Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 8 Rechnungswesen und Finanzverwaltung / 2. Beschlussfassung

Dr. iur. David Greiner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 5

Nach jetzigem Recht wird nicht mehr die Abrechnung, sondern werden Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse beschlossen (→ § 8 Rdn 21); die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) dient nur der Vorbereitung des Beschlusses.[5] In welcher Höhe Zahlungspflichten bestehen, ergibt sich aber nach wie vor aus den Einzelabrechnungen bzw. aus einer Zusammenfassung der Abrechnungsergebnisse (Saldenliste). Deshalb lässt sich nur durch Bezugnahme auf die Einzelabrechnungen ein sinnvoller Beschlusstext formulieren, wobei die Bezugnahme als solche zulässig ist, sofern die "Bezugsurkunde" (hier: Jahresabrechnung) zweifelsfrei bestimmt ist.[6] In diesem Sinne empfiehlt sich eine Präzisierung der Bezugsurkunde, z.B. durch Nennung des Druckdatums. Gibt es aber nur eine Abrechnung (und nicht mehrere Versionen[7]), genügte nach dem alten Recht sogar der Beschluss: "Die Abrechnung 2021 wird beschlossen".[8] Dieser Beschlusstext kann nach wohl h.M. jetzt nicht mehr verwendet werden.[9] Vielmehr soll im Beschlusstext – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – von "Nachschüssen" bzw. von der "Anpassung der Vorschüsse" die Rede sein. Die meisten Wohnungseigentümer dürften hierdurch aber eher verwirrt werden. Richtigerweise genügt es demgegenüber, wie eh und je eine bestimmte Abrechnung zu beschließen. Ein solcher Beschluss hat (wie auch bislang) bei der gebotenen sinnvollen Auslegung (→ § 2 Rdn 19) den Inhalt, dass die Abrechnungsspitzen in Geltung gesetzt werden; das ergibt sich zwingend aus dem Gesetz.

 

Rz. 6

Muster 8.1: Beschluss über Jahresabrechnung

 

Muster 8.1: Beschluss über Jahresabrechnung

Die Nachschüsse sowie die Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse gemäß den Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 (Druckdatum 17.5.2022) werden beschlossen. Variante (nach hier vertreten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.167
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.142
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.028
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.027
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    999
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    937
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    888
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    840
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    828
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    814
  • Jubiläumszuwendung
    806
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    790
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    783
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    779
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    778
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    767
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    738
  • Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung / Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    736
  • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
    729
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    724
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren