Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.3 Sonstige Arbeitgeber

An der VBL beteiligte Arbeitgeber, die nicht an den ATV gebunden sind (z. B. im kirchlichen Bereich), können die Entgeltumwandlung für ihre Beschäftigten ebenfalls bei der VBL durchführen, soweit die tarif- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.15 Erlöschen

Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist, für den eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung letztmals gezahlt worden ist oder der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Versicherungsleistung

Versicherungsleistungen können als nachträgliche Einnahme aus VuV in Betracht kommen. Zwar ersetzen sie grds nur Werte auf Vermögensebene. Ist der Schaden aber vorher bereits steuerlich als WK wirksam gewesen, sind die Leistungen der Versicherung aber als Einnahmen zu erfassen. So sind sie Einnahmen iSd § 21 EStG, soweit sie den in Form von AfaA als WK berücksichtigten Wertv...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26.2.1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe. Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungs...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV

Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, i...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3 Persönliche Voraussetzungen

Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte das 17. Lebensjahr vollendet hat, vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in der Anlage 2 zum ATV geregelt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV gilt der in Satz 1 der Anlage 2 zum ATV enthaltene Ausnahmekatalog erst ab 1.1.2003. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen, soldatenrecht...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.18 Beitragserstattung

Ein beitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, kann sich die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Erstattungsfähige Beiträge sind insbesondere die für die Zeit vor dem 1.1.1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an de...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.23 Rechtsschutz

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird im Wege einer privatrechtlichen Versicherung durchgeführt. Gegen die Entscheidungen der VBL über beantragte Leistungen und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- und dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Klage bei einem ordentlichen Ger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.5 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Die Entgeltumwandlung vermindert das beitragspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt zu einer entsprechenden Verringerung der Leistungen aus der Sozialversicherung. Auch andere Sozialleistungen, die von der Höhe des Entgelts abhängig sind (z. B. Krankengeldzuschuss, Mutterschaftsgeld), können sich geringfügig...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.4 Begründung der Pflichtversicherung durch Arbeitsvertrag

Für Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 Buchst. a, b, Abs. 3 TV-L (einschließlich der Protokoll­erklärung zu Abs. 3) vom Geltungsbereich des TV-L und damit auch des ATV/ATV-K ausge­nommen sind, gilt die Pflicht zur Versicherung nicht. Dabei handelt es sich um leitende Angestellte und Chefärzte (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a TV-L), Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entg...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.1 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Seit dem 1.1.2018 besteht Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu 4 %. Die Gren...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.2 Im Bereich des Bundes und der Länder (TdL)

Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben am 25. Mai 2011 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages wird damit auch den Beschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine ergänzende betrieblic...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.5 Neuregelung der Startgutschrift

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Danach sollen die Startgutschriften für rentenferne Versicherte mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hierzu wird der bisherigen Berechnung der Startgutschriften eine 2. Ber...mehr

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zfs 04/2022, Keine grobe Fa... / 1 Aus den Gründen:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 21.9.2019 entwendet wurde. Der Kl. kann nicht den Vollbeweis eines Diebstahls führen. Einem VN werden aber im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm in der Regel keine Zeugen für den Nachweis der eigentl...mehr

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ZErb 04/2022, Zur Aussetzun... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt die vollständige Zahlung einer an die Beklagte ausgekehrten Versicherungsleistung. Der Kläger behauptet, alleiniger Erbe seiner am 19.12.2020 verstorbenen … zu sein. Die Erblasserin schloss vor ihrem Tod eine Sterbegeldversicherung zugunsten der Beklagten ab. Die Versicherungssumme wurde nach dem Versterben von … in Höhe von 20.575,37 EUR an die Beklagte ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.2 Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG

Seit dem 1.1.2018 können Beiträge – neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG – auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrags für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) steuerfrei sein. Geringverdiener sind alle Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Altersteilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatl...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. ) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. Der Grund für die Einführung der Zusatzve...mehr

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zfs 04/2022, Leistungsfreih... / 1 Aus den Gründen:

Zitat … 2. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Zahlung des Neuwertes ist unbegründet … Dem Kl. steht wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kein Anspruch auf Zahlung des Neuwertes aus dem Versicherungsvertrag der Partei zu. a) Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das LG festgestellt, dass die Versicherungsbedingungen der Bekl., die AVBG 99, Vertragsbestandt...mehr

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zfs 04/2022, Abschließende ... / 2 Aus den Gründen: …

Zitat [8] II. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Rechtsfehlerfrei hat das BG angenommen, dass das Coronavirus nicht von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 erfasst wird … [Keine ausschließliche Absicherung intrinsicher Gefahren] [10] 2. Entgegen der Auffassung des BG setzt der Eintritt des Versicherungsfalles al...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsätze

Rn. 121 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Wie allgemein so gilt auch bei einer Nießbrauchbestellung, dass die Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht (BFH BStBl II 1991, 809). Es kommt somit darauf an, wer im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters bzw Verpächters ist. Im Einzelnen s hierzu den Nießbrauche...mehr

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zfs 04/2022, Das Rehabilitationsmanagement aus Sicht des Geschädigtenvertreters

Neulich erreichte mich der Anruf eines Case-Managers eines von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht anerkannten Rehabilitationsdienstes. Er stellte sich am Telefon vor und bevor ich überhaupt etwas sagen konnte, begann er zunächst einmal, mir sein Unternehmen vorzustellen und mitzuteilen, was seine Aufgaben sind und erklärte mir die Vorzüge des Rehabilitationsmanagements. Na...mehr

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ZErb 04/2022, Schmid, Steuerfallen im Erbbrecht

2. Auflage 2022 352 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-119-3 Vererben und flankierend vorbereitende und vorweggenommene Erbregelungen sind schon für sich eine (fachliche und menschliche) Herausforderung. Es gilt für – ggf. in weiter Zukunft liegende – Verhältnisse Anordnungen zu treffen bzw. diese Anordnungen in gewissen Abständen an veränderte Verhältnisse anzupassen...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.3 Begründung der Versicherung

Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten begründet werden, der in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist. Da die Versicherung in der Zusatzversorgung eine betriebliche Altersversorgung ist, kann die freiwillige Versicherung nur abgeschlossen werden, wenn und solange ein Arbeitsverhältnis...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.2 Beitragsfreie Versicherung

Die freiwillige Versicherung kann vom Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Ende eines Monats beitragsfrei gestellt werden. Die Versicherung wird damit nicht beendet, sondern besteht weiterhin fort. Der Versicherungsnehmer muss jedoch keine Beiträge mehr zahlen. Während der Beitragsfreistellung nehmen die bisher erworbenen Versorgungspunkte weiterhin an der etw...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.5 Fortsetzung der Versicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und endet damit die Pflichtversicherung, so kann er – auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst begründet wird – die Versicherung fortsetzen. Die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Kasse erklärt werden. Hinweis Der ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.13 Fortführung der Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Versicherte die freiwillige Versicherung fortführen. Er muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Kasse beantragen. Allerdings ist dann eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, wenn der Versicherte nicht wieder zu einem Arbeitgeber gewechselt ist, der Mitglied derselben Zusatzversorgungskasse i...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2 Begründung der freiwilligen Versicherung

1.2.1 Inhalt des Versicherungsvertrages Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Versicherungsnehmer die in dem Versicherungsvertrag festgelegten Beiträge in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung zu zahlen. Grundsätzlich sind die Beiträge in monatlich gleich bleibender Höhe zu entrichten. Die Zusatzversorgungskasse kann aber auch die Zahlung von Einmalbeitr...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.8 Die Rentenleistung aus der freiwilligen Versicherung

In der Regel ist der Beginn der Rente aus der freiwilligen Versicherung an einen Rentenbeginn in der gesetzlichen Rente gebunden. Allerdings gibt es bei den verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen unterschiedliche Tarife, wonach z. B. auch ein Rentenbeginn zu einem früheren Zeitpunkt (z. B. Vollendung des 62. Lebensjahres) jederzeit frei gewählt werden kann. 1.2.8.1 Kein...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1 Grundsätzliches zur freiwilligen Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige Versicherung neben der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente. Sie ist in einem eigenen Vermögensstock abgesichert und erfolgt von Anfang an in einem voll kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem. Die eingezahlten Beiträge fließen direkt auf das individuelle Versorgungskonto des Versicherten und dienen ausschließlich der F...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.1 Die Produkte in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung

Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen. Zunächst entsprach das Produkt der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung dem der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente (vgl. Teil I 5). Mit ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung

Einführung Bei der Neugestaltung der Zusatzversorgung war es ein wichtiges Ziel, den Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung zu ermöglichen. Mit dem Systemwechsel wurde den Versicherten der Zusatzversorgungseinrichtungen der Weg für die I...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9.1 Versicherungsvertrag

Bei der freiwilligen Versicherung im Rahmen der Riester-Förderung ist der Beschäftigte der Versicherungsnehmer. Er schließt also mit der Zusatzversorgungskasse die Versicherung ab. Die Kasse bestätigt die Versicherung durch Übersendung eines Versicherungsscheins. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber darüber informiert, ab wann er welchen Betrag und mit welchem Buchungsschlüssel...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.1 Überweisung durch den Arbeitgeber

Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Da die freiwillige Versicherung Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung durch Entgelte erfolgt, die aus dem der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis st...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6 Zahlung der Beiträge

Die Beitragshöhe kann grundsätzlich durch den Versicherten frei bestimmt werden. Während der Vertragslaufzeit sind bei Bedarf kostenfreie Beitragserhöhungen bzw. –reduzierungen möglich. Ebenso kann der Vertrag zeitweise oder auf Dauer beitragsfrei gestellt werden. 1.2.6.1 Überweisung durch den Arbeitgeber Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwill...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.1 Inhalt des Versicherungsvertrages

Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Versicherungsnehmer die in dem Versicherungsvertrag festgelegten Beiträge in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung zu zahlen. Grundsätzlich sind die Beiträge in monatlich gleich bleibender Höhe zu entrichten. Die Zusatzversorgungskasse kann aber auch die Zahlung von Einmalbeiträgen zulassen. Die Höhe der Beiträge ka...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.3 Kündigung

Der Versicherungsnehmer kann die freiwillige Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Schriftform kündigen. Im Fall einer Kündigung behält der Versicherte seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn er nicht die Abfindung der Versicherung beantragt. Im Rahmen einer Abfindung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge – abzüglich eine...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.9 Die Arbeitgeber-Höherversicherung

Neben dem Beschäftigten kann auch ein Arbeitgeber Beiträge in die freiwillige Versicherung zugunsten seiner Beschäftigten einzahlen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Beschäftigte der Bezugsberechtigte. Auch diese Beiträge werden wieder in der freiwilligen Versicherung unabhängig von der Pflichtversicherung angesammelt und ergeben letztendlic...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.2 Versicherte Personen

Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten eines Arbeitgebers, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist, abgeschlossen werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass die freiwillige Versicherung auch von Beschäftigten begründet werden kann, die – obwohl ein Beschäftigungsverhältnis besteht – zurzeit nicht pflichtversichert in der Zusatzversorgung sind. Somit ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.4 Verzicht auf Kündigung

Verzichtet ein Versicherter bei Vertragsabschluss auf sein Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen und ggf. die bis dahin gezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Grundsätzlich ist, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wozu auch Anwartsch...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.7 Staatliche Förderung

Für die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung können die staatlichen Förderungen in Anspruch genommen werden. Damit sind folgende Finanzierungsarten möglich: Entgeltumwandlung: Hierbei werden Teile des Bruttoarbeitslohns als Beiträge in die freiwillige Versicherung umgewandelt. Der Vorteil ist, dass aus den Beiträgen innerhalb eines bestimmten Rahmens keine Steuern ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.8.1 Keine Anrechnung der Rentenleistung auf andere Bezüge

Die Leistung aus der freiwilligen Versicherung tritt neben die Rente aus der Pflichtversicherung und die gesetzliche Rente oder eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine Anrechnung der Leistungen untereinander erfolgt nicht. Auch bei Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld/Sozialhilfe (im Rahmen von Hartz IV) erfolgt keine Anrechnung der R...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.12 Versicherungsrechtliche Abwicklung

Der Beschäftigte muss vor der Durchführung der Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgung eine Modellberechnung zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung anfordern. Mit der Modellberechnung erhält er vor Vertragsschluss die notwendigen Vertragsinformationen (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Produkt- und Vertragsinformationen, Steuer- und Sozialabgabeninformatio...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.8.2 Freibetrag bei der Grundsicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 wird – um für Geringverdiener weitere Anreize für eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen – ab dem 1.1.2018 ein Einkommensfreibetrag bei der Grundsicherung eingeführt (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Danach sollen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bis zu 100 EUR nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden....mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.9 Hartz-IV-Sicherheit der Rentenleistung

Wird bei Abschluss der Versicherung auf das Recht verzichtet, den Versicherungsvertrag kündigen zu können und die bis dahin eingezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Durch den Verzicht auf das Kündigungsrecht, wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung zum geschützten Vermög...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.4 Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber sollte jeden Versicherten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen, da diese ein Teil der betrieblichen Altersversorgung ist. Da es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und mus...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / Einführung

Bei der Neugestaltung der Zusatzversorgung war es ein wichtiges Ziel, den Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung zu ermöglichen. Mit dem Systemwechsel wurde den Versicherten der Zusatzversorgungseinrichtungen der Weg für die Inanspruchn...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4.1 Beschäftigungszeit ohne Entgeltzahlung

Bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. Elternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlaubung ohne Bezüge) kann kein Entgelt (mehr) umgewandelt werden. Eine bestehende Entgeltumwandlung wird dann beitragsfrei gestellt. Der Beschäftigte hat aber die Möglichkeit, neben der beitragsfreien Entgeltumwandlung eine weitere freiwillige Versicherung (ohne d...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.1 Abgrenzung von Alt- und Neuzusage (bis 31.12.2017)

Bei der Abgrenzung von Alt- zu Neuzusagen ist bei einer Entgeltumwandlung auf den Zeitpunkt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem abzustellen. Nur wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung am 1.1.2005 oder später erfolgt ist, liegt eine Neuzusage vor. Es handelt sich dann um eine Neuzusage, Entgeltumwandlung, wenn di...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9 Verfahren in der Zusatzversorgung

Eine freiwillige Versicherung mit Riester-Förderung in der Zusatzversorgung erfolgt innerhalb der betrieblichen Altersversorgung; somit wird der Arbeitgeber in die Versicherung einbezogen. Er ist allerdings nur dazu verpflichtet – solange das Arbeitsverhältnis besteht – die Beiträge aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Zusatzversorgungskasse zu überwe...mehr