Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 09/2021, Familienrecht a... / V. Versorgungsausgleichsrecht

Am 1.8.2021 tritt eine Änderung im Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft. In dieser kleinen Reform geht es um Grenzwerte, die auf eine neue Art berechnet werden und um die Möglichkeit für den Ausgleichsberechtigten, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu wählen, wenn der Ehegatte Rente bezieht und der kapitalgedeckte Teil verzehrt ist. Die letzte große Reform im Versorg...mehr

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FF 09/2021, Praxishandbuch Familienrecht

Harald Scholz / Norbert Kleffmann (Hrsg.)39. Ergänzung September 2020 und 40. Ergänzung Februar 2021C.H. Beck Verlag München 2021, 379 Seiten, in 8 gelochten Broschüren129 EUR (Vorteilspreis mit Aktualisierungsservice), 229 EUR (Normalpreis ohne Aktualisierungsservice)ISBN 978-3-406-43089-3 Die 39. Ergänzung beinhaltet folgende Aktualisierungen:mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / II. Die Berücksichtigung fremder Mittel in nachrangigen Sozialleistungsgesetzen

Rz. 69 Ausdruck des Nachrangprinzips kann auch sein, dass ein Leistungsanspruch nicht nur durch Mittel gehindert oder ganz oder teilweise vernichtet werden kann, die dem Bedürftigen persönlich zufließen oder die er selbst hat, sondern dies kann auch durch Mittel geschehen, über die ein Dritter – zumeist der nicht getrenntlebende Ehegatte oder Lebenspartner – verfügt oder die...mehr

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FF 09/2021, Die Änderungen ... / III. Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren

In der Praxis stellt sich oft das Problem, dass der Anwalt außergerichtlich hinsichtlich verschiedener Angelegenheiten tätig war und damit mehrere Geschäftsgebühren verdient hat, es dann aber nur zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, so dass mehrere Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Solche Konstellationen kommen häufig im Scheidungsverbundverfah...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abfindungszahlung im Scheidungsfall

Leitsatz Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ErbS...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / a) Verbot der Sozialhilfebedürftigkeit für Beamte?

Rz. 46 Die Entscheidung des BVerwG vom 24.1.2012,[17] die zu einer grundlegenden Änderung der Bundesbeihilfeverordnung geführt hat, hat das OVG NRW in der Folgezeit dazu veranlasst, anzunehmen, dass ein Beamter grundsätzlich nicht sozialhilfebedürftig werden dürfe: Zitat "Denn die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitete Notwendigkeit zur Schaffung von Härtef...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft

Leitsatz 1. Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. 2. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sond...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Berufsständische Versorgungseinrichtungen iSv § 6 SGB VI sind nur solche öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe zB der > Apotheker, > Rechtsanwälte und > Steuerberater, die eine den GRV vergleichbare Versorgung bieten (Basisversorgun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Antragsgrenze (§ 39a Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 2 S 4 EStG ist der Antrag auf Bildung eines Freibetrages aus der Summe wegen erhöhter WK (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 9 EStG, s Rn 11), erhöhter SA (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7, 9 u Abs 1a EStG, §§ 10b u 33 EStG, s Rn 12), ag Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33 EStG, s Rn 13), ag Belastungen...mehr

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AGS 08/2021, Fälle zur Anre... / l) Anrechnung bei unterschiedlichen Bewertungen

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass derselbe Gegenstand außergerichtlich anders bewertet wird als im gerichtlichen Verfahren. Ein solcher Fall ist in Kindschaftssachen gegeben, für die außergerichtlich der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 4.000,00 EUR gilt. In Scheidungsverbundverfahren gilt dagegen ein Wert i.H.v. 20 % der Ehesache, höchstens 4.000,00 EUR. H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Sonderausgaben (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 SA sind nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nur berücksichtigungsfähig, sofern es sich um folgende Ausgaben handelt: SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (KiSt, s § 10 Rn 286ff (Hoheisel/Tippelhofer)), SA iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (zwei Drittel der als SA abziehbaren Kinderbetreuungskosten, höchstens 4 000 EUR, s § 10 Rn 298ff (Hoheisel/Tippelhofer)), SA iSd ...mehr

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AGS 08/2021, Fälle zur Anre... / 4. Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr

In verschiedenen Konstellationen kann es vorkommen, dass außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren aus einzelnen Gegenständen anfallen; im gerichtlichen Verfahren dagegen nur noch eine Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert. Hier war lange Zeit strittig, wie anzurechnen sei. Der Gesetzgeber hat diese Frage zwischenzeitlich mit dem neuen § 15a Abs. 2 RVG geregelt. Beispiel 18: ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Rückforderung der Zulage bei mangelhafter Deckung des Altersvorsorgevertrages (§ 90 Abs 3a EStG)

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Ergänzung der Norm, die durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) eingefügt wird, schließt eine Regelungslücke. Der alte Rechtsstand hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass mehrere Fallkonstellationen vorliegen können, in denen das in einem Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital nicht ausreicht, den Rückfor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach st Rspr des BFH und des BVerfG BStBl II 1982, 717 mwN ist die Besteuerung der Ehepaare nach der Splittingtabelle für sich allein gerechtfertigt. Das Ehegattensplitting entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs 1 GG; es unterstellt eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft zusammenlebender Eheleute. D...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 67 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[121] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Muster: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung

Rz. 10 Muster 15.1: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung Muster 15.1: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung An das Amtsgericht – Familiengericht –_____ Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich In der Familiensache des Herrn _____ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____ gegen Frau _____ – Antragsgegnerin – Verfahrensbevollmächtigter: R...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 438 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn der Ehegatte während der...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 448 Eine Begrenzung des Anspruchs auf Altersunterhalt ist nach § 1579 BGB wegen grober Unbilligkeit, insbesondere nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer, möglich. Daneben ist auch – wie bei jedem nachehelichen Unterhaltsanspruch – eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nach § 1578b BGB möglich. Maßgebend für eine solche Abwägung ist vorrangig die Frage ehebeding...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Aussetzung der Kürzung, §§ 33, 34 VersAusglG

Rz. 523 Beachten! Geht es um nachehelichen Unterhalt und bezieht der Schuldner bereits jetzt oder in Kürze eine Versorgung,[883] während der Gläubiger erst später versorgungsberechtigt wird, müssen – besonders, wenn der Schuldner deutlich älter als der Gläubiger ist, – §§ 33, 34 VersAusglG berücksichtigt werden.[884] Hiernach wird der Versorgungsausgleich auf Antrag, über de...mehr

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§ 15 Familienrecht / 18. Vorsorgeunterhalt

Rz. 463 Ab Rechtskraft der Scheidung ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des Schuldners mitversichert (§ 10 SGB V).[801] Schon für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) ist der Gläubiger fern...mehr

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§ 15 Familienrecht / (3) Rechtsfolgen

Rz. 143 Liegen die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vor, führt dies im Falle gesetzlicher Erbfolge automatisch zum Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, ist aber die Ehe aus formalen Gründen oder beispielsweise wegen offener Folgesachen wie dem Versorgungsausgleich...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 485 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der Gläubiger nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen weiteren Anwartschaften auf Altersversorgung beteiligt. Deswegen steht dem Gläubiger gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB für die Trennungszeit und gemäß § 1578 Abs. 3 BGB für die Zeit...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Gläubiger bezieht Altersversorgung oder Grundsicherung

Rz. 447 Der Bezug von Altersversorgung schließt einen Anspruch gemäß § 1571 BGB nicht aus, auch wenn diese durch im Versorgungsausgleich übertragene Anrechte erhöht ist. Die Altersversorgung ist wie Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, jedoch mit einer höheren Quote.[775] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nich...mehr

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§ 15 Familienrecht / I. Einführung

Rz. 156 Am häufigsten und erbittertsten wird im Familienrecht über den Unterhalt gestritten. Das überrascht nicht. Beim Zugewinnausgleich geht es um eine einmalige Zahlung, und der Versorgungsausgleich wirkt sich in der Regel erst in ferner Zukunft aus. Durch die Festlegung des Unterhalts wird jedoch das Leben der Beteiligten häufig über Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte, bes...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Grundlagen

Rz. 36 Im Falle von Trennung und Scheidung wird häufig der Wunsch nach einer Vereinbarung zum Sorgerecht geäußert. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wie aufgezeigt, nur in Ausnahmefällen erfolgt, in denen es massiv an der Fähigkeit oder Bereitschaft zur Kooperation in Fragen des Kindeswohls fehlt. Eltern können d...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Differenz- und Abzugsmethode

Rz. 353 Der nach der Differenzmethode [560] ermittelte Unterhalt macht 3/7 (nach den SüdL 45 %) der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus. Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Novierende Vereinbarung

Rz. 576 Allerdings steht es Ehegatten auch frei, den nachehelichen Unterhalt trotz gegebenem gesetzlichem Unterhaltsanspruch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1569 ff. BGB auf eine eigene vertragliche Grundlage zu stellen (novierende Vereinbarung). Eine solche vertragliche Vereinbarung kann aber nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden,[94...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 15 Familienrecht / cc) Glaubhaftmachung

Rz. 607 Es besteht die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung. Zwar wird die Glaubhaftmachung für FGG-Familiensachen in § 31 FamFG geregelt, während für Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 FamFG auf die ZPO-Regelungen (folglich auf § 294 ZPO) verwiesen wird. Letztlich bleibt es allerdings bei den bisher schon geltenden grundsätzlichen Regelungen, wonach Beweismittel jeder Art...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 253 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts.[413] Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist.[414] Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit de...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrages

Rz. 127 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG [221] und des BGH [222] ist zu prüfen, ob ein Gütertrennungsvertrag wirksam oder nicht etwa aufgrund eines strukturellen Ungleichgewichtes und einseitiger Benachteiligung eines Ehepartners sittenwidrig und unwirksam ist.[223] Zweifel an der Wirksamkeit können insbesondere bei Eheverträgen mit Globalverzicht (Verzicht auf Un...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 14 Die Ehescheidung ist keine Veranlassung für eine Sorgerechtsregelung. Es bleibt auch nach Trennung und rechtskräftiger Scheidung der Ehe bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, es sei denn, es werden anderslautende gerichtliche Anträge gestellt. Nach § 1671 BGB kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die elterlich...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Einschränkung gemäß § 1578b BGB

Rz. 373 § 1578b BGB stellt eine Kernbestimmung des seit dem 1.1.2008 geltenden Rechts dar, mit der – beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung – eine Einschränkung des Unterhalts ermöglicht werden soll.[617] Die Unterhaltspflicht beruht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Diese Solidarität verlangt es in der Regel nicht, dass dem wirtschaftlich schwächer...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Inhaltskontrolle

Rz. 563 Beachten! Bei jeder Vereinbarung[929] müssen zusätzlich die hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG[930] und des BGH[931] berücksichtigt werden. Hiernach ist zu prüfen, ob eine Vertragspartei "in unangemessener Weise belastet wird" oder die Vereinbarung die Folge einer "besonderen Situation der Unterlegenheit eines Vertragsteils" ist. Das kann z.B. gegeben sein, ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 367 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften beteiligt. Deshalb kann er gemäß § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt "für den Fall des Alters sowi...mehr

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§ 15 Familienrecht / Literaturtipps

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§ 15 Familienrecht / ee) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 431 Hat der Unterhaltsberechtigte bereits vor Eingehung der Ehe über gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich seiner Erkrankung verfügt und diese Umstände verschwiegen, kann eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB wegen grober Unbilligkeit in Frage kommen.[755] Wie jeder andere nacheheliche Unterhaltsanspruch kann auch der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB zei...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Nur zur "angemessenen Versicherung"

Rz. 489 Vorsorgeunterhalt kann nur zur "angemessenen Versicherung" geltend gemacht werden. Hat der Gläubiger – unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs – eine etwa gleich hohe Altersversorgung zu erwarten wie der Schuldner, so ist kein Altersvorsorgeunterhalt geschuldet (Rechtsgedanke des § 27 VersAusglG).[842]mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / II. Versorgungsausgleich

Rz. 100 Der Versorgungsausgleich fällt in seiner Komplementärfunktion zum Altersvorsorgeunterhalt in den Kernbereich der Ausgleichsmechanismen im Scheidungsfall. Hier ist darauf zu achten, dass durch vertragliche Regelungen nicht der Ausgleich ehebedingter Nachteile unterbunden wird, soweit dieser Nachteil nach den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich ausgeglichen würde. Bei...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 6. Objektive Grenzen der Gestaltung im Recht des Versorgungsausgleichs

Rz. 60 Bezüglich des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle in § 8 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch Vertrag Anrechte nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers begründet oder übertragen werden. Rz. 61 Der Versorgungsausgleich gehört in den Kernbereich und steht auf gleiche...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 4. Grenzen der Gestaltung im Güterrecht

Rz. 41 Das Ehegüterrecht gehört nicht zum sogenannten Kernbereich der familienrechtlichen Ausgleichsregelungen. Allerdings müssen sich vertragliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Güterstände bewegen. Die Gestaltung eines vertraglichen "Phantasie"- oder "Mischgüterstandes" wird abgelehnt.[33] Die Vereinbarung der in § 1408 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehen Gütertre...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 3. Motive und Beweggründe der Vertragsparteien

Rz. 36 Zu den subjektiven Elementen der Wirksamkeitskontrolle gehören die Vorstellungen der Vertragsparteien von der Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens. Je mehr die gestalteten Regelungen zu diesen Vorstellungen passen, desto weniger wird man einen Vertrag als sittenwidrig ansehen. Dies sei am Beispiel des Totalausschlusses des Nachscheidungsunterhalts und des Versorgun...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / B. Übersicht über die Regelungsgegenstände des Ehevertrags

Rz. 7 Ehevertrag im Sinne der gesetzlichen Definition gemäß § 1408 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, in dem (zukünftige) Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Im weiteren Sinne lassen sich unter diesen Begriff alle Vereinbarungen fassen, die das durch die Ehe entstehende Rechtsverhältnis der Eheleute untereinander gestalten. Der Abschluss eines solchen "vorsorgenden ...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / II. Verstoß ehevertraglicher Bestimmungen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Rz. 25 Wurden Eheverträge lange Zeit unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Vertragsfreiheit gesehen, in deren Ausübung die Eheleute in einer partnerschaftlich geprägten Vereinbarung die persönlichen und wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Ehe frei und eigenverantwortlich regeln, so sind durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001[11] die von der pri...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / C. Form des Ehevertrags

Rz. 18 Der vorsorgende Ehevertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, da er im Zweifel einzelne Regelungen enthält, die der notariellen Beurkundung bedürfen:mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / c) Unterhalt wegen Krankheit oder Alters

Rz. 54 Diese Unterhaltsgründe stehen nach dem Betreuungsunterhalt auf der zweiten Stufe des Kernbereichs. In der Regel ist eine Erkrankung oder das Alter nicht ehebedingt, sondern Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos, für das der andere Ehegatte nach der Scheidung aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur eintreten muss, soweit es die nachwirkende eheliche Sol...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 63 Die sittenwidrige Regelung ist gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Sittenwidrigkeit erfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[74] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erfassen daher im Zweifel auch den ...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs

Rz. 26 Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.2.2004[14] die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen folgendermaßen strukturiert: Es gibt keinen allgemeinen, abstrakten Maßstab für die Beurteilung, ob ein Ehevertrag unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen gegen Treu und Glauben ve...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / III. Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Rz. 105 Unterhaltsansprüche nach der Ehe fallen teilweise in den Kernbereich. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich ehebedingter Nachteile gewährleistet bleibt und keine nach den Umständen des Einzelfalls unbilligen Regelungen getroffen werden, die im Kontext einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zu Rechtsunsicherheit führen. Das Inte...mehr