Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Frühzeitige Verrentung der ausgleichspflichtigen Person.

Rn 13 Erhält die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Entsch aus einem auszugleichenden Anrecht bereits eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze, kann der VA dazu führen, dass diese Versorgung zwar aufgrund der gerichtlichen Entsch um den Ausgleichswert gekürzt wird, diese Person aber ihrerseits aus einem im VA vom ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beamte auf Zeit.

Rn 13 Ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Zeit wird zur befristeten Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begründet. Auch die in einem solchen Dienstverhältnis stehenden Personen können ein Versorgungsanrecht iSv § 44 I Nr 1 erwerben, wenn sie die maßgebliche Wartezeit erfüllen. Bei kommunalen Wahlbeamt(inn)en kann als höchstens erreichbare Zeitdauer iSd § 40 II 1 zunächst n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmittelbare Bewertungsmethode (Abs 1).

Rn 4 § 39 I regelt die unmittelbare Bewertung von Anrechten, die sich noch in der Anwartschaftsphase befinden. Eine unmittelbare Bewertung ist insoweit möglich, wenn sich der Wert des Anrechts nach einer Bezugsgröße (iSd § 5 I) richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem aus der Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verletzung von Hausfrauen oder -männern.

Rn 18 Bei der Verletzung des einen Haushalt führenden Geschädigten (im Folgenden kurz: haushaltsführende Person) entgeht diesem nicht eigentlich ein Anspruch auf Verdienst. Doch erbringt nach Art 3 II GG die haushaltsführende Person ihre Dienste nicht unentgeltlich. Vielmehr leistet sie damit den von ihr geschuldeten Teil des Familienunterhalts, §§ 1356, 1360 (Entspr gilt fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mitteilungspflichten der ausgleichspflichtigen Person (Abs 4).

Rn 6 Gem IV muss die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung nach § 35 ausgesetzt hat, unverzüglich unterrichten, sobald sie eine Alters- oder Invaliditätsversorgung aus dem im VA vom anderen Ehegatten erworbenen Anrecht beziehen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung wieder real...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgestaltende Entscheidung (Abs 1).

Rn 15 Mit dem rechtsgestaltenden Ausspruch nach I wird das auszugleichende Anrecht um den Ausgleichswert gekürzt und für die ausgleichsberechtigte Person iHd Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Zielversorgung begründet. Der Ausgleichswert ist – ebenso wie bei der internen Teilung – in der Bezugsgröße zu tenorieren, die für das System der auszugleichenden Versorgung (Quellver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Invaliditäts- oder vorgezogene Altersversorgung der ausgleichspflichtigen Person.

Rn 4 Die ausgleichspflichtige Person muss bereits Leistungen aus einer Versorgung iSd § 32 erhalten, die wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze gezahlt werden (I). Zum Begriff der Invaliditätsversorgung vgl § 2 Rn 12. Anpassungsfähig sind ferner Altersversorgungen, die bereits vor Erreichen der für das Versorgungssystem geltenden Regelaltersgre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Abs 1 Nr 1).

Rn 1a In einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis iSv I Nr 1 stehen alle Beamten, Richter und Soldaten. Ihr Dienstverhältnis kann auf Lebenszeit, auf bestimmte Zeit, auf Probe oder auf Widerruf begründet werden. Je nach Art des Dienstverhältnisses ergeben sich unterschiedliche versorgungsrechtliche Positionen. Auch sog Ehrenbeamte (z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (Abs 1 S 2).

Rn 15 Gem § 20 I 2 sind von dem ermittelten Ausgleichswert (nicht schon vom Ehezeitanteil, BGH FamRZ 14, 1529 Rz 33) der laufenden Bruttorente die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten abzuziehen. Noch vor den Sozialversicherungsbeiträgen ist ein bei der Scheidung erfolgter öffentlich-rechtlicher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 fallen in den VA nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, vgl BGH FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 22 Ausnw beträgt die Kappungsgrenze nur 15 vH. Dies ist der Fall, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete durch Rechtsverordnung einer Landesregierung bestimmt sind. § 558 III 3 ist § 577a II 2 nachgebildet, der insoweit zur Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung). (2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarung (Abs 2 Nr 1).

Rn 7 Gem II Nr 1 kann die externe Teilung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person frei vereinbart werden. Es handelt sich aber nur um eine ›Abrede über den Ausgleichsweg‹ und nicht über die Höhe (BTDrs 16/10144, 58). Der Versorgungsträger muss berechtigt sein, selbst Regelungen über das auszugleichende und das neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 45 ist eine Sondervorschrift, die die Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung (betrAV) regelt. Die Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar nur auf Anrechte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entsch noch im Anwartschaftsstadium befinden, während bereits laufende Betriebsrenten nach § 41 iVm den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge.

Rn 6 Zu den rgf Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, das der bediensteten Person nach der für sie maßgebenden Besoldungsordnung sowie der Besoldungsgruppe und Dienst- oder Lebensaltersstufe, der sie bei Eintritt in den Ruhestand angehört, zuletzt zugestanden hat, sowie Amts- und Stellenzulagen; diese sind jedoch im VA nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bei Ehezeitend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der...mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 1 Sachverhalt

Tatbestand: [1] Die 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) i.H.v. 418,83 EUR. [2] Der 1950 geborene und am 2018 verstorbene Ehemann der Klägerin stand bis.2015 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Seine erste Ehe wurde 1975 geschlossen und 1997 geschieden. Zulasten der Versorgungsanwartschaft des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen (Abs 3 und 4).

Rn 7 Die Anpassung der getroffenen VA-Entsch soll nur in dem Umfang erfolgen, in dem die betroffene Person durch den Hin-und-Her-Ausgleich der beiderseitigen Anrechte benachteiligt ist. Gem III ist die aufgrund des VA eingetretene Kürzung der von der ausgleichspflichtigen Person bezogenen Versorgung deshalb nur iHd Betrages auszusetzen, der ihr selbst zufließen würde, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswirkungen der internen Teilung.

Rn 8 Die gerichtliche Entsch hat rechtsgestaltende Wirkung (BGH FamRZ 11, 547 Rz 23 f; 18, 894 Rz 39). Mit Rechtskraft der Entsch erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des vom FamG bezeichneten Ausgleichswerts. Es wird daher kraft gerichtlicher Entsch ein Versorgungsverhältnis zwischen der ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen des Abtretungsanspruchs (Abs 1).

Rn 1 Gem § 21 I kann ein geschiedener Ehegatte, der gg den anderen einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 20 hat, von diesem hinsichtlich des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts zusätzlich die Abtretung seiner Ansprüche gg seinen Versorgungsträger iHd laufenden Ausgleichsrente verlangen. Dieser ergänzende Anspruch setzt zwar, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe eines Deckungskapitals (Nr 2).

Rn 8 Nach der unmittelbaren Bewertungsmethode kann der Ehezeitanteil auch berechnet werden, wenn sich die Höhe der Versorgung nach einem angesammelten Deckungskapital richtet (II Nr 2). Dies ist bei allen kapitalgedeckten Versorgungssystemen der Fall, zu denen insb die privaten Rentenversicherungen zählen, aber auch viele betriebliche und berufsständische Versorgungen. Das D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Versorgungsarten.

Rn 2 § 2 I zählt (in Übereinstimmung mit § 1587 BGB) die Versorgungssysteme auf, die für den VA von besonderer praktischer Bedeutung sind. Erwähnt sind in Anlehnung an das sog ›Drei-Säulen-Modell‹ der Vorsorge die Regelsicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung), die betriebliche Altersversorgung und die private Alters- ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche.

Rn 2 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen als subsidiäre Ausgleichsform (sog schuldrechtlicher VA) für Anrechte, die zwar gem den §§ 1 und 2 dem VA unterliegen, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht iR eines öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs, also durch interne oder externe Teilung, ausgeglichen werden können. Die ausgleichsberechtigte Person e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zahlungsmodalitäten (Abs 3).

Rn 20 § 20 I 1 gibt der ausgleichsberechtigten Person einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldrente. Wegen der Zahlungsmodalitäten dieser Rente verweist III auf Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts. Gem § 1585 I 2 BGB ist die Rente monatlich im Voraus zu entrichten. Das gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person.

Rn 6 I setzt weiter voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person noch keine laufende Alters- oder Invaliditätsversorgung aus einem im VA erworbenen Anrecht erhalten kann. Wenn mehrere Anrechte zu ihren Gunsten ausgeglichen wurden, genügt es, dass sie aus dem auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person gekürzten Anrecht noch keine Versorgungsleistungen beziehen kann. Da I na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Wertverzehr durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 19 Bezieht die ausgleichspflichtige Person bei Ehezeitende bereits Rentenleistungen aus einem kapitalgedeckten Anrecht, tritt bis zur Entsch über den VA idR ein Kapitalverzehr ein. Diese Wertminderung des Anrechts ist zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass der Entsch nur der verbliebene Restkapitalwert, bezogen auf die Ehezeit, zugrunde gelegt werden kann (BGH FamRZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wohnungseigentum.

Rn 18 § 556c I 1 gilt in einer Wohnungseigentumsanlage im Verhältnis eines Mieters zu einem WEigtümer, der ihm eine Wohnung vermietet. Im Verhältnis zwischen der gdW und den WEigtümern ist § 556c I 1 hingegen nicht anwendbar. Ob die Versorgung umgestellt wird, können die WEigtümer nach billigem Ermessen beschließen. Der Beschluss unterfällt entweder § 20 I WEG oder § 19 II W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die in Kap 4 geregelten §§ 32–38 eröffnen die Möglichkeit, die Rechtsfolgen rkr Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung zeitweise oder endgültig zu beseitigen (s.a. BTDrs 16/10144, 71). Sie betreffen zum einen Fallgestaltungen, bei denen die ausgleichspflichtige Person durch den VA in ihrer Versorgungslage spürbar betroffen ist, ohne dass die ausgleichsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Wertänderung (Abs 2).

Rn 12 Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung rückwirkend betrachtet wesentlich geändert haben. Da das Abänderungsverfahren nur für echte Wertveränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet ist (s Rn 9), genügt nicht die Feststellung, dass sich zwischen dem der Ausgangsentscheidung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestaltung der Ehe.

Rn 8 Liegt ein Fall der klassischen Haushaltsführungsehe vor, kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ausschluss nicht in Betracht (BVerfG FamRZ 03, 1173). In dem Fall der ›phasenverschobenen Ehe‹ (insb wenn ein Ehegatte in der Ehezeit schon Rente bezog und der andere erst anfing, Altersvorsorge zu betreiben) kann ein Härtefall dann anzunehmen sein, wenn die angemessene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beamte im einstweiligen Ruhestand.

Rn 17 Bei Beamten, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, ist die volle Versorgung ohne Berücksichtigung des nur temporär erhöhten Ruhegehaltssatzes (vgl § 14 VI BeamtVG) zu ermitteln. Da sie jederzeit wiederverwendet werden können, ist von einer Gesamtzeit bis zur regelmäßigen Altersgrenze auszugehen, die sich aus der bereits abgeleisteten Dienstzeit, der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (Nr 5).

Rn 11 Nach II Nr 5 ist die unmittelbare Bewertung ferner vorzunehmen, wenn sich die Höhe der Versorgung nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem richtet. Die Versorgung bemisst sich hier idR aus dem Produkt der in die Ehezeit fallenden Monate der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem und dem Rechenfaktor, der für jedes Jahr der Zugehörigkeit festgelegt worden ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 32 Bei Abrechnung und Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser sind die Vorgaben der HeizkV zu beachten, ua § 6a III 1 HeizkV. Nur eine den Anforderungen der HeizkV genügende Abrechnung entspricht zwar § 18 II (BGH ZMR 23, 725 Rz 20; 23, 61 Rz 6). Dennoch können Verstöße hinzunehmen sein (vgl. BGH ZMR 23, 725 Rz 19 ff; 23, 61 Rz 10 ff). Jeder WEigtümer kann nach § 18 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Entscheidung (Abs 3).

Rn 8 Die Entsch des FamG über die Anpassung oder eine Abänderung der Anpassung wird wie jede (End-) Entsch über den VA formell zwar erst mit ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 I FamFG). In materiell-rechtlicher Hinsicht wirkt die Entsch jedoch auf den Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats zurück (III). Als ›Antragstellung‹ ist insoweit der Tag des Eingangs der Ant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Darstellung.

Rn 33 Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind in die Gesamtabrechnung nach dem Abflussprinzip als Ausgaben einzustellen. Die von § 6 I 1 HeizkV verlangte verbrauchsabhängige Verteilung auf die Nutzer findet in den jeweiligen Einzelabrechnungen statt (BGH NJW 12, 1434 Rz 16). Kosten für nicht verbrauchte, aber im Wirtschaftsjahr erworbene Brennstoffe sind nach...mehr

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Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.2 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Für den Fall, dass das eAU-Verfahren nicht gilt, sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert; das Gesetz ordnet die Vorlage dann für den darauffolgenden (auf die 3 Kalendertage folgen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 20 Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Angemessenheit der Zielversorgung (Abs 2 und 4).

Rn 4 II schreibt vor, dass die gewählte Zielversorgung für die ausgleichsberechtigte Person eine angemessene Versorgung gewährleisten muss. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn eines der in IV genannten Versorgungssysteme als Zielversorgung gewählt wird. Bei einer anderen Zielversorgung kommt es entscheidend darauf an, ob sie hinsichtlich der Eigenständigkeit der Siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsentscheidung (Abs 4).

Rn 19 Die externe Teilung erfordert einen Kapitaltransfer zwischen der Quellversorgung und der Zielversorgung, um diese mit dem Kapital zu versorgen, das sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Entsch nach § 14 I für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht benötigt. Deshalb normiert IV einen zivilrechtlichen Anspruch des Trägers der Zielversorgun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die §§ 35, 36 sind geschaffen worden, um etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen des mit der Strukturreform von 2009 eingeführten Hin- und Her-Ausgleichs abzumildern und zu vermeiden, dass eine ausgleichspflichtige Person infolge der isolierten Teilung der Anrechte beider Ehegatten schlechter gestellt ist als nach früherem Recht (BTDrs 16/10144, 74). Das frühere Prinzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern (Abs 3).

Rn 5 Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungsträgern verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist insb dann gegeben, wenn der Versorgungsträger ohne die Auskunft den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht ermitteln kann. So kommen etwa Auskunftsansprüche eines Verso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verfahren und Entscheidung.

Rn 24 Ein gerichtliches Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ist nur erforderlich, wenn sich die Ehegatten nicht über die Höhe der Ausgleichsrente einigen können. Eine Vereinbarung ist außerhalb eines Scheidungsverfahrens formlos möglich (§ 7 Rn 1). Eine Vereinbarung stellt allerdings nur dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie den verfahrensrechtlichen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht.

Rn 4 Gem I kommt eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich ›noch nicht ausgeglichener Anrechte‹ in Betracht. Der Begriff hat den gleichen Inhalt wie in den §§ 20 I 1, 22 und 23 I 1 (vgl § 20 Rn 3 ff). Bei dem Anrecht, dessen Teilhabe die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger begehrt, muss es sich daher um ein im Wertausgleich bei der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verlangen des Versorgungsträgers (Abs 2 Nr 2).

Rn 8 Allein auf Verlangen des Quellversorgungsträgers ist die externe Teilung durchzuführen, wenn der Ausgleichswert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (II Nr 2). Die ausgleichsberechtigte Person hat in diesem Fall noch die freie Wahl der Zielversorgung (§ 15 I). Die externe Teilung hat ›abfindenden‹ Charakter und soll idR nur geringwertige Anrechte betreffen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Leistungsformen (Abs 2 Nr 3).

Rn 13 Die Versorgungen müssen gem II Nr 3 Hs 1 grds auf eine Rente gerichtet sein, also auf eine an einen Versorgungsfall anküpfende regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung (BGH FamRZ 23, 761 Rz 13; 24, 677 Rz 12). In Betracht kommen sowohl lebenslange (Regelfall) als auch zeitlich begrenzte Renten (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 17). Für die Einbeziehung in den Wertausgleich bei der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 4).

Rn 15 Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert gem IV 1 grds nur als (monatlichen) Rentenbetrag anzugeben. Für den schuldrechtlichen VA ist die Angabe eines Rentenbetrages erforderlich, aber im Regelfall auch ausreichend, weil hier nur bereits laufende Versorgungen auszugleichen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 9 § 45 I enthält für die Bewertung betrieblicher Versorgungsanwartschaften besondere Vorschriften, die sich so weit wie möglich an die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts anlehnen. I 1 gibt den Versorgungsträgern ein Wahlrecht, den Ehezeitanteil (und den Ausgleichswert) als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG anzugeben. Dieses Wahlrecht...mehr