Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V , SGB V § 20k Förderung der digitalen Gesu ... / 2.2 Festlegungen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Abs. 2)
Rz. 5 Abs. 2 stellt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe, das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Abs. 1 festzulegen. Dabei hat er unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Schu...mehr