Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / I. Verbundsachen

Rz. 9 Am häufigsten sind die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird. In diesen Fällen geht es fast immer um den Ausgleich bei der Scheidung nach §§ 13 ff. VersAusglG, nur in seltenen Fällen (wenn die Ehegatten das Rentenalter bereits erreicht haben) ist ein schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung Gegenstand des ...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / E. Die Abänderung von Entscheidungen alten Rechts

Rz. 22 Der Gesetzgeber hat sein Konzept, das neue Recht möglichst schnell und umfassend zur Anwendung zu bringen, auch für die Abänderungsfälle umgesetzt. Nach Art. 22 VersAusglStrRefG, §§ 48, 51 VersAusglG ist das neue Recht vom 1.9.2009 an auch auf Altfälle anzuwenden, wenn eine Abänderung eines schon nach bisherigem Recht ergangenen Alttitels in Betracht kommt. § 10a VAHR...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / aa) Auswirkungen bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 29 Der in der Praxis wichtigste Fall einer unmittelbar zu bewertenden Versorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung. Auf diesen Umstand weist der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der Entgeltpunkte in § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG hin. Außerdem ordnet § 43 Abs. 1 VersAusglG die Geltung der unmittelbaren Bewertung für die Anrechte der gesetzlichen Rentenver...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / Literaturtipps

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / II. Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache

Rz. 122 § 149 FamFG bestimmt, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache auf die Versorgungsausgleichssache erstreckt. Die Regelung entspricht § 624 Abs. 2 ZPO a.F. Sie trägt der engen Verbindung zwischen der Scheidungssache und der Versorgungsausgleichssache im Zwangsverbund Rechnung. Die Terminologie der Norm, die zunächst von PKH sprach, wurde dur...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Ausgleich bei der Scheidung

Rz. 201 Beim Ausgleich bei der Scheidung sind hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung vier Fälle zu unterscheiden: der Regelfall, dass die Ehezeitanteile intern geteilt werden (§§ 10 bis 13 Vers­AusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 235 ff.), der Fall der externen Teilung von Versorgungsanrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG, zu den materiell-rechtli...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / aa) Teilzeitbeschäftigte Beamte

Rz. 94 Teilzeitbeschäftigte Beamte werden über die geminderte Berücksichtigung der Teilzeit-Dienstzeit versorgungsrechtlich so behandelt, als hätten sie tatsächlich weniger Dienstjahre hinter sich, als sie tatsächlich (wenn auch mit verminderter Stundenzahl) geleistet haben. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechnen sich dagegen nach der Vollzeitstelle. Rz. 95 Beispiel F ...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / C. Maßgeblichkeit der Einleitung des Verfahrens für alle Anpassungsverfahren

Rz. 12 Eine entsprechende Regelung zu § 48 Abs. 1 VersAusglG enthält § 49 VersAusglG für Verfahren, die auf die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtet sind (früher §§ 4 ff. VAHRG, jetzt §§ 32 bis 38 VersAusglG, siehe § 10 Rdn 1 ff.). Diese Vorschrift weicht allerdings von § 48 VersAusglG insgesamt erheblich a...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / e) Andere Anrechte, wenn auf der Gegenseite ausländische, zwischen- oder überstaatliche Anrechte bestehen

Rz. 133 In den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 erworben hat, findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die anderen – eigentlich ausgleichsreifen – Anrechte beider Eheleute nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre (§ 19 Abs. 3 VersAusglG). Die fehlende Ausgleichsreife eines oder meh...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / II. Anwendungsbereich des § 51 VersAusglG

Rz. 68 Die besondere Regelung über die Abänderung von Alttiteln in § 51 VersAusglG bezieht sich nur auf Entscheidungen über den sog. öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich des bisherigen Rechts, v.a. also auf den Wertausgleich nach § 1587b BGB a.F. Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich werden nach § 48 FamFG abgeändert. Insoweit entspricht die R...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / V. Kosten und Gebühren in Versorgungsausgleichssachen

Rz. 40 Soweit die Versorgungsausgleichssache im Verbund entschieden wird, gilt nach § 150 Abs. 1 FamFG das Prinzip, dass die Kosten der Beteiligten gegeneinander aufzuheben sind. Von diesem Prinzip kann aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (§ 150 Abs. 3 FamFG). Rz. 41 Vom Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichssachen bleiben Folgesachen, sodass für die Kostenentscheidun...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 2. Ehe von ausreichender Dauer

Rz. 28 Der Versorgungsausgleich ist bei Kurzzeitehen mit einer Ehezeit von bis zu drei Jahren grds. ausgeschlossen. Er findet in diesen Fällen nur auf Antrag statt und das auch nur dann, wenn nicht in Bezug auf die auszugleichenden Anrechte zugleich die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Vers­AusglG eingreift. Diese Ausschlussgründe gelten auch für den Wertausgleich nach der ...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / a) Wertänderung

Rz. 73 Der Wert des in der Ursprungsentscheidung in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts muss sich verändert haben. Die Gründe für die Wertänderung sind gleichgültig. Es kann sich um tatsächliche oder rechtliche Gründe handeln, etwa das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst unter Verlust der Beamtenversorgung,[36] die Veränderung der Dynamisierung des Anrechts,[3...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / V. Kosten und Gebühren

Rz. 247 Soweit die Versorgungsausgleichssache im Verbund entschieden wurde, gilt nach § 150 Abs. 1 FamFG das Prinzip, dass die Kosten der Beteiligten gegeneinander aufzuheben sind. Von diesem Prinzip kann aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (§ 150 Abs. 3 FamFG). Rz. 248 Vom Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichssachen bleiben Folgesachen, sodass für die Kostenentschei...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 4. Zeitfenster für ehevertragliche Regelungen

Rz. 420 Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind möglich von der Verlobung[235] bis zur letzten mündlichen Verhandlung, auch noch in der Beschwerdeinstanz.[236]mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / 1. Anwaltszwang für die Eheleute

Rz. 28 Für die im Verbund stehenden Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (siehe Rdn 9–11) besteht für die Ehegatten Anwaltszwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen abgetrennt...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / c) Wesentlichkeit der Wertdifferenz

Rz. 97 Die Abänderung kann auch in den Fällen des § 51 Abs. 3 nicht immer, sondern nur bei einer wesentlichen Wertdifferenz verlangt werden. Die Wesentlichkeitsgrenze ist für diese Fälle in § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG besonders geregelt: Sie ist überschritten, wenn der Wertunterschied mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Verrechnungsvereinbarungen insbesondere bei Beamten

Rz. 413 Die neue Regelung im Versorgungsausgleichsgesetz geht davon aus, dass nicht die externe, sondern die interne Teilung die bestmögliche Teilhabe der Eheleute an den, gemeinsam in der Ehe, erwirtschafteten Anrechten gewährleistet.[225] Die Versorgungsträger der Landesbeamten lehnen eine interne Teilung ab. Hier kommt es zur Begründung von Anwartschaften bei der gesetzli...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 7. Anwaltshaftung

Rz. 432 Der Versorgungsausgleich ist besonders haftungsträchtig. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Mandanten allein deshalb in Betracht kommt, weil er vom Anwalt nicht auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Verzichtsvereinbarung hingewiesen wurde.[250] Dies dürfte für die gesetzliche Gestaltungsmöglichkeit insgesamt gelten. Es kan...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / bb) Nicht abänderungsfähige Entscheidungen

Rz. 18 Nicht erfasst werden von der Abänderungsmöglichkeit dagegen die ergänzenden Versorgungen der zweiten und dritten Säule, v.a. also die betrieblichen Altersversorgungen, die Lebensversicherungen und sonstigen Sicherungsinstrumente, die der privaten Absicherung im Alter dienen sollen. Diese Anrechte hat der Gesetzgeber bewusst von der Abänderung ausgeschlossen. Diese Dif...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / Literaturtipps

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat zu einem Systemwechsel im Versorgungsausgleich und zu ganz erheblichen Änderungen geführt. Das haben die bisherigen Ausführungen deutlich gemacht. Bei derart weitreichenden Änderungen kommt der Frage besondere Bedeutung zu, von wann an die neuen Regeln gelten und wie sie sich auf Altfälle auswirken. Damit rück...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / V. Bewertung nach Billigkeit

Rz. 101 Die Bewertung nach Billigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn weder die unmittelbare noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis führt, das der Halbteilung entspricht (§ 42 Vers­AusglG). Die Regelung bedeutet, dass das FamG (und natürlich auch die Anwälte der Beteiligten) bei den anderen gesetzlichen Bewertungsregeln jeweils prüfen muss, ob sie zu einer Bew...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Geringe Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte bei Anrechten gleicher Art

Rz. 46 Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist von einem Ausgleich grds. abzusehen, wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (d.h. der Hälfte der Ehezeitanteile, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) bei Anrechten gleicher Art gering ist. Damit sollen diejenigen Fälle sachgerecht entschieden werden, in denen beide Ehegatten in der Ehezeit annähernd gleichwertige Anrechte in gle...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / II. Altfälle, in denen das Verfahren ausgesetzt, abgetrennt oder zum Ruhen gebracht wurde

Rz. 6 Ist nach dem bisher Gesagten altes Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden, ist jedoch außerdem die Ausnahme des § 48 Abs. 2 VersAusglG zu beachten: Das neue Recht ist in jedem Fall auch auf schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersAusglG anhängige Verfahren anzuwenden, wenn es zu einer Zäsur im Verfahren gekommen ist bzw. nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ko...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / a) Unmöglichkeit der Entscheidung vor Auflösung der Ehe

Rz. 102 Eine Abtrennung kommt bei Versorgungsausgleichssachen in Betracht, wenn vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist (140 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Das kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich unmittelbar von dem Ausspruch über die Scheidung beeinflusst wird. Der Anwendungsbereich im Recht des Versorgungsausgleichs i...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 5. Verfahrensfragen

Rz. 88 Zuständig für die für die Anpassung wegen Unterhalts ist (anders als nach dem früheren Recht, vgl. § 9 VAHRG) das FamG (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Zuständig für die Aufhebung der Anpassung ist dagegen grds. der Versorgungsträger (in allen Fällen, in denen über die Beendigung oder Kürzung der Anpassung aus anderen Gründen als einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs zu ...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / F. Schuldrechtlicher Ausgleich nach neuem Recht nach einem Ausgleich des bisherigen Rechts

Rz. 26 Macht ein ehemaliger Ehegatte Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend (§§ 20 bis 26 VersAusglG, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich des alten Rechts), gilt für dieses Verfahren, wenn es nach Inkrafttreten des VersAusglG anhängig wird, das neue Recht (§ 48 Abs. 1 Vers­AusglG). Wurde nach altem Recht schon ein Teilausgleich durchgeführt,[7] muss dieser Teilaus...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Besondere Vorschriften für den Ausgleich nach der Scheidung

Rz. 161 Eine besondere Regelung für das Verfahren in einer den Ausgleich nach der Scheidung betreffenden Versorgungsausgleichssache enthält § 223 FamFG . Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung für die §§ 1587f, 1587i, 1587l BGB a.F. und § 3a Abs. 1 VAHRG a.F. Aus diesen Vorschriften ergab sich schon früher, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur auf Antrag durch...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / e) Sonderfall Funktionsäquivalenz

Rz. 105 Praxistipp Die Kenntnis der neuen Rechtsprechung zur Funktionsäquivalenz ist für den Fachanwalt Familienrecht von außergewöhnlich großer Bedeutung, nicht nur im Sinne einer guten Beratung, sondern auch der eigenen Haftung. Rz. 106 Die Gründe hierfür sind:mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 4. Verfahrensfragen

Rz. 148 Das FamG muss die im Ausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenen Anrechte in seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich nennen (§ 224 Abs. 3 FamFG). Auf diese Weise sollen die Ehegatten darauf hingewiesen werden, dass ein vollständiger Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte noch nicht stattgefunden hat und ein Ausgleich nach der Scheidung (...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / d) Keine Geringfügigkeit der Kürzung

Rz. 109 Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss dieselben Geringwertigkeitsgrenzen überschreiten wie im Fall des § 33 VersAusglG (§ 35 Abs. 2 VersAusglG): Die Anpassung findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 % der monatl...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / III. Keine anderen nicht ausgeglichenen Anrechte

Rz. 15 Anrechte, die nicht unter einen der Tatbestände des § 19 VersAusglG fallen und die auch nicht von den Ehegatten durch Vereinbarung in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wurden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG), sind nicht im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichen.[4] Der Ausgleich nach der Scheidung ist für die Korrektur von Fehlern, die im Verfah...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / c) Berücksichtigung besonderer Wartezeiten

Rz. 120 Die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind von der Erfüllung bestimmter Wartezeiten abhängig, deren Erfüllung für den Versorgungsausgleich grds. keine Rolle spielt (§ 2 Abs. 5 VersAusglG). Es gibt jedoch auch Sondertatbestände, die zu einer Erhöhung von Anrechten führen können und für die besondere Wartezeiten gelten. Das sind:mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / I. Aufgaben des Versorgungsträgers

Rz. 3 Dem Versorgungsträger obliegt zunächst die Bestimmung des Ehezeitanteils des bei ihm bestehenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insb. also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Das bedeutet, dass er selbstständig ermitteln muss, welche Anrechte ein Ehegatte in der Ehezeit (§ 3 Vers­A...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / A. Übersicht und Systematik

Rz. 1 Als dem Ausgleich bei der Scheidung subsidiäre Ausgleichsform sieht das VersAusglG in den §§ 20 ff. VersAusglG den Ausgleich nach der Scheidung vor. Diese Art des Ausgleichs findet nur statt, soweit ein Ausgleich bei der Scheidung wegen mangelnder Ausgleichsreife (§ 19 Vers­AusglG) nicht in Betracht kommt oder wenn die Ehegatten durch Vereinbarung Anrechte dem Ausgleic...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / b) Berechnung der Wertdifferenz

Rz. 87 Da es sich bei den in § 51 Abs. 3 VersAusglG genannten Voraussetzungen lediglich um Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung handelt, hat der Gesetzgeber die Berechnung der Wertdifferenz in der Weise angeordnet, dass vor der Antragstellung keine neuen Auskünfte eingeholt werden müssen. Diese sind dann aber für die Durchführung der Abänderung erforderlich. Beach...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / VII. Aussetzung von Verfahren

Rz. 173 Die Aussetzung von Verfahren in Versorgungsausgleichssachen kommt zunächst nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, v.a. nach den §§ 21 und 136 FamFG. Eine Aussetzungsnotwendigkeit nach § 21 FamFG wurde v.a. im Fall der Startgutschriften-Problematik für rentenferne Jahrgänge bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes angenommen. Dieses Problem schien na...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / e) Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei gekürzter Rente

Rz. 40 Die Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung setzt weiter voraus, dass der Unterhaltsanspruch des Ausgleichspflichtigen wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen (teilweise) entfiele, wenn ihm nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung gezahlt würde, dass der Anspruch aber zumindest teilweise bedient werde könnte, wenn di...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / 1. Begriff

Rz. 76 Die zeitratierliche Bewertung ist eine Bewertung nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis: Die Versorgung ist auf die Ehezeit in der Weise zu verteilen, dass die Ehezeit ins Verhältnis zu der Gesamtzeit gesetzt wird, in welcher die zeitratierliche Versorgung erworben wird. Rz. 77 Praxistipp Vorgehensweise (§ 40 Abs. 2 VersAusglG):mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Gesetzlicher güterrechtlicher Ehevertrag und funktional erweiterter Ehevertrag

Rz. 2 Ausgehend davon, wird allgemein angenommen, dass zwischen dem güterrechtlichen Ehevertrag als gesetzlicher Begriffsvorgabe einerseits und dem funktional erweiterten Ehevertrag andererseits zu unterscheiden ist.[1] Rz. 3 Diese Au...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Systematik

Rz. 58 Anders als im bisherigen Recht, das mit § 1587h BGB a.F. eine eigene Härteregelung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatte, ist die allgemeine Härteregelung anzuwenden, denn § 27 VersAusglG gilt nicht nur für den Wertausgleich bei der Scheidung, sondern auch für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Rz. 59 Mit der Zusammenfassung der Härteregelungen hat ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / d) Ausländische, zwischenstaatliche, überstaatliche Anrechte

Rz. 122 Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht schließlich, wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Rz. 123 Die Anwendung der Norm erfolgt von Amts wegen. Das Gericht muss aber prüfen, ob das ausländische Anrecht überhaupt im Versorgungsausgleich auszugleichen ist. Daran fehlt es etwa, w...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / III. Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich nach der Scheidung

Rz. 59 Abänderbar sind nicht nur die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG, sondern auch die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Das ergibt sich aus dem Verweis des § 227 FamFG auf § 48 Abs. 1 FamFG. Diese Norm gestattet die Abänderung oder Aufhebung aller Entscheidungen mit Dauerwirkung wegen nac...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Internationale Zuständigkeit bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer Ehesache

Rz. 42 Soweit der Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit einer Scheidung geltend gemacht wird, steht er im Verhandlungs- und Entscheidungsverbund mit dieser (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), sodass auch die Zuständigkeit für die Versorgungsausgleichssache sich nach der Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache bestimmt (§ 98 Abs. 2 FamFG, Gedanke des § 218 Nr. 1 FamFG). Wird der V...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / I. Beschwerde

Rz. 258 Gegen die Entscheidungen der ersten Instanz in Versorgungsausgleichssachen findet die Beschwerde statt (§ 58 Abs. 1 FamFG), gleichgültig, ob es sich um eine Folgesache oder um eine selbstständige Versorgungsausgleichssache handelt. Die Beschwerde umfasst auch alle nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind (§ 58 Abs. ...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / 2. Anwaltszwang für andere Beteiligte

Rz. 32 Für andere Beteiligte als die Ehegatten besteht in Versorgungsausgleichssachen vor dem Familiengericht und dem OLG kein Anwaltszwang. Eine Beteiligung Dritter (z.B. Erben, Hinterbliebene) kommt etwa vor in den Verfahren nach § 25 VersAusglG (verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich), den Verfahren auf Anpassung einer Entscheidung nach §§ 32 ff. VersAusglG (...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / V. Durchführung der Abänderung

Rz. 121 Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung auch nur in Beziehung auf ein einzelnes Anrecht vor, erfolgt eine Totalrevision der gesamten abzuändernden Entscheidung nach neuem Recht.[55] Das unterscheidet die Abänderung von Titeln, die in Anwendung des früheren Rechts ergangen sind, von der Abänderung von Titeln, die unter Anwendung des neuen Rechts geschaffen wurd...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / C. Die Annahme des Mandats in Versorgungsausgleichssachen

Rz. 22 In vielen Fällen wird das Mandat auch für die Versorgungsausgleichssache schon zu einem Zeitpunkt erteilt werden, in der das Ehezeitende noch nicht erreicht ist, weil der Scheidungsantrag noch nicht rechtshängig ist. Gleichwohl ist es sinnvoll, schon in diesem Stadium Überlegungen anzustellen, wie der demnächst bevorstehende Versorgungsausgleich vorbereitet oder gesta...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / D. Anpassungsfälle

Rz. 22 Das VersAusglG sieht in drei Fällen die Anpassung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich vor:mehr