Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 03/2022, Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt

Einführung Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung; im Folgenden: VA) kann sich vorübergehend für beide Ehegatten sehr ungünstig auswirken, wenn nämlich der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem anderen eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität bezieht, diesem aber zugleich noch unterhaltspflichtig ist. Er kann dann in aller Re...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Vereinbarungen zur Höhe des Unterhalts

Unterhaltsvereinbarungen werden nicht selten schon im Vorfeld der erwarteten Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung getroffen. Davon muss auch nicht abgeraten werden, jedoch sind zwei Punkte wichtig: Zum einen ist der zu zahlende Unterhalt weder mit der zu erwartenden Aussetzung der Kürzung noch mit dem Unterhalt gleichzusetzen, welcher sich ohne die Kürzung durch den V...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / Einführung

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung; im Folgenden: VA) kann sich vorübergehend für beide Ehegatten sehr ungünstig auswirken, wenn nämlich der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem anderen eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität bezieht, diesem aber zugleich noch unterhaltspflichtig ist. Er kann dann in aller Regel nur no...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / b) Differenz der Primärversorgungen

Im Versorgungsausgleich werden in der Regel beiderseitige Primärversorgungen geteilt. Durch die Aussetzung der Kürzung soll die ausgleichspflichtige Person nicht bessergestellt werden als ohne den VA. Deshalb ist die Aussetzung auf die Differenz der beiderseitigen Primärversorgungsanrechte begrenzt – allerdings nur insoweit, als die ausgleichspflichtige Person aus dem übertr...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Antragswirkung nur für die Zukunft

Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Aussetzung der Kürzung nur für die Zukunft gilt, und zwar für den Monatsersten nach Antragseingang bei Gericht (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Das erklärt, warum teilweise versucht wird, den Antrag auf Aussetzung der Kürzung schon im Scheidungsverbund zu stellen. Ob das zulässig ist, ist umstritten, muss nach zutreffender Ansicht aber sch...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / IV. Verfahren

1. Anwendbares Verfahrensrecht Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das es keinen Verweis in die ZPO gibt. Danach gilt unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Eine Bindung an gestellte Anträge besteht nicht; der Antrag auf Aussetzung der Kürzung muss auch nicht beziffer...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / II. Anspruchsvoraussetzungen

1. Rechtskräftige Entscheidung zum VA Der Anspruch setzt einen durchgeführten, also rechtskräftigen VA voraus.[5] Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 33 VersAusglG. Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird jedoch erst ab Rechtskraft des VA gekürzt; vorher besteht also kein Bedarf, die Kürzung auszusetzen. 2. Versorgungsbezug aus gekürztem Anrec...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 1. Unterhaltsverzicht/Unterhaltsabfindung

Verzichtet die ausgleichsberechtigte Person auf Unterhalt, scheidet eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs aus. Probleme bereiten Unterhaltsabfindungen. Sie führen dazu, dass zwar kein laufender Unterhalt gezahlt werden muss. Die Unterhaltsbelastung wird aber nur in die Verpflichtung zu einer sonstigen (Einmal-)Leistung transformiert. Insbesondere bei Gesamtab...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 6. Abänderung

Die Abänderung einer Entscheidung zu den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 48 FamFG.[29] Hier sind neben den Ehegatten auch die betroffenen Versorgungsträger antragsberechtigt (§ 34 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 5. Verfahrenswert

Der Wert des Verfahrens berechnet sich nach einer klarstellenden Entscheidung des BGH[28] gem. § 50 Abs. 1 FamGKG (grundsätzlich 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten). Das ist zu kritisieren, weil eine anwaltliche Vertretung hier nahezu zum Selbstkostenpreis arbeiten muss.mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / V. Konsequenzen für Unterhaltsvereinbarungen

Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über den Unterhalt in den Fällen der §§ 33, 34 VersAusglG sind sinnvoll; sie bedürfen aber einiger Sorgfalt. 1. Unterhaltsverzicht/Unterhaltsabfindung Verzichtet die ausgleichsberechtigte Person auf Unterhalt, scheidet eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs aus. Probleme bereiten Unterhaltsabfindungen. Sie führen dazu, dass ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 6. Grenzen der Aussetzung

Die Aussetzung der Kürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG doppelt begrenzt: zum einen auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich ohne die Kürzung ergeben würde, zum anderen auf die Differenz der wechselseitig ausgeglichenen Primärversorgungsanrechte im Sinne des § 32 VersAusglG. a) Unterhaltsanspruch ohne die Kürzung Für die Berechnung des gesetzlichen Unterh...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 4. Tenor

Grundsätzlich lautet der Tenor, dass die Kürzung der betroffenen Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der zuvor berechneten und bestimmten Höhe ausgesetzt wird. Bei einer gestaffelten Unterhaltsvereinbarung kann auch gestaffelt zu tenorieren sein.[25] In der Praxis hat sich für mehrjährige Unterhaltsverhältnisse ein Bedürfnis nach einem dynamischen Tenor erwiesen. B...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 3. Keine Geringfügigkeit

Die Kürzung muss die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 33 Abs. 2 VersAusglG übersteigen. Für Anrechte mit einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße beträgt die Grenze 2 %, für alle anderen Anrechte 240 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich sind Werte zum jeweiligen Ehezeitende. Im Jahr 2021 lagen diese Grenzen für eine Rente bei 65,80 EUR, im Ü...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 1. Rechtskräftige Entscheidung zum VA

Der Anspruch setzt einen durchgeführten, also rechtskräftigen VA voraus.[5] Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 33 VersAusglG. Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird jedoch erst ab Rechtskraft des VA gekürzt; vorher besteht also kein Bedarf, die Kürzung auszusetzen.mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 5. Gesetzlicher/vereinbarter Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person

Weitere Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass die ausgleichsberechtigte Person ohne die Kürzung durch den VA einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die ausgleichspflichtige Person hätte. Das bedeutet aber weder, dass der Unterhaltsanspruch nur ohne die Kürzung bestehen muss, noch, dass er überhaupt höher wird, wenn die Kürzung (teilweise) ausgesetzt wird; die Härtef...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / III. Verhältnis zu den §§ 35, 36 VersAusglG

Gibt ein Ehegatte Anrechte aus einer bereits laufenden Primärversorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze ab und erhält er im Gegenzug Anrechte aus einer Primärversorgung, deren Voraussetzungen (Invalidität/Altersgrenze) er (noch) nicht erfüllt, entsteht ein Härtefall, den erst der Hin-und-Her-Ausgleich des geltenden Rechts hervorgebracht hat. Die Regelung...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 3. Verhältnis zum Unterhaltsverfahren

Zum Unterhaltsverfahren, das ggf. parallel geführt wird, ist das Verfahren nach den §§ 33 f. VersAusglG zwangsläufig vorgreiflich, wenn auch nur im Hinblick auf die Höhe der Aussetzung, weil der gesetzliche Unterhaltsanspruch erst berechnet werden kann, wenn über die Höhe der Aussetzung rechtskräftig entschieden ist.[23] Finden beide Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 1. Anwendbares Verfahrensrecht

Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das es keinen Verweis in die ZPO gibt. Danach gilt unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Eine Bindung an gestellte Anträge besteht nicht; der Antrag auf Aussetzung der Kürzung muss auch nicht beziffert werden.[20] Zur Prüfung der ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 2. Versorgungsbezug aus gekürztem Anrecht i.S.d. § 32 VersAusglG

Die ausgleichspflichtige Person muss aus mindestens einem Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG eine laufende Versorgung beziehen, die durch den VA gekürzt worden ist. § 32 VersAusglG listet ausschließlich Anrechte der sog. Primärversorgung auf, d.h., Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgung (Bsp.: Ärzteversorgung, Rech...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / 4. Kein Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigen Person

Die ausgleichsberechtigte Person darf aus dem betroffenen Anrecht noch keinen Anspruch auf eine Versorgung haben. Unschädlich ist, wenn sie aus sonstigen Anrechten bereits eine laufende Versorgung (z.B. wegen Invalidität) bezieht. Nach h.M. schadet im Übrigen schon der Anspruch, nicht erst der Versorgungsbezug durch die ausgleichsberechtigte Person. Anders ist es nur dann, w...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / I. Beispielsfälle

Beispielsfall 1 [3]: M und F sind noch nach dem alten Recht geschieden worden. Ihre Ehezeit hat vom 1.11.1981 bis zum 31.1.2001 gedauert. Der seinerzeit durchgeführte VA ist durch Totalrevision gem. § 51 VersAusglG mit Wirkung zum 1.4.2019 abgeändert worden. M hatte danach folgendes Anrecht: Die F ...mehr

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FF 03/2022, Anpassung des V... / a) Unterhaltsanspruch ohne die Kürzung

Für die Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich ohne die Kürzung ergeben würde, ist wichtig zu wissen, dass das Ergebnis ein rein fiktives ist. Das wird durch zwei Gründe bedingt: Beträgt die Kürzung beispielsweise 600 EUR, ergibt sich aber ohne die Kürzung rechnerisch nur ein Unterhaltsanspruch von 400 EUR, wird die Kürzung nur in Höhe von 400 EUR ausgesetz...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / II. Streit um die Angelegenheit

Einen Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Anzahl der Angelegenheiten dar.[5] Dieser Streit ist bislang weder entscheiden noch obergerichtlich geklärt. Er ist einfach-rechtlich zu beurteilen und so bleibt es dabei, dass die verschiedenen Gerichte ein Füllhorn an Entscheidungen zum Thema Beratungshilfe entwickeln. Von Bedeutung ist die Frage der ...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / 2. Arbeitshilfe

Naturgemäß wird die Frage der Zahl der Angelegenheiten seitens der Staatskasse sicherlich anders beurteilt als vom Rechtsanwalt. Beigefügt ist eine kleine Arbeitshilfe zur Anzahl der Angelegenheiten in familienrechtlichen Beratungshilfe-Mandaten.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Betriebliche Alt... / Zusammenfassung

Stand: EL 129 – ET: 02/2022 [1] Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I ...mehr

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FF 02/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 359/21 a) Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug au...mehr

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FF 02/2022, Familie ohne Ehe, Vermögenseinsatz beim nachehelichen Unterhalt - Aktuelles und Dauerthemen im Familienrecht

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht vom 25. bis 26. November 2021 Mehr als 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung gefolgt, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden – wieder im Online-Format. Die traditionsreiche Herbsttagung der Familienanwält...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.7 Allgemeine Wartezeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 95 Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Zur Begriffsdefinition der Beitragszeit vgl. § 55. Kindererziehungszeiten gelten nach § 56 Abs. 1 als sog. fiktiv...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung)

Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruchsvoraussetzung, die bereits 1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz in die en...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / b) Die Bewertung von Versorgungsausgleichssachen

Rz. 35 Der Versorgungsausgleich dient der Ausgleichung von Ansprüchen auf Altersversorgung zwischen den Eheleuten. Unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen geschiedener Ehegatten und ohne Rücksicht auf den Güterstand wird bei der Ehescheidung grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dessen Ziel ist es, dem während der Ehe nicht oder nur weniger verdienenden Ehega...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / IV. Die Berechnung der Anwaltsgebühren im Scheidungsverbund

Rz. 67 Zum Ehescheidungsverfahren (Hauptsache) können sonstige Familiensachen in den so genannten Scheidungsverbund mit einbezogen werden. Dies ergibt sich aus § 137 Abs. 1 S. 1 FamFG. Diese anderen Familiensachen werden damit zu Folgesachen, über die zusammen mit dem Scheidungsantrag durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird (§ 142 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich ...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / bb) Die Bewertung von Kindschaftssachen als Folgesachen im Scheidungsverbund

Rz. 26 Nach § 137 Abs. 3 FamFG können folgende Kindschaftssachen zusammen mit der Scheidung im Scheidungsverbund als Folgesachen anhängig sein: Regelung des Sorgerechts oder des Umgangsrechts, Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und Regelung des Umgangsrechtes mit einem Kind des anderen Ehegatten. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Sachen in den V...mehr

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Aufgabenteil / 23. Gebühren in Ehe- und anderen Familiensachen (→ § 11 Rdn 1 ff.)

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 → Dazu Aufgaben Gruppe 23 Die Verfahren in Familiensachen – das sind in diesem Kapitel im Wesentlichen Ehe-, Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltssachen – wurden im Jahr 2009 zu einem einheitlichen Familienverfahrensrecht zusammengefasst durch das "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" vom 17....mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / F. Zusammenstellung häufig gebrauchter Wertvorschriften

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Aufgabenteil / 6. Berechnung des Gegenstandswertes (→ § 3 Rdn 1 ff.)

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / III. Die Berechnung der Anwaltsgebühren in selbstständigen Familiensachen

Rz. 64 Selbstständige Familiensachen sind diejenigen, die nicht Folgesachen im Scheidungsverbund sind (§ 137 FamFG). Da über die Ehesache und die anhängigen Folgesachen im Verbund nach § 137 Abs. 1 FamFG zusammen verhandelt und entschieden wird, können selbstständige Familiensachen nur vor Anhängigkeit der Ehesache (Scheidung) oder nach Ausspruch der Scheidung durch das Fami...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / cc) Die Bewertung von Kindschaftssachen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Rz. 29 Die Kindschaftssachen aus § 151 FamFG können nach den §§ 49 ff. FamFG auch im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht vorläufig geregelt werden, wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht. Zuständig ist das Gericht, dass für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre (§ 50 FamFG). Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist eine selbststän...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / I. Dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG)

Rz. 150 Nach § 15 Abs. 2 RVG darf der RA in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern. Da der Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG nicht definiert ist, klärt § 16 RVG, welche bestimmten Tätigkeiten zu einer Angelegenheit gehören sollen. Im Wesentlichen handelt es sich gemäß § 16 RVG in folgenden Fällen um nur eine, also dieselbe Angelegenheit:mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / G. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 115 In Familiensachen können die Beteiligten Verfahrenskostenhilfe erhalten. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt es sich hierbei um die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO, nur dass nach § 113 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG das Wort "Verfahren" an die Stelle des Wortes "Prozess" tritt. Zur Prozesskostenhilfe siehe § 9 des Buches; Sie können die Erläuterungen zur Prozessko...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / 1. Gebühren bei gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarungen

Rz. 75 Wird für anhängige Folgesachen ein Scheidungsfolgenvergleich gerichtlich protokolliert, so ist die Berechnung der Anwaltsgebühren ganz einfach: Zusätzlich zu den entstandenen Gebühren für die Durchführung des Verfahrens (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) erhält der RA eine 1,0 Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV RVG). Beispiel: Die Eheleute Dingskirchen haben die Scheid...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / II. Die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren

Rz. 58 Wenn der RA in einer Familiensache im gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht tätig wird erhält er für seine Tätigkeit im Prinzip dieselben Gebühren wie für eine Tätigkeit in jeder anderen Zivilsache. Nachfolgend sollen gleichwohl diese Gebühren in ihrem speziellen Bezug auf die Tätigkeit in Familiensachen erläutert werden. Für den RA entstehen im Verfahren vor...mehr

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§ 9 Gebühren bei Prozesskos... / C. Die Vergütung des beigeordneten RA (§§ 45 bis 59a RVG)

Rz. 19 → Dazu Aufgaben Gruppe 17 Im Abschnitt 8 des Gesetzesteils des RVG sind alle Vorschriften zusammengefasst worden, die die aus der Staatskasse an beigeordnete oder gerichtlich bestellte RAe zu zahlende Vergütung regeln. Dies betrifft die Gebühren der im Zivilprozess im Rahmen der PKH beigeordneten RAe, die Gebühren der Pflichtverteidiger in Straf- und Bußgeldsachen (§§ ...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / 1. Die Bestimmung des Gegenstandswertes in Ehesachen

Rz. 19 Ehesachen selbst sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Wert des Eheverfahrens bestimmt sich über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den §§ 43 und 44 FamGKG. Die Wertberechnung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensv...mehr

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FF 07+08/2022, Rechtsprechu... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – XII ZB 122/21 a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf sol...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich

Einführung Der Beitrag gibt die wesentlichen Entscheidungen betreffend den Versorgungsausgleich bis Oktober 2021 wieder und knüpft an den Aufsatz in der FF 2020, 430 an. Auch in diesem Zeitraum stand weiterhin die Frage der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung im Fokus. Mit Spannung erwartet wurde darüber hinaus die Entscheidung des...mehr

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FF 01/2022, Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

VersAusglG § 27 Leitsatz Jahrelanges bedrohliches und gewalttätiges Verhalten des Antragsgegners kann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. (red. LS) AG Emmendingen, Beschl. v. 23.9.2021 – 4 F 259/20 Aus den Gründen Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gründe: 1. Scheidung Die Ehegatten haben am 22.10.1979 vor dem Standesbeamten des Standesamts …/Russland unter Hei...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert (sogenannte "Mütterrente"). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle, in denen am 1.7.2014 noch keine Rente gezahlt wurde, eine Verlängerung der anrechenbare...mehr

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FF 01/2022, Ausschluss des ... / Leitsatz

Jahrelanges bedrohliches und gewalttätiges Verhalten des Antragsgegners kann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. (red. LS) AG Emmendingen, Beschl. v. 23.9.2021 – 4 F 259/20mehr