Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

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Erklärung über die Eignung als Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH

Zusammenfassung Ein neuer Geschäftsführer muss dem Handelsregister seine Eignung für das Amt versichern. Die Handelsregisteranmeldung muss nicht sofort eingereicht werden. Sachverhalt Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf die Erklärung eines Liquidators über seine Eignung für das Liquidatorenamt. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH wurde durch Beschluss de...mehr

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PSA und Medizinprodukte: Er... / 3.2 Konformitätserklärung für Medizinprodukte gemäß Verordnung EU 2017/745 über Medizinprodukte

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und – falls bereits ausgestellt – in Artikel 31 genannte SRN (Single Registration Number) des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten sowie Anschrift ihrer eingetragenen Niederlassung, unter der sie zu erreichen sind und an der sie ihren tatsächlichen Standort haben Eine Erklärung darü...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 103 Kurzar... / 2.3 Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 11a Nach Abs. 3 gilt eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter sobald als möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Auftrage zu übernehmen. Die erforderliche Fortsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geeignet sein, letzte Zweifel hinsichtlich des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.2 Verweigerung der Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Weigert sich der Beteiligte, einer Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, so kann er dazu gem. § 95 Abs. 6 AO nicht gezwungen werden (vgl. Rz. 32). Ist die Weigerung materiell begründet, so ist die Aufforderung vom Beteiligten anzufechten (vgl. Rz. 38ff.) und daraufhin von der Finanzbehörde aufzuheben. Besondere Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95 Versicherung an Eides Statt

1 Allgemeines Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 10 Strafrechtliche Konsequenzen

Rz. 41 Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt sind strafbar.[1] Etwaige steuerstrafrechtliche Folgen im Falle einer durch die Abgabe der Versicherung an Eides statt bewirkten oder beabsichtigen Steuerverkürzung[2] bleiben unberührt.[3] Die Strafbarkeit setzt voraus, dass ein eidesfähiger Beteiligter auf eine Aufforderung der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 5 Belehrung (Abs. 4)

Rz. 28 Vor der Aufnahme ist der Beteiligte durch den zuständigen Amtsträger über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung zu belehren.[1] Mit dieser Belehrung soll der Versichernde letztmalig an seine Wahrheitspflicht erinnert werden. Zugleich nimmt sie dem Beteiligten die Möglichkeit,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6 Niederschrift (Abs. 5)

Rz. 29 Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen.[1] Neben der eidesstattlichen Versicherung (Inhalt der Erklärung) und der Belehrung[2] muss die Niederschrift die Namen der anwesenden Personen, den Ort und den Tag der Niederschrift[3] sowie ggf. einen Vermerk über den Fristverzicht des Beteiligten (vgl. Rz. 26) enthalten. Sie i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Versicherung an Eides statt setzt – wie die eidliche Vernehmung nach § 94 AO – nicht rechtliche Handlungsfähigkeit i. S. d. § 79 AO, sondern lediglich natürliche Auskunftsfähigkeit i. S. einer Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit voraus.[1] Inwieweit eine Aussage bei fehlender Handlungsfähigkeit zur Erhärtung eines steuerlichen Sachverhalts herangezogen werden ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie dient als er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 7 Nichterzwingbarkeit (Abs. 6)

Rz. 32 Gemäß § 95 Abs. 6 AO kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Fall der Verweigerung nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Der Beteiligte ist aber verpflichtet, die Finanzbehörde über seine Entscheidung hinsichtlich der Bereitschaft zur Abgabe bzw. Nichtabgabe zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht resultiert aus § 90 AO und ist als allgemeine Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.2 Form

Rz. 27 Die eidesstattliche Versicherung besteht gem. § 95 Abs. 3 S. 2 AO darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Eine religiöse Beteuerung sieht § 95 AO nicht vor. Die mündliche Abgabe der Versicherung ist zwingend. Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 9 Rechtsschutz

Rz. 38 Die finanzbehördliche Aufforderung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Beteiligte Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Die hierfür erforderliche Beschwer[3] dürfte sich regelmäßig aus der Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 AO ergeben.[4] Rz. 39 Mit dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.1 Aufforderung zur Abgabe

Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die Aufforderung zur Abgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.3 Anspruch auf Zulassung

Rz. 18 Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, zur Bekräftigung der Richtigkeit einer von ihm vorgetragenen Tatsache eine Versicherung an Eides statt abgeben zu dürfen.[1] Ebenso wenig kommt anstelle einer in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden eidesstattlichen Versicherung eine Vermögensauskunft nach § 284 AO als milderes Mittel, da nicht eintragungspflichtig, die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.2 Ermessensausübung/Subsidiarität

Rz. 12 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Auch die Entscheidung der Finanzbehörde, von dem Beteiligten nach § 95 AO die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu verlangen, ist eine Ermessensentscheidung ("kann"). Sie hat insoweit nur ein durch die al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.1 Genehmigung der Niederschrift

Rz. 30 Mit der Genehmigung der Niederschrift wird die Versicherung an Eides statt wirksam. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken und vom Beteiligten mit einer Unterschrift zu versehen.[1] Verweigert der Versichernde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Genehmigung der Niederschrift oder die Unterschrift, so ist auch dies in die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.1 Beteiligte

Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu ert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen.[1] Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzune...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.1 Tatsachen

Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhaltsfeststellung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.2 Aushändigung der Niederschrift

Rz. 31 Der Beteiligte hat entsprechend § 93 Abs. 6 S. 4 AO einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Niederschrift.[1] Wird gegen die Formvorschriften des § 95 Abs. 5 AO verstoßen, so beeinträchtigt dies u. U. den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Solange der Erklärungsinhalt jedoch ordnungsgemäß schriftlich aufgenommen worden ist, bleibt die Versicheru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 3 Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 21 Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe [2] durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8 Beweiswürdigung

8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

2.1 Verpflichtete 2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4 Verfahren (Abs. 3)

4.1 Aufforderung zur Abgabe Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1 Verpflichtete

2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2 Voraussetzungen der Abnahme

2.2.1 Tatsachen Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhal...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.3 Besonderheiten bei Mietermodernisierung

Rz. 13 Da der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen (BGH, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 10/11, GE 2012, 57) und die Rechtsprechung nur in Einzelfällen einen solchen Anspruch bejaht, ist eine Vereinbarung darüber...mehr

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§ 12 Verschiedenes / III. Versicherungen des Verwalters

Rz. 56 Der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR ist gem. § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 15 MaBV zwingend. Diese Versicherung sichert den Verwalter für den Fall ab, "dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes...mehr

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§ 12 Verschiedenes / I. Gebäudeversicherung

Rz. 46 Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG gehören die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.[71] Als derartige "Neuwertversicherung" ist eine verbundene Wohngebäudeversicherung üblich und sinnvoll, die außer Feuer (inkl. Blitzschlag) auch sonstige sog...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat / C. Organisation, Entschädigung, Haftung

Rz. 18 Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, ist gem. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Das Gesetz lässt offen, wer den Beiratsmitgliedern ihre Funktionen zuweist. Es kann bereits bei der Wahl festgelegt werden, wer Vorsitzender, Stellvertreter oder "einfaches Beiratsmitglied" soll. Zulässig und üblich ist es aber, d...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Beschlussfassung

Rz. 5 Nach jetzigem Recht wird nicht mehr die Abrechnung, sondern werden Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse beschlossen (→ § 8 Rdn 21); die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) dient nur der Vorbereitung des Beschlusses.[5] In welcher Höhe Zahlungspflichten bestehen, ergibt sich aber nach wie vor aus den Einzelabrechnungen bzw. aus einer Zusammenfassu...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft

Rz. 133 Ein Wohnungseigentümer kann es nicht verhindern, wenn seine Gemeinschaft sich mit einer unzureichenden, insbesondere unschlüssigen Jahresabrechnung begnügt und diese beschließt, obwohl womöglich zudem der Vermögensbericht fehlt. Rechtsschutz durch Anfechtung kann er kaum erlangen (→ § 8 Rdn 122). Aber der einzelne kann die Gemeinschaft zu einer ordnungsmäßigen Verwal...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / 1. Titel

Rz. 61 Die Zwangsversteigerung erfordert einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Vergleich usw.). Bis zur WEG-Reform 2020 mussten die titulierten, in Rangklasse 2 fallenden Ansprüche eine Wertgrenze (3 % des Einheitswerts) übersteigen; diese Untergrenze besteht nicht mehr. Die Gemeinschaft kann also auch wegen (beliebig) geringer Forderungen die Zwangsve...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / I. Grundlagen und Muster

Rz. 145 Für die Ausgaben der Gemeinschaft und den Aufbau der Erhaltungsrücklage wird laufend Geld benötigt, das die Miteigentümer als Vorschüsse zur Verfügung stellen müssen. Der Finanzbedarf wird gem. § 28 Abs. 1 S. 2 WEG durch den (Gesamt-)Wirtschaftsplan ermittelt, den der Verwalter einmal im Jahr jeweils für ein Kalenderjahr aufstellen muss und über den Beschluss gefasst...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / III. Verteilung der Einnahmen des Zwangsverwalters

Rz. 45 Die (Miet-)Einnahmen hat der Zwangsverwalter gem. §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG nach einer bestimmten Reihenfolge zu verteilen. Vorweg, d.h. in eigener Kompetenz und ohne Aufstellung eines Teilungsplans ("Rangklasse 0"), muss er allerdings die Verwaltungsausgaben und die Verfahrenskosten "bestreiten" (also bezahlen). Dazu gehören:mehr

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§ 14 Anhang / A. Verwaltervertrag

Rz. 1 Muster 14.1: Verwaltervertrag Muster 14.1: Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt im Folgenden: – Gemeinschaft – und X-Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Xaver Xentis, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt im Folgenden: – Verwalter – wird folgender Verwaltervertrag abgeschlossen: § 1 Bestellung und Laufzeit...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 3. Allgemeine Anforderungen

Rz. 13 Obwohl die gesetzliche Grundlage (§ 28 Abs. 2 WEG) dürftig ist, stellt die Rspr. detailreich ausdifferenzierte Anforderungen an die Gestaltung der Jahresabrechnung, die nachfolgend dargestellt werden. Von diesen Vorgaben darf durch Mehrheitsbeschluss nicht abgewichen werden, was mit dem ansonsten hochgehaltenen Grundsatz der Selbstverwaltung schwer zu vereinbaren ist....mehr

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§ 10 Der Verwalter / 3. Erläuterung häufiger Vertragsklauseln

Rz. 113 Vorbemerkung: In diesem Abschnitt werden gebräuchliche Klauseln erörtert, insbesondere vor dem Hintergrund der Frage nach ihrer Wirksamkeit. Sondervergütungsregelungen werden gesondert behandelt (→ § 10 Rdn 139). In der Rspr. wurde bislang meistens nicht zwischen der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Klausel (insbesondere nach AGB-Recht, also gem. § 307 Abs. 1 BGB) u...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Rechnungslegung

Rz. 204 Der ausgeschiedene Verwalter ist aber §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.[300] Scheidet er am Jahresende aus, schuldet er die Rechnungslegung für das (ganze) Vorjahr (sowie ggf. noch für vorangegangene Jahre). Die WEG-Jahresabrechnung hingegen muss, wenn der Verwalterwechsel mit dem Jahreswechsel zusammenfällt, der neue Verwalter erstel...mehr

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§ 10 Der Verwalter / e) Sonstige Einzelfälle

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 6. Immobilienerwerb

Rz. 23 Der Erwerb einer Immobilie stellt eine Verwaltungsmaßnahme dar. Es besteht die dafür erforderliche Beschlusskompetenz (obwohl damit nicht das vorhandene Gemeinschaftseigentum verwaltet, sondern neues Verbandseigentum angeschafft wird). Das gilt nicht nur für den Erwerb von Sondereigentum im eigenen Objekt – sei es rechtsgeschäftlich, sei es im Wege der Zwangsversteige...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Entlastung

Rz. 333 Die Tagesordnungspunkte "Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates" sind auf Eigentümerversammlungen allgemein üblich, so dass darüber meistens routinemäßig Beschluss gefasst wird. Dies geschieht aber meistens aus Rechtsunkenntnis aufseiten der Wohnungseigentümer. Zum einen ist wenig bekannt, dass die Erteilung der Entlastung im Wohnungseigentumsgesetz (a...mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Rz. 194 Die herauszugebenden Gegenstände und Unterlagen muss der Ex-Verwalter an seinem Geschäftssitz zur Abholung bereithalten. Es handelt sich um eine Holschuld der Gemeinschaft. Die nachfolgende Liste dient der Orientierung, welche Unterlagen der Verwalter normalerweise herauszugeben hat. Rz. 195 Checkliste Verwaltungsunterlagenmehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / 2. Erstbezug und Entstehung der werdenden Gemeinschaft

Rz. 18 Die Ein-Personen-Gemeinschaft ("Alleinherrschaft" des Bauträgers) endet mit der Übergabe der ersten Wohnung an einen Käufer, wie sich aus § 8 Abs. 3 WEG ergibt: "Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den ande...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Der Gestattungsbeschluss

Rz. 82 Wie sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergibt, bedürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer stets eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung unbedeutend erscheint und niemanden stört ("über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt"); in diesem Fall besteht aber ei...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / I. Allgemeines

Rz. 35 Gem. § 18 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer[70] von der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen. Weil Verwaltung und Benutzung gem. § 19 Abs. 1 WEG durch Beschluss geregelt werden, folgt aus § 18 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung, der erforderlichenfall...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Allgemeines

Rz. 139 Die meisten Verwalterverträge unterscheiden zwischen Grund- und Zusatzleistungen, was neuerdings auch als Baukastensystem bezeichnet wird. Die Vergütung wird dementsprechend differenziert geregelt: Für die Grundleistungen gilt eine Grundvergütung, für die Zusatzleistungen eine Sondervergütung. Diese Preisgestaltung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wie der BGH i...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Die Konsequenzen unbefugter Vertragsabschlüsse und Geldausgaben

Rz. 282 Es kommt immer wieder vor, dass ein Verwalter unter Überschreitung seiner Befugnisse Aufträge für die Gemeinschaft erteilt und bezahlt.[399] Manchmal stellt sich auch bei der Durchführung einer Maßnahme heraus, dass der beschlossene Umfang nicht ausreichte; der Verwalter beauftragt erforderliche Folgemaßnahmen, ohne die Erweiterung vorher beschließen zu lassen.[400] ...mehr