gleichermaßen gelten. Rz. 5 Beispiel M u...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / b) Erfüllung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug des gekürzten Anrechts

Rz. 102 Der Ausgleichspflichtige muss die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus dem verlorenen Anrecht erfüllen. Das bedeutet, dass der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbliebenen Restanrecht schon Leistungen beziehen muss. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "laufende Versorgung" in § 35 Abs. 1 VersAusglG. Der Ausgleichspflichtige muss also invalide sein...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 3. Folgen der Anpassung und das weitere Schicksal der Aussetzung der Kürzung

Rz. 119 Durch die Anpassung wird die Kürzung des Anrechts vom Beginn des Monats, welcher der Antragstellung folgt, ausgesetzt (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Rz. 120 Der Anpassungsanspruch ist vererblich, sobald der Antrag gestellt wurde (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG). Rz. 121 Den Ausgleichspflichtigen treffen ähnliche Mitteilungspflichten wie bei der...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / I. Grundsatz

Rz. 4 Altes Versorgungsausgleichsrecht ist noch in denjenigen Verfahren anzuwenden, in denen das Versorgungsausgleichsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des VersAusglG eingeleitet wurde (§ 48 Abs. 1 VersAusglG). Das gilt jedoch nur, wenn die Entscheidung erster Instanz in diesem Verfahren vor dem 1.9.2010 erlassen worden ist. In allen anderen Fällen, in denen nicht bis z...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / B. Begriff der Versorgungsausgleichssachen

Rz. 20 Zentrale Bedeutung für die den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren hat die Definition der Versorgungsausgleichssachen in § 217 FamFG, denn nur für Versorgungsausgleichssachen sind die besonderen Verfahrensregeln in den §§ 218 ff. FamFG anwendbar. Zugleich bestimmt die Einordnung als Versorgungsausgleichssache auch über die Zuständigkeit für die Behandlung dies...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Versorgungen von Beamten auf Widerruf und von Soldaten auf Zeit

Rz. 455 Die zweite in § 16 VersAusglG geregelte Fallgruppe betrifft die Beamten auf Widerruf (also Beamtenanwärter oder Referendare). Bei ihnen ist es nicht sicher, ob sie überhaupt Leistungen aus der Beamtenversorgung erlangen werden; denn die Beamtenversorgung verbleibt diesen Personen nur, wenn sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wechseln. Der gleiche Gedanke trif...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / III. Voraussetzungen der Abänderung

Rz. 70 Die Voraussetzungen der Änderung ergeben sich aus § 51 VersAusglG, der teilweise auf § 225 FamFG verweist. Erfasst werden zwei Abänderungsfälle: zum einen der Fall einer wesentlichen Wertveränderung (§ 51 Abs. 1 FamFG, siehe Rdn 72 ff.) und zum anderen der Fall, dass betriebliche oder private Anrechte mithilfe der BarwertVO umgerechnet wurden und sich der Umrechnungsw...mehr