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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / F. Zahlungsmodalitäten (Abs 3).

Hartmut Wick
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Rn 20

§ 20 I 1 gibt der ausgleichsberechtigten Person einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldrente. Wegen der Zahlungsmodalitäten dieser Rente verweist III auf Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts. Gem § 1585 I 2 BGB ist die Rente monatlich im Voraus zu entrichten. Das gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien auch dann, wenn die ausgleichspflichtige Person die auszugleichende Versorgung erst am Ende des Monats erhält (BTDrs 16/10144, 64; Stuttg FamRZ 03, 455, 457; Bremen FamRZ 12, 1723, 1726; Borth Kap 4 Rz 77; aA Frankf FamRZ 12, 640; Erman/Norpoth/Sasse § 20 Rz 16). Aus der Verweisung auf § 1585 I 3 BGB ergibt sich, dass für den Monat, in dem die berechtigte Person stirbt, noch der volle Monatsbetrag der Ausgleichsrente geschuldet wird.

 

Rn 21

Für die Vergangenheit besteht ein Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt, zu dem die ausgleichspflichtige Person zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsrente aufgefordert worden ist, über Beginn und Höhe ihrer auszugleichenden Versorgung Auskunft zu erteilen, oder zu dem sie in Verzug gekommen oder der Rentenanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1585b II iVm § 1613 I 1 BGB entspr; vgl BGH FamRZ 22, 1517 Rz 14). Ein Auskunftsverlangen muss klar zum Ausdruck bringen, dass in Bezug auf eine bestimmte noch schuldrechtlich auszugleichende Versorgung nach Auskunftserteilung eine Ausgleichsrente beansprucht wird. Für eine Inverzugsetzung ist anders als im Unterhaltsrecht keine Bezifferung erforderlich, da auch mit dem Verfahrensantrag kein genauer Zahlungsbetrag gefordert werden muss (BGH FamRZ 89, 950, 951). Die ausgleichspflichtigen Person kommt grds dadurch in Verzug, dass die ausgleichsberechtigte Person – nach dem Eintritt der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs – ...

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