Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / cc) Frühpensionierte Beamte

Rz. 98 Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert, wird zur Berechnung der Versorgungsbezüge die verbleibende Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu ⅔ angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG, § 25 Abs. 1 SVG). Das führt dazu, dass der Ruhegehaltssatz steigt. Damit steht ein Ehepartner im Versorgungsausgleich regelmäßig besser, als wenn die Dienstu...mehr

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§ 1 Allgemeines / b) Systematische Auslegung

Rz. 40 Die familienrechtlichen Vorschriften sind in ihrer Anordnung ein System von Wertentscheidungen. § 1408 BGB steht im Titel 6 "Eheliches Güterrecht", Untertitel 2 "Vertragliches Güterrecht", Kapitel 1 "Allgemeine Vorschriften" und ist systematisch eindeutig ausschließlich dem Güterrecht zugeordnet. Dasselbe gilt für § 1410 BGB, der unstreitig nur den Ehevertrag i.S.v. §...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 4. Maß der Abänderung

Rz. 56 Die Korrektur der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung betrifft nur das Anrecht, bei dem sich die nachträgliche Änderung der Umstände ausgewirkt hat. Eine Totalrevision wie nach dem früheren Recht, bei der der Versorgungsausgleich insgesamt neu berechnet wurde, findet nicht mehr statt (anders in den Fällen des § 51 VersAusglG). Rz. 57 Das bedeutet jedo...mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / D. Gemeinsamkeiten

Rz. 4 Trotz der formell und taktisch völlig unterschiedlichen, teils sogar gegenteiligen Zielrichtungen haben diese Tätigkeiten einen gemeinsamen Mindestgehalt. Sie setzen jeweils die Kenntnis des materiellen Ehevertragsrechts voraus sowie der formellen Verfahrensregeln, die für die Geltendmachung und Abwehr der vertraglichen Ansprüche gleichermaßen gelten. Rz. 5 Beispiel M u...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / b) Falsche Anträge – Beispiele

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / b) Erfüllung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug des gekürzten Anrechts

Rz. 102 Der Ausgleichspflichtige muss die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus dem verlorenen Anrecht erfüllen. Das bedeutet, dass der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbliebenen Restanrecht schon Leistungen beziehen muss. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "laufende Versorgung" in § 35 Abs. 1 VersAusglG. Der Ausgleichspflichtige muss also invalide sein...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 3. Folgen der Anpassung und das weitere Schicksal der Aussetzung der Kürzung

Rz. 119 Durch die Anpassung wird die Kürzung des Anrechts vom Beginn des Monats, welcher der Antragstellung folgt, ausgesetzt (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Rz. 120 Der Anpassungsanspruch ist vererblich, sobald der Antrag gestellt wurde (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG). Rz. 121 Den Ausgleichspflichtigen treffen ähnliche Mitteilungspflichten wie bei der...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / I. Grundsatz

Rz. 4 Altes Versorgungsausgleichsrecht ist noch in denjenigen Verfahren anzuwenden, in denen das Versorgungsausgleichsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des VersAusglG eingeleitet wurde (§ 48 Abs. 1 VersAusglG). Das gilt jedoch nur, wenn die Entscheidung erster Instanz in diesem Verfahren vor dem 1.9.2010 erlassen worden ist. In allen anderen Fällen, in denen nicht bis z...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / b) Versorgungen von Beamten auf Widerruf und von Soldaten auf Zeit

Rz. 455 Die zweite in § 16 VersAusglG geregelte Fallgruppe betrifft die Beamten auf Widerruf (also Beamtenanwärter oder Referendare). Bei ihnen ist es nicht sicher, ob sie überhaupt Leistungen aus der Beamtenversorgung erlangen werden; denn die Beamtenversorgung verbleibt diesen Personen nur, wenn sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wechseln. Der gleiche Gedanke trif...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / III. Voraussetzungen der Abänderung

Rz. 70 Die Voraussetzungen der Änderung ergeben sich aus § 51 VersAusglG, der teilweise auf § 225 FamFG verweist. Erfasst werden zwei Abänderungsfälle: zum einen der Fall einer wesentlichen Wertveränderung (§ 51 Abs. 1 FamFG, siehe Rdn 72 ff.) und zum anderen der Fall, dass betriebliche oder private Anrechte mithilfe der BarwertVO umgerechnet wurden und sich der Umrechnungsw...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 3. Verrechnung und ihre Überprüfung

Rz. 315 Der Versorgungsträger muss die Verrechnung bereits im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltend machen. Die Kosten, die verrechnet werden sollen, sind Teil des Vorschlags des Ausgleichswerts, den der Versorgungsträger dem FamG unterbreitet (vgl. § 5 Abs. 3 VersAusglG). Der Ausgleichswert liegt also immer um die Hälfte der Teilungskosten unter der Hälfte des Ehe...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / c) Entscheidung über Härtefälle

Rz. 46 § 226 Abs. 3 FamFG verweist zur Entscheidung über Härtefälle im Abänderungsverfahren auf § 27 VersAusglG. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist aber nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 Satz 2 VersAusglG, siehe im Einzelnen ausf...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Für den Versorgungsausgleich ist es (natürlich) von ganz erheblicher Bedeutung, welche Werte in den Ausgleich eingestellt werden. Die Bestimmung des Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts entscheidet darüber, wie hoch der Ausgleichswert sein wird; denn dieser beträgt grds. die Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG, Halbteilungsgrundsatz). Im Folgenden wird...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 1. Rechtsnatur und Antragsberechtigung

Rz. 352 Bei einem Antrag auf Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens nach §§ 1671 BGB handelt es sich um einen Verfahrensantrag, also um ein Gesuch an das Gericht, tätig zu werden.[1275] Wenngleich ihm auch materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, ist er kein Sachantrag im Sinn der ZPO, so dass es auch nicht zwingend der förmlichen Zustellung bedarf;[1276] die einfache Übersen...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 3. Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG

Rz. 84 Während durch die bislang erörterten Abänderungsmöglichkeiten im Wesentlichen nur die schon bislang bestehenden Änderungsmöglichkeiten an das neue Recht adaptiert haben, wird mit der Regelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG Neuland betreten. Die Norm soll die Ungerechtigkeiten beheben helfen, welche das bisherige Recht aufgrund der Umwertung zahlreicher Anrechte für die ei...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / F. In die Zukunft denken

Rz. 16 Insbesondere der vorsorgende Ehevertrag regelt potenziell einen weit in der Zukunft liegenden Zeitraum (Beispiel: Trennung und Scheidung 40 Jahre nach Vertragsabschluss). Der beratende Rechtsanwalt (und selbstverständlich auch der Notar) muss daher sich abzeichnende Rechtsprechungstendenzen berücksichtigen. Dies gilt auch für "starke" Literaturmeinungen insbesondere re...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / c) Ablauf von drei Monaten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 105 Als weitere generelle Abtrennungsmöglichkeit sieht § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG vor, dass eine Versorgungsausgleichssache abgetrennt werden kann, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übe...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / a) Die Ehegatten sind sich weiterhin einig – keine Zwangsteilhabe

Rz. 144 Hierzu hat Münch vorgeschlagen, eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts vorzunehmen.[98] Dieser Hinweis ist richtig und wichtig, wobei zu beachten ist, dass die Bestätigung – neues Rechtsgeschäft = neuer (Notar)vertrag) – als erneute Vornahme gilt (§ 141 BGB), die folglich ihrerseits einer erneuten Wirksamkeitskontrolle unterfällt. Die Bestätigung ist also vor allem dor...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / III. Amtsermittlungsgrundsatz

Rz. 111 In Versorgungsausgleichssachen gilt zusammen mit den anderen Regelungen des Allgemeinen Teils des FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG, siehe dazu § 5 Rdn 29 ff.). Dabei ist es gleichgültig, welches Verfahren betroffen ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt deswegen nicht nur beim Ausgleich bei oder nach der Scheidung und in Abänderungsverfahren, sondern au...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / I. Fehlende Ausgleichsreife bei der Scheidung

Rz. 10 Der Wertausgleich bei der Scheidung findet zunächst statt in den Fällen, in denen es bei der Scheidung an der Ausgleichsreife des Anrechts fehlt. Diese Fälle sind in § 19 VersAusglG abschließend geregelt. Betroffen sind diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist, in ...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 1. Antrag

Rz. 71 Die Abänderung setzt einen Antrag voraus (vgl. § 23 FamFG). Antragsberechtigt sind die (ehemaligen) Ehegatten, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger (§ 52 Abs. 1 Vers­AusglG, § 226 Abs. 1 FamFG). Die letztgenannten dürfen den Antrag aber nur stellen, wenn sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten auswirkt (§ 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 ...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / I. Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich bei der Scheidung

Rz. 10 Die Nachfolgeregelungen zu § 10a VAHRG für die Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich nach der Scheidung finden sich nun in den §§ 225 und 226 FamFG. Dabei enthält § 225 FamFG die Voraussetzungen für die Abänderung und § 226 FamFG die Bestimmungen für das dabei einzuhaltende Verfahren. Diese Regelungen gelten für die Abänderung von Vereinbarungen über den Ve...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / a) Betroffene Anrechte

Rz. 86 Betroffen von einer Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG können nur Versorgungsanrechte der berufsständischen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge sein. Das sind die Versorgungen, in denen nicht nur die dem Modell der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden voll dynamischen Versorgungen vorkommen, sondern auch solche, die nur teildynamisch (nur in der A...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / B. Begriff der Versorgungsausgleichssachen

Rz. 20 Zentrale Bedeutung für die den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren hat die Definition der Versorgungsausgleichssachen in § 217 FamFG, denn nur für Versorgungsausgleichssachen sind die besonderen Verfahrensregeln in den §§ 218 ff. FamFG anwendbar. Zugleich bestimmt die Einordnung als Versorgungsausgleichssache auch über die Zuständigkeit für die Behandlung dies...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / c) Keine Amtsermittlungspflicht, Veranlassungsprinzip, Darlegungs- und Beweislast

Rz. 136 Auch bei scheidungsnahen Vereinbarungen besteht keine richterliche Amtsermittlungspflicht zu den wirtschaftlichen Folgen eines Verzichts.[83] Das Gericht darf unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsautonomie nicht eigenständig nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Wenn keiner der Ehegatten die Wirksamkeit der Vereinbarung in Zweifel zieht, wird deshalb i.d.R. kei...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / a) Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen

Rz. 26 Die Anpassung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Unterhalts setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits aus dem betroffenen Anrecht[21] Rente bezieht. Entscheidend ist der tatsächliche Rentenbezug, nicht ab wann die Voraussetzungen für den Rentenbezug vorlagen. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "laufende Versorgung" in § 33 Abs. 1 ...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / f) Mischversorgungen

Rz. 70 Mischversorgungen sind Versorgungen, welche von ein und demselben Versorgungsträger nach unterschiedlichen Kriterien erbracht werden. Derartige Modelle kommen v.a. auf der betrieblichen Ebene vor, wo neben klassischen betrieblichen Altersversorgungen fakultativ für die Arbeitnehmer auch freiwillige Zusatzversicherungen angeboten werden. Andere Beispiele wurden bereits...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / VI. Keine Geringwertigkeit der Ausgleichswerte

Rz. 54 § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG bestimmt ausdrücklich, dass auch im Wertausgleich nach der Scheidung die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG anzuwenden ist. Rz. 55 Diese Norm schließt den Versorgungsausgleich in denjenigen Fällen grds. aus, in denen der Ausgleichswert eines Anrechts oder die Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger gleichartiger Anrechte einen...mehr

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§ 1 Allgemeines / 3. Weitere gesetzliche Begrifflichkeiten und die Verwendung des Begriffes "Ehevertrag" in der Rechtspraxis

Rz. 31 Bereits der Absatz 2 des § 1410 BGB regelt, dass auch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ein Ehevertrag ist und zeigt damit auf, dass der Begriff "Ehevertrag" ein übergeordneter Sammelbegriff ist und die Absätze 1 und 2 des § 1408 BGB nur Unterfälle enthalten. Dem entgegnet man mit dem Argument, es handele sich lediglich um eine Verweisungsvorschrift auf ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / a) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Rz. 342 Zitat Art. 6 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner, in welcher die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen. Dazu gehört auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbs...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / d) Verteilung der auszusetzenden Kürzung auf mehrere Anrechte

Rz. 67 Hat ein Ausgleichspflichtiger mehrere Anrechte, ist er also in Bezug auf mehrere Anrechte Ausgleichspflichtiger, ist die Kürzung aller Anrechte nur dann auszusetzen, wenn in Bezug auf alle Anrechte die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG erfüllt sind. Das bedeutet, dass die ungekürzten Leistungen aus allen Anrechten (aus den Regelsicherungssystemen, § 32 VersAusglG) b...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / b) Hinterbliebene

Rz. 87 Die Witwe oder der Witwer ist Beteiligter bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (bisherige Terminologie: verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich), wenn ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder den beim Tod des Ausgleichspflichtigen gegen den mit diesem verheirateten Ehegatten (§ 26 VersAu...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / IV. Abänderung von Entscheidungen

Rz. 224 Die Abänderung von Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 48 Abs. 1 FamFG ( § 227 Abs. 1 FamFG). Erforderlich ist also nur, dass die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nach der Entscheidung über den Ausgleich bei der Scheidung wesentlich geändert hat. Rz. 225 Regelungen für die Wesentlichkeitsgrenze enthält die Norm...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / C. Feststellung und Ausschöpfung des optimalen Regelungsrahmens bei der Vertragsgestaltung

Rz. 8 Praxistipp Die Grobstruktur des anwaltlichen Vorgehens ist folgende: 1. Mandantenwunsch – was will der Mandant? Welchen Vertrag möchte er in Auftrag geben? Beispiel Der Mandant wünscht einen Globalverzicht incl. Verzicht auf den Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Gütertrennung. Die Verlobten haben bereits ein gemeinsames Kind im Alter von 3 Jahren. F ist sch...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / I. Entscheidung durch begründeten Beschluss

Rz. 197 Die Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen sind Endentscheidungen, d.h. solche, durch welche eine Instanz beendet wird. Sie werden deswegen durch Beschluss getroffen (§ 38 Abs. 1 FamFG). Sofern es sich bei der Versorgungsausgleichssache um eine Verbundentscheidung handelt (vgl. § 137 FamFG), ist über den Versorgungsausgleich zugleich mit der Scheidung in einem...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 6. Tenorierungsbeispiel: Geringe Differenz der Ausgleichswerte

Rz. 85 Muster 8.1: Geringe Differenz der Ausgleichswerte Muster 8.1: Geringe Differenz der Ausgleichswerte Das Anrecht des Antragstellers (bzw. Antragsgegners) gegen _________________________ (Bezeichnung des Versorgungsträgers) und das Anrecht des Antragsgegners (bzw. Antragstellers) gegen _________________________ (Bezeichnung des Versorgungsträgers werden nicht ausgegliche...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 4. Rückzahlung von zur Begründung von Anrechten gezahlten Beiträgen

Rz. 130 Beiträge, die zur Begründung von Anrechten zugunsten des Ausgleichsberechtigten an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden sind (z.B. Fälle des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F.), sind an den Ausgleichsberechtigten zurückzuerstatten. Anders als früher (vgl. § 10a Abs. 8 VAHRG a.F.) ergibt sich diese Folge jetzt unmittelbar aus dem Gesetz, sodass es keiner gerichtli...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 4. Verfahrensfragen

Rz. 122 Zuständig für die für die Anpassung wegen Invalidität oder vorgezogener Altersgrenze ist der Versorgungsträger (§ 36 Abs. 1 VersAusglG). Um ein gerichtliches Verfahren und damit um eine Versorgungsausgleichssache (§ 217 FamFG) handelt es sich nicht. §§ 218 ff. FamFG sind nicht anwendbar. Rz. 123 Das Verfahren ist ein reines Antragsverfahren. Antragsberechtigt ist nur ...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / c) Auswirkungen zugunsten der Ehegatten oder ihrer Hinterbliebenen

Rz. 83 Die Abänderung findet nur statt, wenn sie sich zugunsten eines der Ehegatten auswirkt (§ 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG, zur entsprechenden Konstellation bei Neufällen siehe Rdn 36). Versorgungsträger sind zwar antragsberechtigt, die Änderung soll sich aber nicht ausschließlich zu ihren Gunsten auswirken. Derartige Fälle kommen etwa vor, wenn ein Teil der Ve...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / V. Kosten der Teilung

Rz. 302 Nach dem Verursacherprinzip hat der Gesetzgeber die Kosten der internen Teilung den Ehegatten auferlegt (§ 13 VersAusglG), indem er den Versorgungsträger ermächtigt hat, die angemessenen Kosten der Teilung mit den neu entstehenden Anrechten der Ehegatten zu verrechnen. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass durch diese Art der Belastung der Ehegatten kleine Rent...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Ausgleich bei der Scheidung

Rz. 379 Der externe Ausgleich hat zunächst die gleichen Voraussetzungen wie der interne Ausgleich, als alle allgemeinen Voraussetzungen für den Ausgleich bei der Scheidung vorliegen müssen. Erforderlich sind also:mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 392 Die Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegt (§§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB, 6–8 VersAusglG. Eine vertragliche Regelung ist bereits zwischen Verlobten möglich.[222] Rz. 393 Der besondere Vorteil besteht darin, dass die individuelle Regelung von Versorgungsanrechten mit anderen Regelungen verknüpft werden kann (Kompensation), insbesondere mit dem Zugewinn- oder sonstigem ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / a) Nicht ausgeglichenes Anrecht

Rz. 139 Die erste Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, das an sich im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichen wäre. Das kann ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht sein (vgl. § 20 VersAusglG, siehe dazu Rdn 30 ff.), aber auch ein Anrecht, das eine Kapitalzahlung vorsieht, aber gleichwohl im Versorgungsaus...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 4. Voraussetzungen der Härteregelung

Rz. 182 § 27 VersAusglG hat nur eine einzige Voraussetzung: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Maßgebend ist also der Maßstab der groben Unbilligkeit – genau wie in § 1381 BGB und § 1579 BGB. § 27 VersAusglG enthält dazu dann eine Erläuterung: Grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfer...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 2. Frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Rz. 85 Der Bundesgerichtshof leitete seine Rechtsprechung aus der grundgesetzlich verbürgten Vertragsfreiheit bzw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und argumentierte daher unmittelbar verfassungsrechtlich.[49] Dies führte zur Feststellung, dass, wer von der Ehevertragsfreiheit Gebrauch macht, grundsätzlich kein sittenwidriges Rechtsgeschäft abschließt....mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / b) Anwendung der Bewertungsregeln des Betriebsrentengesetzes

Rz. 143 Die Bewertung der betrieblichen Anrechte richtet sich nach Bewertungsregeln des Betriebsrentengesetzes, die ihrerseits nach den verschiedenen Formen von Versorgungen differenzieren. Ändern sich also die Bewertungskriterien im Betriebsrentenrecht, wirkt sich das unmittelbar im Versorgungsausgleich aus. Rz. 144 Zugelassen sind zwei verschiedene Bewertungsmethoden. Die b...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 2. Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG

Rz. 72 § 51 Abs. 1 VersAusglG ist die Nachfolgeregelung zu § 10a VAHRG. Nach dieser Regelung ist die Abänderung einer Entscheidung zulässig, wenn sich eine wesentliche Wertänderung zu den bei der Ehescheidung zugrunde gelegten Werten ergeben hat. Für die Bemessung der Wesentlichkeit verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Regelung für die Abänderung von Neutiteln in § 225 Ab...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / e) Wirkung zugunsten eines der Ehegatten

Rz. 116 Für die Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG gilt ebenfalls, dass die Abänderung sich zugunsten eines der Ehegatten oder ihrer Hinterbliebenen auswirken muss (§ 51 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG. Derartige Fälle können vorkommen, wenn nach dem neuen Recht Anrechte aus dem Ausgleich herausfallen, welche nach altem Recht auszugleichen waren oder wenn der...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Grundlagen

Rz. 27 Die Anforderungen, welche an die Versorgung zu stellen sind, ergeben sich aus § 2 VersAusglG . Auf sie wurde im vierten Teil bei der Erörterung der als auszugleichende Versorgungen in Betracht kommenden Versorgungen ausführlich eingegangen (siehe oben § 4 Rdn 7 ff.). Rz. 28 In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / V. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

Rz. 175 Der Ausgleich nach der Scheidung begründet für den Ausgleichsberechtigten keinen eigenständigen Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen. Es kann daher eine Versorgungslücke entstehen, wenn der Ausgleichspflichtige stirbt, weil dann dessen Versorgung erlischt (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Dieser Gefahr w...mehr