Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / II. Stichtag für den Zugewinnausgleich

Rz. 59 Das genaue Datum der Zustellung ist der entscheidende Stichtag für den Zugewinnausgleich. Rz. 60 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Fehlverhalten

Rz. 303 Der Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB basiert auf der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.[496] Rz. 304 Ein Ehebruch führt als solcher noch nicht ohne ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / B. Schürmann-Tabelle 2022

Rz. 12 In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sein muss, um überhaupt bestimmte Unterhaltsansprüche erfüllen zu können. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mindest-Kindesunterhalt gedeckt werden kann. Ist dies bereits nicht der Fall, ist für eine Diskussion über Ehegattenunterhalt keinerlei Raum mehr. R...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / II. Zusätzliche Altersvorsorge

Rz. 16 Der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens[23] und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens [24] betragen kann. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / I. Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 5 Mit der Zustellung des Scheidungsantrages beginnt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB.[4] Dies ist das gesetzliche Korrelat zum Ende der Beteiligung an den Rentenanwartschaften des anderen Ehepartners über den Versorgungsausgleich. Rz. 6 Praxistipp:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt

Rz. 139 Durch Unterhaltsvereinbarung kann lediglich auf zukünftigen Ehegattenunterhalt ab Scheidung verzichtet werden, nicht aber auf zukünftigen Trennungsunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB).[122] Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Rz. 140 Praxistipp:mehr

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§ 12 Verkündung des Scheidu... / B. Praxistipp

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§ 24 Rechtsmittel / II. Anwaltszwang

Rz. 44 In Verfahren mit Anwaltszwang besteht auch für die Beschwerde Anwaltszwang. Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.[49] Somit erstreckt sich der Anwaltszwang auch auf die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislast

Rz. 213 Die Darlegungs- und Beweislast [336] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[337] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen, denn sie ist im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast ebenfalls ...mehr

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FF 04/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 26.1.2022 – XII ZB 175/21 Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschl. v. 14.10.1981 – IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; v. 11.4.1984 – IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und v. 15.10.1996 – XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160). BGH, Beschl. v. 15.12....mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2 Welche Folgen hat das Ende der Versicherungspflicht?

Scheidet ein pflichtversicherter Beschäftigter aus seinem Arbeitsverhältnis aus oder entfällt die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen, bevor der Beschäftigte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente bzw. eine Altersrente als Vollrente erhält (Eintritt des Versicherungsfalles), so wird das bestehende Versicherungsverhältnis als beitragsfreie ...mehr

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Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 2.2.1 Beitragsverfahren

Rz. 7 Bei Anwendung von § 198 Satz 1 ist der Begriff "Beitragsverfahren" weit auszulegen. Somit stellen nicht nur Verfahren, in denen es um die Berechtigung oder Verpflichtung zur Beitragszahlung geht, sondern grundsätzlich alle Verfahren ein Beitragsverfahren dar, die in irgendeiner Weise außerhalb eines Rentenverfahrens mit der Anerkennung oder Ablehnung von rentenrechtlic...mehr

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FF 03/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 1.12.2021 – XII ZB 304/20 a) Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Sena...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt

Einführung Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung; im Folgenden: VA) kann sich vorübergehend für beide Ehegatten sehr ungünstig auswirken, wenn nämlich der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem anderen eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität bezieht, diesem aber zugleich noch unterhaltspflichtig ist. Er kann dann in aller Re...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / Einführung

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung; im Folgenden: VA) kann sich vorübergehend für beide Ehegatten sehr ungünstig auswirken, wenn nämlich der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem anderen eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität bezieht, diesem aber zugleich noch unterhaltspflichtig ist. Er kann dann in aller Regel nur no...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Vereinbarungen zur Höhe des Unterhalts

Unterhaltsvereinbarungen werden nicht selten schon im Vorfeld der erwarteten Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung getroffen. Davon muss auch nicht abgeraten werden, jedoch sind zwei Punkte wichtig: Zum einen ist der zu zahlende Unterhalt weder mit der zu erwartenden Aussetzung der Kürzung noch mit dem Unterhalt gleichzusetzen, welcher sich ohne die Kürzung durch den V...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Antragswirkung nur für die Zukunft

Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Aussetzung der Kürzung nur für die Zukunft gilt, und zwar für den Monatsersten nach Antragseingang bei Gericht (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Das erklärt, warum teilweise versucht wird, den Antrag auf Aussetzung der Kürzung schon im Scheidungsverbund zu stellen. Ob das zulässig ist, ist umstritten, muss nach zutreffender Ansicht aber sch...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / b) Differenz der Primärversorgungen

Im Versorgungsausgleich werden in der Regel beiderseitige Primärversorgungen geteilt. Durch die Aussetzung der Kürzung soll die ausgleichspflichtige Person nicht bessergestellt werden als ohne den VA. Deshalb ist die Aussetzung auf die Differenz der beiderseitigen Primärversorgungsanrechte begrenzt – allerdings nur insoweit, als die ausgleichspflichtige Person aus dem übertr...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / II. Anspruchsvoraussetzungen

1. Rechtskräftige Entscheidung zum VA Der Anspruch setzt einen durchgeführten, also rechtskräftigen VA voraus.[5] Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 33 VersAusglG. Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird jedoch erst ab Rechtskraft des VA gekürzt; vorher besteht also kein Bedarf, die Kürzung auszusetzen. 2. Versorgungsbezug aus gekürztem Anrec...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / IV. Verfahren

1. Anwendbares Verfahrensrecht Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das es keinen Verweis in die ZPO gibt. Danach gilt unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Eine Bindung an gestellte Anträge besteht nicht; der Antrag auf Aussetzung der Kürzung muss auch nicht beziffer...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 1. Unterhaltsverzicht/Unterhaltsabfindung

Verzichtet die ausgleichsberechtigte Person auf Unterhalt, scheidet eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs aus. Probleme bereiten Unterhaltsabfindungen. Sie führen dazu, dass zwar kein laufender Unterhalt gezahlt werden muss. Die Unterhaltsbelastung wird aber nur in die Verpflichtung zu einer sonstigen (Einmal-)Leistung transformiert. Insbesondere bei Gesamtab...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 6. Grenzen der Aussetzung

Die Aussetzung der Kürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG doppelt begrenzt: zum einen auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich ohne die Kürzung ergeben würde, zum anderen auf die Differenz der wechselseitig ausgeglichenen Primärversorgungsanrechte im Sinne des § 32 VersAusglG. a) Unterhaltsanspruch ohne die Kürzung Für die Berechnung des gesetzlichen Unterh...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 6. Abänderung

Die Abänderung einer Entscheidung zu den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 48 FamFG.[29] Hier sind neben den Ehegatten auch die betroffenen Versorgungsträger antragsberechtigt (§ 34 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 5. Verfahrenswert

Der Wert des Verfahrens berechnet sich nach einer klarstellenden Entscheidung des BGH[28] gem. § 50 Abs. 1 FamGKG (grundsätzlich 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten). Das ist zu kritisieren, weil eine anwaltliche Vertretung hier nahezu zum Selbstkostenpreis arbeiten muss.mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / V. Konsequenzen für Unterhaltsvereinbarungen

Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über den Unterhalt in den Fällen der §§ 33, 34 VersAusglG sind sinnvoll; sie bedürfen aber einiger Sorgfalt. 1. Unterhaltsverzicht/Unterhaltsabfindung Verzichtet die ausgleichsberechtigte Person auf Unterhalt, scheidet eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs aus. Probleme bereiten Unterhaltsabfindungen. Sie führen dazu, dass ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 4. Tenor

Grundsätzlich lautet der Tenor, dass die Kürzung der betroffenen Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der zuvor berechneten und bestimmten Höhe ausgesetzt wird. Bei einer gestaffelten Unterhaltsvereinbarung kann auch gestaffelt zu tenorieren sein.[25] In der Praxis hat sich für mehrjährige Unterhaltsverhältnisse ein Bedürfnis nach einem dynamischen Tenor erwiesen. B...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 3. Keine Geringfügigkeit

Die Kürzung muss die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 33 Abs. 2 VersAusglG übersteigen. Für Anrechte mit einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße beträgt die Grenze 2 %, für alle anderen Anrechte 240 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich sind Werte zum jeweiligen Ehezeitende. Im Jahr 2021 lagen diese Grenzen für eine Rente bei 65,80 EUR, im Ü...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 1. Rechtskräftige Entscheidung zum VA

Der Anspruch setzt einen durchgeführten, also rechtskräftigen VA voraus.[5] Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 33 VersAusglG. Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird jedoch erst ab Rechtskraft des VA gekürzt; vorher besteht also kein Bedarf, die Kürzung auszusetzen.mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 5. Gesetzlicher/vereinbarter Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person

Weitere Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass die ausgleichsberechtigte Person ohne die Kürzung durch den VA einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die ausgleichspflichtige Person hätte. Das bedeutet aber weder, dass der Unterhaltsanspruch nur ohne die Kürzung bestehen muss, noch, dass er überhaupt höher wird, wenn die Kürzung (teilweise) ausgesetzt wird; die Härtef...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / III. Verhältnis zu den §§ 35, 36 VersAusglG

Gibt ein Ehegatte Anrechte aus einer bereits laufenden Primärversorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze ab und erhält er im Gegenzug Anrechte aus einer Primärversorgung, deren Voraussetzungen (Invalidität/Altersgrenze) er (noch) nicht erfüllt, entsteht ein Härtefall, den erst der Hin-und-Her-Ausgleich des geltenden Rechts hervorgebracht hat. Die Regelung...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 3. Verhältnis zum Unterhaltsverfahren

Zum Unterhaltsverfahren, das ggf. parallel geführt wird, ist das Verfahren nach den §§ 33 f. VersAusglG zwangsläufig vorgreiflich, wenn auch nur im Hinblick auf die Höhe der Aussetzung, weil der gesetzliche Unterhaltsanspruch erst berechnet werden kann, wenn über die Höhe der Aussetzung rechtskräftig entschieden ist.[23] Finden beide Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 1. Anwendbares Verfahrensrecht

Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das es keinen Verweis in die ZPO gibt. Danach gilt unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Eine Bindung an gestellte Anträge besteht nicht; der Antrag auf Aussetzung der Kürzung muss auch nicht beziffert werden.[20] Zur Prüfung der ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 4. Kein Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigen Person

Die ausgleichsberechtigte Person darf aus dem betroffenen Anrecht noch keinen Anspruch auf eine Versorgung haben. Unschädlich ist, wenn sie aus sonstigen Anrechten bereits eine laufende Versorgung (z.B. wegen Invalidität) bezieht. Nach h.M. schadet im Übrigen schon der Anspruch, nicht erst der Versorgungsbezug durch die ausgleichsberechtigte Person. Anders ist es nur dann, w...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Versorgungsbezug aus gekürztem Anrecht i.S.d. § 32 VersAusglG

Die ausgleichspflichtige Person muss aus mindestens einem Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG eine laufende Versorgung beziehen, die durch den VA gekürzt worden ist. § 32 VersAusglG listet ausschließlich Anrechte der sog. Primärversorgung auf, d.h., Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgung (Bsp.: Ärzteversorgung, Rech...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / I. Beispielsfälle

Beispielsfall 1 [3]: M und F sind noch nach dem alten Recht geschieden worden. Ihre Ehezeit hat vom 1.11.1981 bis zum 31.1.2001 gedauert. Der seinerzeit durchgeführte VA ist durch Totalrevision gem. § 51 VersAusglG mit Wirkung zum 1.4.2019 abgeändert worden. M hatte danach folgendes Anrecht: Die F ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / a) Unterhaltsanspruch ohne die Kürzung

Für die Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich ohne die Kürzung ergeben würde, ist wichtig zu wissen, dass das Ergebnis ein rein fiktives ist. Das wird durch zwei Gründe bedingt: Beträgt die Kürzung beispielsweise 600 EUR, ergibt sich aber ohne die Kürzung rechnerisch nur ein Unterhaltsanspruch von 400 EUR, wird die Kürzung nur in Höhe von 400 EUR ausgesetz...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / II. Streit um die Angelegenheit

Einen Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Anzahl der Angelegenheiten dar.[5] Dieser Streit ist bislang weder entscheiden noch obergerichtlich geklärt. Er ist einfach-rechtlich zu beurteilen und so bleibt es dabei, dass die verschiedenen Gerichte ein Füllhorn an Entscheidungen zum Thema Beratungshilfe entwickeln. Von Bedeutung ist die Frage der ...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / 2. Arbeitshilfe

Naturgemäß wird die Frage der Zahl der Angelegenheiten seitens der Staatskasse sicherlich anders beurteilt als vom Rechtsanwalt. Beigefügt ist eine kleine Arbeitshilfe zur Anzahl der Angelegenheiten in familienrechtlichen Beratungshilfe-Mandaten.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Betriebliche Alt... / Zusammenfassung

Stand: EL 129 – ET: 02/2022 [1] Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I ...mehr

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FF 02/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 359/21 a) Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug au...mehr

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FF 02/2022, Familie ohne Ehe, Vermögenseinsatz beim nachehelichen Unterhalt - Aktuelles und Dauerthemen im Familienrecht

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht vom 25. bis 26. November 2021 Mehr als 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung gefolgt, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden – wieder im Online-Format. Die traditionsreiche Herbsttagung der Familienanwält...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.7 Allgemeine Wartezeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 95 Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Zur Begriffsdefinition der Beitragszeit vgl. § 55. Kindererziehungszeiten gelten nach § 56 Abs. 1 als sog. fiktiv...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung)

Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruchsvoraussetzung, die bereits 1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz in die en...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / b) Die Bewertung von Versorgungsausgleichssachen

Rz. 35 Der Versorgungsausgleich dient der Ausgleichung von Ansprüchen auf Altersversorgung zwischen den Eheleuten. Unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen geschiedener Ehegatten und ohne Rücksicht auf den Güterstand wird bei der Ehescheidung grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dessen Ziel ist es, dem während der Ehe nicht oder nur weniger verdienenden Ehega...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / IV. Die Berechnung der Anwaltsgebühren im Scheidungsverbund

Rz. 67 Zum Ehescheidungsverfahren (Hauptsache) können sonstige Familiensachen in den so genannten Scheidungsverbund mit einbezogen werden. Dies ergibt sich aus § 137 Abs. 1 S. 1 FamFG. Diese anderen Familiensachen werden damit zu Folgesachen, über die zusammen mit dem Scheidungsantrag durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird (§ 142 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich ...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / bb) Die Bewertung von Kindschaftssachen als Folgesachen im Scheidungsverbund

Rz. 26 Nach § 137 Abs. 3 FamFG können folgende Kindschaftssachen zusammen mit der Scheidung im Scheidungsverbund als Folgesachen anhängig sein: Regelung des Sorgerechts oder des Umgangsrechts, Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und Regelung des Umgangsrechtes mit einem Kind des anderen Ehegatten. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Sachen in den V...mehr

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Aufgabenteil / 23. Gebühren in Ehe- und anderen Familiensachen (→ § 11 Rdn 1 ff.)

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 → Dazu Aufgaben Gruppe 23 Die Verfahren in Familiensachen – das sind in diesem Kapitel im Wesentlichen Ehe-, Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltssachen – wurden im Jahr 2009 zu einem einheitlichen Familienverfahrensrecht zusammengefasst durch das "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" vom 17....mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / F. Zusammenstellung häufig gebrauchter Wertvorschriften

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Aufgabenteil / 6. Berechnung des Gegenstandswertes (→ § 3 Rdn 1 ff.)

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