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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 5.2.4.5 Neuregelung der Startgutschrift

Walter Dietsch
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Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Danach sollen die Startgutschriften für rentenferne Versicherte mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hierzu wird der bisherigen Berechnung der Startgutschriften eine 2. Berechnung gegenübergestellt, die sich nach § 2 BetrAVG richtet. Diese Vorschrift enthält Regelungen für Betriebsrenten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Ergibt die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7,5 Prozentpunkte höhere Differenz gegenüber der bisherigen Startgutschrift, wird ein Zuschlag in entsprechender Höhe zur bisherigen Startgutschrift ermittelt.

Damit bleibt also die bisherige Höhe der Startgutschriften bestehen. Allenfalls wird die Startgutschrift noch durch einen sog. Differenzbetrag erhöht.

Von dieser Startgutschrift können insbesondere Beschäftigte profitieren, die bei erstmaligem Beginn der Pflichtversicherung mindestens 25 Jahre alt waren. Nach gemeinsamer Einschätzung der Tarifvertragsparteien wird damit die vom Bundesgerichtshof kritisierte Benachteiligung von Beschäftigten, die erst mit höherem Lebensalter erstmals in den öffentlichen Dienst eingestellt und zusatzversichert wurden, hinreichend ausgeglichen.

Keine Änderung gab es bezüglich des Näherungsverfahrens, dessen ausschließliche Anwendung der Bundesgerichtshof ja infrage gestellt hatte. Die Tarifvertragsparteien haben sich entsprechend des Prüfauftrags des Bundesgerichtshofs mit der Anwendung des Näherungsverfahrens beschäftigt, aber keinen Anlass dafür gefunden, das Näherungsverfahren nicht im Rahmen der Startgutschriftberechnung anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat in 2 Revisionsverfahren am 9.3.2016 entschieden, dass ...

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