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§ 2 Die Willensbildung der Gemeinschaft: Beschlüsse und ... / 3. Auslegung

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 17

Beschlüsse müssen inhaltlich von ausreichender Bestimmtheit sein (→ § 2 Rdn 53). Die Bezugnahme auf ein Dokument ist hierfür möglich und nützlich: "Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf, wie dies beispielsweise bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung und häufig auch bei Sanierungsbeschlüssen nach Kostenvoranschlag oder auf der Grundlage eines Gutachtens geschieht".[16] Das "Bezugsschriftstück" muss aber zweifelsfrei bezeichnet werden, am besten unter Nennung seines Datums,[17] und muss auch seinerseits inhaltlich bestimmt sein. Vielfach wird vertreten, dass die Anlagen, auf die im Beschluss Bezug genommen wird, in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen seien;[18] das erscheint aber übertrieben.

 

Rz. 18

Beschlüsse sind der Auslegung zugänglich, wofür im Ausgangspunkt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB gelten, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Dem Wortlaut kommt aber eine besondere Bedeutung zu, denn die Auslegung erfolgt nach den für grundbuchmäßige Erklärungen geltenden Grundsätzen, also im Prinzip nicht anders als die Auslegung der Teilungserklärung (→ § 2 Rdn 83). Grund dafür ist die Wirkung gegen die Rechtsnachfolger, weil diese den Inhalt des Beschlusses (nur) der Beschlussformulierung entnehmen können. Die Beschlüsse sind deshalb "aus sich heraus" – objektiv und normativ – auszulegen.[19] Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, was sich z.B. aus früheren Beschlüssen zum gleichen Thema erge...

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