Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / III. Ähnliche, aber nicht zu den Versorgungsausgleichssachen zählende Verfahren

Rz. 34 Keine Versorgungsausgleichssachen sind Streitigkeiten zwischen den Ehegatten und den Versorgungsträgern um den Bestand von Versorgungsanrechten. Für diese Streitigkeiten sind die Gerichte der jeweils einschlägigen Fachgerichtsbarkeit zuständig. Das können sowohl die Sozialgerichte (z.B. bei Streit um Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) als auch die Verwa...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 1. Durchführung eines Ausgleichs nach neuem Recht

Rz. 123 Der Ausgleich richtet sich nach dem heute geltenden Versorgungsausgleichsrecht (vgl. § 48 Abs. 1 VersAusglG, zum Übergangsrecht siehe den folgenden Abschnitt § 13 Rdn 1 ff.). Der neue Ausgleich selbst kann als interner (§ 10 VersAusglG) oder als externer Ausgleich (§ 14 VersAusglG) durchgeführt werden. Gerade in den Abänderungsfällen, in denen einer oder beide Beteil...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / a) Grundlagen

Rz. 54 Völlig verändert gegenüber dem früheren Recht hat sich auch die Durchführung der Anpassung wegen Unterhalts. Unter der Geltung des alten Rechts wurde die Kürzung der Versorgung in vollem Umfang suspendiert, wenn die Voraussetzungen des § 5 VersAusglG vorlagen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs spielte insoweit keine Rolle. Das war ein Ergebnis, das weit über das mit de...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / E. Verfahrensgrundsätze im Versorgungsausgleichsverfahren

Rz. 92 Das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen wird durch drei Prinzipien geprägt: Es handelt sich um eine einfache Familiensache (also nicht um eine Familienstreitsache i.S.d. § 112 FamFG), sodass das gesamte FamFG einschließlich des gesamten ersten Buches anzuwenden ist. Mit der Ehesache und anderen für den Fall der Scheidung geltend gemachten Familiensachen steht der...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 3. Die neuen Einschränkungen des Ausgleichs

Rz. 128 Zu beachten ist auch, dass es bei der Abänderung wegen der im VersAusglG heute ggü. dem früheren Recht zusätzlich vorgesehenen Einschränkungen auch dazu kommen kann, dass einige Rechte nicht mehr oder nicht mehr öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden können, die bislang ohne weiteres in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzustellen waren. In Betracht kommt das ...mehr

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FF 1/2017, Änderung des Sachverständigenrechts

Auszüge aus der Bundestagsdebatte vom 7.7.2016(18. Wahlperiode, 183. Sitzung) Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Tagesordnungspun...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / d) Stellungnahme und Folgen für die Vertragsgestaltung

Rz. 347 Das Bundesverfassungsgericht postuliert einen Teilhabeanspruch an den in der Ehe geschaffenen Vermögenswerten incl. des Zugewinnvermögens (positives Interesse).[196] Rz. 348 Der Bundesgerichtshof postuliert einen Abwehranspruch gegen ehebedingte Nachteile (negatives Interesse). Rz. 349 Beispiel F und M sind gleich alt, haben die gleiche akademische Ausbildung, sind auc...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / III. Verkündung und Bekanntgabe von Entscheidungen

Rz. 240 Der Beschluss in Versorgungsausgleichssachen ist zu verkünden. Allerdings gestattet es § 142 Abs. 3 FamFG, bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug zu nehmen. Das soll die Verkündung erleichtern. Das Gericht kann die Verlesung des Tenors also auf den Scheidungsausspruch beschränken. Rz. 241 Ein Beschluss, der zugleich eine Entscheidung über die Scheidung und d...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 3. Durchführung des externen Ausgleichs in den Fällen des § 16 VersAusglG

Rz. 464 In den Fällen des § 16 VersAusglG findet der externe Ausgleich zwingend über die gesetzliche Rentenversicherung statt. Es entfallen deswegen alle Regelungen, welche § 14 VersAusglG im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf die Zielversorgung aufstellt. V.a. kann das Gericht keine Fristen für die Abgabe irgendwelcher Erklärungen zum Versorgungsausgl...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungen

Rz. 130 Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte neben dem Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung noch andere Versorgungsanrechte, muss geprüft werden, inwieweit einzelne dieser Anrechte ruhen. § 44 Abs. 2 und 3 VersAusglG bezieht sich insoweit unmittelbar auf die Ruhensvorschriften des Beamtenrechts. Diese differenzieren danach, welche Arten von Anrechten zusammentreffen. U...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / a) Anwendungsbereich

Rz. 138 Anwendungsbereich der Regelung sind alle dem Betriebsrentengesetz unterfallenden Anrechte. Das sind alle Anrechte der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann entweder unmittelbar üb...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Begründung eines Anrechts zugunsten des Berechtigten

Rz. 243 Kern des internen Ausgleichs ist, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und vom Schicksal des Anrechts des Ausgleichspflichtigen losgelöstes Anrecht i.H.d. Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger begründet wird, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Zu den Anforderungen an das zu begründende Anrecht siehe Rdn 258 ff. Rz. 244 Hat ein ...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / b) Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Rz. 92 Der Bundesgerichtshof leitet das ihm vorgegebene verfassungsrechtliche Erfordernis der Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht nochmals ab, sondern legt vielmehr das rechtliche Instrumentarium für dessen Umsetzung fest. Indem er seine Kernbereichslehre also nicht primär verfassungsrechtlich, sondern einfachrechtlich begründet, eröffnet er einen Bewertungsspielraum für d...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / 1. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 170 Der korrespondierende Kapitalwert der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus den Rechengrößen für die Sozialversicherung, die in jedem Jahr durch Rechtsverordnung bekannt gegeben werden.[54] Maßgebend sind der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (nicht zur knappschaftlichen), das Durchschnittsentgelt in der Rentenversi...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Verrechnungsfähige Kosten

Rz. 305 Der Versorgungsträger darf die Kosten der Teilung mit den Anrechten der Eheleute verrechnen, soweit diese Kosten angemessen sind. Dass er das darf, bedeutet nicht, dass er das muss. Macht er (im Verfahren) keine Kosten geltend, bleibt es dabei, dass er selbst sie trägt. Rz. 306 Verrechnungsfähig sind damit nach dem klaren Wortlaut der Norm nur die Kosten der Teilung. ...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / 1. Beschwerdeeinlegung (§ 64 FamFG)

Rz. 34 Zu beachten ist, dass – abweichend von der bisherigen Rechtslage –, die Beschwerde grundsätzlich nur noch bei dem Gericht eingelegt werden kann, dessen Entscheidung angefochten wird ­(iudex a quo, § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG). Es entfällt damit die Beschwerdeeinreichung direkt beim Beschwerdegericht (iudex ad quem). Diese wesentliche Neuerung hat der Gesetzgeber mit einer ...mehr

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AGS 1/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. 1. Das FamG ist bei seiner Festsetzung des Verfahrenswertes einer in der obergerichtlichen Rspr. verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auf die konkrete Leistungsfähigkeit der Beteiligten abzustellen und deshalb vom nach §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Netto...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / IV. Voraussetzungen aufseiten des Ausgleichspflichtigen

Rz. 38 Grundlegende Voraussetzung für den Wertausgleich nach der Scheidung ist, dass der Ausgleichspflichtige aus dem im Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenen Anrecht laufende Leistungen bezieht (§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Durch diese Voraussetzung werden bloße Anwartschaften aus dem Ausgleich ausgeschlossen.[10] Welcher Art die aus dem noch nicht ausgeglic...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 75 Während sich in anderen Vertragssachen die anwaltliche Beratungstätigkeit weitgehend auf die Prüfung von Rechtstatsachen erstreckt, die in irgendeiner Form rechenbar sind (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich), steht beim Sorgerecht materiell das Kindeswohl im Mittelpunkt. Hier ist der Anwalt auf die Angaben der Mandantschaft angewiesen, wobei durchaus k...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / 5. Bewertung von privaten Anrechten

Rz. 155 Für die Bewertung bestimmter privater Anrechte enthält § 46 VersAusglG eine Sonderregelung, durch welche die Bewertung präzisiert und an die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes angepasst wird. Rz. 156 Zu beachten ist, dass diese Sondervorschrift nur auf solche Versicherungsverträge ausgerichtet ist, bei denen die Versorgung als Kapital ausgedrückt oder zumind...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / bb) Wahl der Zielversorgung durch den Ausgleichsberechtigten

Rz. 405 Welche der vielen möglichen Zielversorgungen für den externen Ausgleich herangezogen wird, hängt grds. allein von der Entscheidung des Ausgleichsberechtigten ab. § 15 Abs. 1 VersAusglG bestimmt ausdrücklich, dass die ausgleichsberechtigte Person wählen kann, ob ein für sie bereits bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht (bei einem anderen Versorgungsträg...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 117 Für das Verfahren gelten die in § 226 FamFG für die Abänderung von Neutiteln aufgestellten Verfahrensregeln entsprechend (§ 52 Abs. 1 VersAusglG). Das betrifft:mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / II. Anforderungen an das zu begründende Anrecht

Rz. 258 Für die Wertigkeit des Ausgleichs ist es entscheidend, dass der Ausgleichsberechtigte möglichst genau das Anrecht erhält, das der Ausgleichspflichtige auch hat. Außerdem muss der schon in § 1 Abs. 2 VersAusglG vorgeschriebene Halbteilungsgrundsatz möglichst genau verwirklicht werden. Um das sicherzustellen, stellt § 11 VersAusglG Minimalanforderungen für das für den ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / E. Externer Wertausgleich

Rz. 335 Die zweite Möglichkeit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die externe Teilung von Anrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG). Diese Art des Ausgleichs kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§§ 14, 16, 17 VersAusglG) sowie bei einer dahingehenden Vereinbarung der Ehegatten (mit Zustimmung des betroffenen Versorgungsträgers) in Betracht. I. Begriff und Gr...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / III. Vorhandensein von Ehezeitanteilen (§ 2 VersAusglG)

Rz. 26 Grundlegende Voraussetzung für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist, dass mindestens ein Ehegatte in der Ehezeit ein auszugleichendes Anrecht auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität erworben hat. 1. Grundlagen Rz. 27 Die Anforderungen, welche an die Versorgung zu stellen sind, ergeben sich aus § 2 VersAusglG . Auf sie wurde im vierten Teil bei der Erörte...mehr

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§ 4 Ehevertragstypologie / F. Verträge nach Rechtskraft der Ehescheidung

Rz. 14 Konnten sich die Ehegatten vorher nicht einigen oder entsteht ein Regelungsbedarf erst nach Scheidungsrechtskraft, ist ein Vertragsschluss auch dann noch möglich, wenngleich nicht mehr als Ehevertrag (vgl. zur zeitlichen Abgrenzung § 1 Rdn 67 ff.) und mit erheblichen Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs. Die strengen speziell familienrec...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / IV. Keine Geringwertigkeit der Ausgleichswerte bzw. der Differenz der Ausgleichswerte

Rz. 37 Weitere Voraussetzung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist, dass der Ausgleichswert eines Anrechts bzw. die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte nicht gering sind ( § 18 VersAusglG). 1. Funktionsweise und Zweck der Bagatellklausel Rz. 38 Die Bagatellklausel des § 18 VersAusglG schließt den Versorgungsausgleich in denjenigen Fä...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / II. Beteiligte nach § 219 FamFG

Rz. 69 Ergänzend zu der Grundregel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG enthält § 219 FamFG eine Aufzählung von möglichen Beteiligten im Verfahren in Versorgungsausgleichssachen. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs nochmals gestrafft, ohne allerdings den Inhalt wesentlich zu ändern. Als Beteiligte genannt werden. 1. Ehegatten Rz. 70 Als in Versor...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / E. Erledigungsklausel (Abgeltungsklausel)

Rz. 440 Erledigungsklauseln sind sinnvoll und wichtig. Sie regeln, dass damit wirklich alles geklärt ist und nichts mehr nachkommt Wenn eine Vereinbarung eine abschließende Regelung enthält, scheidet die Annahme einer Regelungslücke im Allgemeinen aus. Der Vertrag ist einer ergänzenden Vertragsauslegung sodann nicht mehr zugänglich.[254] Rz. 441 Daher erfordert eine Erledigung...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / F. Besonderheiten des Verfahrens in Versorgungsausgleichssachen

Rz. 114 Ggü. dem im ersten Buch des FamFG vorgesehenen Verfahrensregeln enthalten die §§ 220 ff. FamFG einige Besonderheiten, welche z.T. durch die besonderen Anforderungen des Versorgungsausgleichs bedingt sind und sich z.T. aus der engen Verbindung des Versorgungsausgleichsverfahrens mit der Ehesache ergeben. Diese Regelungen betreffenmehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / II. Antragserfordernis

Rz. 221 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Ausgleich nach der Scheidung, dass er vom Ausgleichsberechtigten beantragt wird. Anders als der Ausgleich bei der Scheidung findet der schuldrechtliche Wertausgleich nicht von Amts wegen statt. Das gilt auch dann, wenn der Wertausgleich nach der Scheidung ausnahmsweise schon im Scheidungszeitpunkt erfolgen k...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / a) Antragsberechtigung in Abänderungsverfahren

Rz. 39 Die Antragsberechtigung für Abänderungsverfahren ist in § 226 Abs. 1 FamFG geregelt: Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Rz. 40 Die Antragsbefugnis der Eheleute als Hauptbetroffene der Versorgungsausgleichsentscheidung versteht sich von selbst. Rz. 41 Die Antragsbefugnis der Hinterbliebenen...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Gesamthands- oder Bruchteilseigentum

Rz. 364 Die Ausgleichssystematik der §§ 741 ff. BGB ergibt sich aus folgender Übersicht: Rz. 365 Vereinbarungen bieten sich besonders beim Vorhandensein einer gemeinsamen Immobilie an, aber auch bei Spar- und Bausparverträgen, Wertpapierdepots usw. Rz. 366 Da der gesetzliche Zugewinnausgleich in beinahe allen Fällen durch eine finanzielle Ausgleichszahlung erfolgt (§ 1378 BGB)...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / c) Keine Rentenzahlung an den Ausgleichsberechtigten

Rz. 29 Aus dem beim Ausgleichspflichtigen gekürzten Anrecht dürfen (noch) keine Leistungen zugunsten des Ausgleichsberechtigten erfolgen. Insofern braucht die Leistung nicht direkt aus dem gekürzten Anrecht zu fließen; denn sonst würde die Anpassung sich allein auf die Fälle beschränken müssen, in denen das Anrecht des Ausgleichspflichtigen intern ausgeglichen worden wäre. E...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / A. Die Vorteile des Ehevertrags

Rz. 1 Ein Ehevertrag ist geeignet, Rz. 2 Hinweis Erheblich erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten: Der Vertrag bietet Regelungsmöglich...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Beamtenversorgungen aus Bundesländern ohne internen Ausgleich

Rz. 452 Beamtenrechtliche Versorgungen können nur dann intern geteilt werden, wenn der Träger der Versorgung diese Art des Ausgleichs vorsieht. Gesetzliche Bestimmungen für die interne Teilung bestehen schon für die Versorgungen der Bundesbeamten oder Versorgungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen des Bundes.[284] Dem Bundesgesetzgeber fehlte ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / VIII. Antrag

Rz. 71 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Ausgleich nach der Scheidung, dass er vom Ausgleichsberechtigten beantragt wird. Anders als der Ausgleich bei der Scheidung findet der schuldrechtliche Wertausgleich nicht von Amts wegen statt. Der Antrag braucht nicht beziffert zu sein,[23] eine gleichwohl erfolgende Bezifferung bindet das Gericht auch nicht...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / b) Externe Teilung von Anrechten

Rz. 214 Die externe Teilung von Anrechten ist der Ausgleich eines Anrechts durch die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, etwa für eine auszugleichende berufsständische Versorgung die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 14 VersAusglG). Dieser Ausgleich ist die Ausnahmeform des neuen Versorgungsausgleichs. Er finde...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / I. Begriff und Grundlagen

Rz. 336 Beim externen Ausgleich handelt es sich um den Ausgleich eines Anrechts in einem Versorgungssystem durch die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger oder in einem anderen Versorgungssystem bei demselben Versorgungsträger, etwa für eine auszugleichende berufsständische Versorgung die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / II. Nicht unter den Katalog fallende Anrechte

Rz. 15 Ausgenommen von der Anpassung sind alle Anrechte aus der ergänzenden Altersversorgung, v.a. alle Anrechte der betrieblichen Altersversorgung.[13] Das bedeutet etwa, dass eine betriebliche Altersversorgung für den Ausgleichspflichtigen endgültig verloren ist, auch wenn der Ausgleichsberechtigte vor Eintritt des Leistungsfalls stirbt, also selbst keinerlei Vorteile aus ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Familienrechtliche Verträge

Rz. 6 Hier gilt grundsätzlich dasselbe. Familienrechtliche Verträge sind etwa Eheverträge oder Verträge, die sich auf die Regelung des Zugewinnausgleichs, der Unterhaltsansprüche oder des Versorgungsausgleichs beschränken. Bei Eheverträgen findet ersatzweise eine Kontrolle gemäß §§ 138, 242 BGB statt.[5]mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 3. Gleicher Risikoschutz

Rz. 275 Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht muss grds. den gleichen Risikoschutz bieten wie das ausgeglichene Anrecht (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Insofern gestattet der Gesetzgeber den Versorgungsträgern aber gewisse Einschränkungen, wenn diese durch Verbesserungen in anderen Bereichen kompensiert werden. Im Einzelnen gilt: Rz. 276 In Bezug auf die Siche...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / b) Nachträgliche Änderung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände

Rz. 23 Die wichtigste Voraussetzung für die Abänderbarkeit einer Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung ist, dass sich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert haben, die für die Bewertung des Ausgleichswerts eines Anrechts maßgeblich sind. Diese Fallgruppe entspricht dem früheren Recht. Als derartige Umstände kommen etwa in Betracht:mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 2. Durchführung der Anpassung

Rz. 138 Zuständig für die Anpassung ist der Versorgungsträger, bei dem das Anrecht besteht, für dessen Kürzung die Anpassung wegen Todes begehrt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Rz. 139 Die Anpassung findet nur auf Antrag statt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), den nur der Ausgleichspflichtige stellen kann (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG); die Antragsbefugnis der Hinterbli...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / F. Salvatorische Klausel – das Problem der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB)

Rz. 444 Neben der Erledigungsklausel kommt der salvatorischen Klausel erhebliche Bedeutung zu. Sie soll Vorsorge für den Fall treffen, dass sich später einzelne Klauseln als unwirksam erweisen bzw. vom Gericht kassiert werden. Es geht um das Problem des § 139 BGB, mithin um die Frage, ob im Falle, dass eine Klausel nichtig ist, davon auszugehen hat, dass der gesamte Vertrag ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Ausgleich nach der Scheidung

Rz. 235 Als dem Ausgleich bei der Scheidung subsidiäre Ausgleichsform sieht das VersAusglG den Ausgleich nach der Scheidung vor. Diese Art des Ausgleichs findet nur statt, soweit ein Ausgleich bei der Scheidung wegen mangelnder Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) nicht in Betracht kommt oder wenn die Ehegatten durch Vereinbarung Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung überla...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Beim Ausgleichspflichtigen

Rz. 322 Der Ausgleichspflichtige verliert das Anrecht, das dem Ausgleichsberechtigten übertragen wurde, in der Höhe des Ausgleichswerts mit dem Monat, welcher der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bzw. der Scheidung (je nachdem, was später ist) folgt. Dieser Verlust ist – von den Anpassungsmöglichkeiten in den Fällen der Unterhaltsleistung, der Invalidität un...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / II. Aufgaben von Gericht und Anwälten der Beteiligten

Rz. 9 Das Gericht muss die Angaben der Versorgungsträger prüfen und ggf. weitere Auskünfte und neue Berechnungen verlangen. Das Gleiche gilt für die Beteiligten und v.a. deren anwaltliche Vertreter. Insoweit ist auf zwei Umstände besonders hinzuweisen: Die nahezu unbegrenzte Möglichkeit, Fehler des Ausgangsverfahrens durch nachträgliche Abänderungsverfahren geltend zu machen...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Grundlagen

Rz. 132 Geregelt ist der Anspruch in §§ 23 f. VersAusglG . Es handelt sich um die Nachfolgeregelungen v.a. zu § 1587l BGB a.F. Weitere Abfindungsmöglichkeiten bestanden bislang nach § 1587m BGB a.F. (beim Tod des Ausgleichspflichtigen, vgl. dazu nun § 31 Abs. 3 VersAusglG) und nach § 1587n BGB a.F. (Anrechnung auf Unterhaltsanspruch). Die letztgenannte Regelung ist ersatzlos ...mehr