Fachbeiträge & Kommentare zu Verrechnung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Überblick zur Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 4 Aus § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich, wie das begünstigte Vermögen zu bestimmen ist. Ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab, ob das Verwaltungsvermögen vor der Verrechnung mit Schulden (Bruttoverwaltungsvermögen) weniger als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Inanspruchnahme des ArbN als Gesamtschuldner (§ 42d Abs 3 S 4 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN kann iRd Gesamtschuldnerschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 S 4 Nr 1 EStG); der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der ArbN den Sachverhalt dem FA unverzüglich mitge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht & Typenvergleich

Tz. 20 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sowohl die nicht rechtsfähige als auch die rechtsfähige Stiftung unterliegen der unbeschr StPflicht, wenn sich Sitz oder Geschäftsleitung im Inl befindet. Der Sitz bestimmt sich nach § 11 AO bei rechtsfähigen Stiftungen aus dem Stiftungsgeschäft. Der statuarische Sitz einer anerkannten Stiftung befindet sich zwangsläufig im Inl, da eine gren...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.3 Genuine Steuerpositionen im Erbfall am Beispiel des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs

Rz. 52 Eine gänzlich andere Situation liegt, ohne dass dies in der Diskussion immer verdeutlicht wird, bei der Frage des Übergangs von Steuermerkmalen ohne Bezug zu einem (zivilrechtlichen) Kompetenzobjekt vor. Von herausragender, wenngleich nicht ausschließlicher Bedeutung ist hier der vom Erblasser nicht verbrauchte Verlustabzug bzw. Verlustausgleich. Das neue hier präsenti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Vorgehen

Rz. 280 Gem. § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG werden die Vermögensgegenstände mit dem Anteil einbezogen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Dies ist auf jeder Beteiligungsebene vorzunehmen und bis zur obersten Feststellungsebene zu konsolidieren (vgl. Geck in K/E, § 13b ErbStG, Rz. 190). Rz. 281 Aus § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG ergibt sich ein Ansatzverbot bei d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Einzelfragen

Rz. 83 Nur insoweit Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang (unabhängig vom rechtlichen Zusammenhang) mit dem erworbenen steuerpflichtigen Inlandsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen stehen und dieses Vermögen tatsächlich belasten, dürfen diese Schulden und Lasten bei der Ermittlung wertmindernd berücksichtigt werden (R E 2.2 Abs. 7 Satz 1 ErbStR). Im Umkeh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 75 Entscheidende Bedeutung für die Verschonung i. S. d. §§ 13a bis c und 28a ErbStG hat das begünstigte Vermögen (6. Stufe des Prüfschemas), da im Ergebnis nur dieses verschonungsfähig ist. Zu dieser Größe gelangt man über verschiedene Subtraktionsrechnungen. Der reduzierte Wortlaut des § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ergibt die Formel: Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Ver...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 85 Die Regelung des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG setzt für die Inanspruchnahme der (Regel-)Verschonung voraus, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im übertragenen Betriebsvermögen weniger als 90 % des Unternehmenswerts beträgt. Danach führt der 90 %-Test bei der Regelverschonung zur kompletten Aberkennung oder zur grundsätzlichen Verschonung, wobei das Nettoverwaltungsv...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4 Steuererstattungsansprüche

Rz. 40 Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind nach § 37 Abs. 2 AO zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind. § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. wurde durch das ErbStRG eingefügt, um klarzustellen, dass Steuererstattungsansprüche auch dann anzusetzen sind, wenn sie noch nicht durch einen Steuerbescheid festgestellt worden sind (ebenso zur davor bestehenden R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.4 Die Ermittlung des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG

Rz. 91 Der § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist nur schwer lesbar. Es stellt sich die Frage der genauen Ermittlung des relevanten Verwaltungsvermögens. Um die Vorschrift besser verstehen zu können, hilft es, sich gedanklich das Wort "Anwendung" an einigen Stellen des Satzes hinzuzudenken. Korrekt müsste es heißen: „…wenn das Verwaltungsvermögen nach Abs. 4 vor der Anwendung des Abs. 3...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Mehrere Zuwendungsgegenstände

Rz. 133 Während beim Erwerb von Todes wegen eine Universalsukzession vorliegt, handelt es sich bei freigebigen Zuwendungen unter Lebenden jeweils um eine Einzelrechtsnachfolge. Daher kann bei Übertragung mehrerer Schenkungsgegenstände zur gleichen Zeit oder jedenfalls in zeitlicher Nähe die Frage auftreten, ob es sich hierbei um eine einheitliche Zuwendung mehrerer Vermögens...mehr

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zfs 06/2022, Zur Berücksich... / 3 Anmerkung:

Grundsätze der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Die Entscheidung des BGH liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, wonach materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, die nicht Gegenstand eines Vergleichs- oder Verzichtsvertrags der Prozessparteien sind, bei der nach Klagerücknahme zu erlassenden Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 ZP...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. ArbG und ArbN als Gesamtschuldner (§ 42d Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 38 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 42d Abs 3 S 1 EStG sind der ArbG und der ArbN Gesamtschuldner, soweit die Haftung der ArbG reicht. Nach § 44 Abs 1 S 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Leistung des einen befreit auch den anderen Schuldner. Das Gleiche gilt auch für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit (§ 44 Abs 2 S 1 u 2 AO)....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten

Rz. 155 Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften und dem dazugehörenden Sonderbetriebsvermögen gibt es unzählige Fallkonstellationen. Dies hat vor allem im ertragsteuerlichen Bereich zu vielen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung geführt. Die ganze Thematik hat etwas Klärung erfahren durch das BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG vom 20.11.2019, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist grds. auch dann steuerpflichtig, wenn es sich um eine Rückübertragung bzw. Rückschenkung handelt. Auch ändert sich durch die Rückschenkung grds. nichts an der Steuerpflicht der ursprünglichen Übertragung. Diesem häufig unbilligen Ergebnis hilft die Vorschrift des § 29 ErbStG für bestimmte Fälle ab. § 29 Abs...mehr

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Hausgeldklage: Saldoklage? / 4 Die Entscheidung

Die Berufung ist zulässig, begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das AG! Denn die Klage sei zulässig. Ein Kläger dürfe zwar die Auswahl, über welche selbstständigen Ansprüche das Gericht entscheiden solle, nicht diesem selbst überlassen. Seien die Einzelforderungen jedoch nach Grund und Höhe genau bezeichnet, sei ...mehr

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Hausgeldklage: Saldoklage? / 1 Leitsatz

Sind Einzelforderungen nach Grund und Höhe genau bezeichnet, ist es im Hinblick auf die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Verrechnungsmethode bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners unschädlich, wenn sich der Kläger weder ausdrücklich noch vollumfänglich über die Anrechnung bzw. Verrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt. Der geltend gema...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.5 Isolierte Aktivierung von Konfigurations- bzw. Customizing-Aufwendungen

Rz. 108 Die Aufwendungen, die oftmals anlässlich von Softwareeinführungsprojekten anfallen, um bspw. die Software betrieblich zweckgerecht nutzen zu können bzw. um die Software in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, können beträchtlich sein. Dies betrifft vor allem die Aufwendungen für die Konfiguration bzw. das Customizing der Software. Sofern für eine Software bzw. ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonstige Vermögensgegenstände / 9 Lohnvorschüsse

Ein Unternehmer, der seinen Angestellten Gehalts- oder Lohnvorschüsse gewährt, muss diese in seiner Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlt worden sind. Praxis-Beispiel Gehaltsvorschuss Im Dezember 01 bittet ein Arbeitnehmer Hans Groß, ihm einen Gehaltsvorschuss bezüglich des Januargehalts 02 i. H. v. 500 EUR zu z...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonstige Vermögensgegenstände / 11 Debitorische Kreditoren

Bei Kreditoren handelt es sich um Verbindlichkeitskonten von Gläubigern eines Unternehmens. Normalerweise haben Kreditoren einen Habensaldo. Kommt es jedoch vor, dass die Kreditoren einen Sollsaldo aufweisen, ist zu prüfen, ob dieser Sollsaldo tatsächlich aus einer Überzahlung entstanden ist. Die Prüfung, ob es sich um einen Sollsaldo handelt, ist insbesondere deshalb vorzun...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 8 Einzelne Fallgruppen/ABC des Zu- und Abflusses

Rz. 70 Abgeordnetenbezüge Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1] Absetzung für Abnutzung Greifen die Vorschriften über die AfA ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.5 Vorteilsübertrag

Rz. 25 Nach älterer Rspr. des BFH erfolgte eine Übertragung von Vorteilen, soweit eine Überkompensation vorgelegen hat.[1] In Fällen, in denen ein Anrechnungsüberhang von anzurechnenden Vorteilen bestand (im vorliegenden Fall Krankenhaustagegeld), wurde eine Verrechnung mit Kosten gleicher Art vorgenommen, auch wenn diese nicht im Anwendungsbereich der Kompensation lagen. In...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 3.1.1 Tatsächlicher Vorgang

Rz. 14 Der Begriff des Zuflusses wurde von der Rspr., ausgehend von dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers, losgelöst vom Wortlaut entwickelt (Rz. 10). Unter Zufluss ist danach ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (Rz. 15). Fiktive Einnahmen sind nicht anzusetzen; der Zufluss kann n...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuregelung der abgabenrech... / 2. Inhalte des Gesetzentwurfs

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen i.H.v. 1,8 % p.a.: Die Neuregelung der Zinshöhe in einem neu eingefügten § 238 Abs. 1a AO-E beschränkt sich auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO. Eine Anpassung der weiterhin geltenden Zinshöhe von 6 % p.a. für Stundungen, Hinterziehungen sowie Aussetzungen und Prozesse sind im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der künfti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung der Wohnungseigentü... / 4.3 Einreden gegen Gläubigeransprüche

Der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Gläubiger nach § 9a Abs. 4 Satz 2 WEG neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Durch diese Einschränkung soll der Gläubiger nicht mit Fragen aus dem Innenverhältnis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung der Wohnungseigentü... / 4.1.6 Zahlungen an den Gläubiger und Sonderumlage

Leistet der Wohnungseigentümer Zahlungen an den Gläubiger entsprechend seiner Teilhaftung und beschließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Ausgleich der Forderungen des Gläubigers die Erhebung einer Sonderumlage, so befreit die direkte Zahlung des Wohnungseigentümers an den Gläubiger ihn nicht von seiner Beitragspflicht im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung der Wohnungseigentü... / 4.1.1 Haftungsausgleich

Wurde ein Wohnungseigentümer von einem Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe seines Miteigentums in Anspruch genommen, hat er einen Ausgleichsanspruch, der gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist.[1] Eine entsprechende Teilhaftung der Wohnungseigentümer aus § 9a Abs. 4 WEG kommt insoweit nicht in Betracht.[2] Dies gilt auch in Zweierg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 4.3 Hemmung

Der Lauf der Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist während der Zeit der Hemmung nicht weiterläuft. Endet die Hemmung, läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.[1] Dieser Weiterlauf erfolgt sofort und nicht etwa erst ab dem Ende des Jahres, in dem die Verjährung gehemmt wurde. Die Hemmung führt somit zu eine...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / b) Nicht geförderte Beiträge

Rz. 134 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge, die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, für die er keine Altersvorsorgezulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten hat ode...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / 12. Bescheinigungs- und Mitteilungspflicht des Anbieters

Rz. 193 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG zu bescheinigen. In dieser Besc...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / IV. Steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a EstG

Rz. 330 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Eine steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder externen Teilung nach § 14 VersAusglG während der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) gebildetes gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen zertifizier...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 18 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Zum Begriff des Darlehens und seiner Abgrenzung zu Abschlägen und Vorauszahlungen > Rz 2 ff. Bei einem mit dem marktüblichen Zinssatz verzinsten ArbG-Darlehen entsteht kein geldwerter Vorteil. Zu Steuerbefreiungen für einen Zinsvorteil > Rz 23, > Rz 24 ff. Rz. 19 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Sonst gilt aber grundsätzlich: Erhält der ArbN vom Ar...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Abgrenzung zum Lohnabschlag und Lohnvorschuss

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Gewährt ein > Arbeitgeber ein Darlehen (> Rz 2) zu Sonderkonditionen, die der > Arbeitnehmer ohne das Dienstverhältnis nicht erhalten würde (> Arbeitslohn Rz 44 ff), kann besonders in einer Zinsverbilligung ein geldwerter Vorteil liegen, der dem LSt-Abzug unterliegt (> Rz 18 ff), soweit er nicht steuerfrei bleibt (> Rz 25 ff, > Rz 40). Zuweile...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / 1. Pfändungsschutz (§ 97 EStG)

Rz. 282 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Gem. § 97 EStG sind das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar. Dieses Vermögen ist daher unpfändbar; dies gilt auch für den Fall einer Verbraucherinsolvenz (§ 851 Abs. 1 Zivilprozessordn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Finanzhilfen im Unte... / e) Anwendung des Fremdvergleichs-Grundsatzes bei Corona-Finanzhilfen

Die FAQ geben keine klaren Abgrenzungsmaßstäbe vor. Angemessen ist die Weiterleitung derjenigen Mittel, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein (anderer) Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet (FAQ Tz. 4.5). Diese Abgrenzung lässt jede Konkretisierung vermissen. Damit wird eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen sein, "soweit von ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Die Vorschrift erklärt besondere Einkommensteile, die nach den angeführten Grundsätzen Arbeitseinkommen sind, aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf die Zweckgebundenheit für absolut unpfändbar (anders als § 850b ZPO: bedingt pfändbare Bezüge) und entzieht sie damit gänzlich der Pfändung. Die Anwendung der Unpfändbarkeitsregelung der Vorschrift gelten auch für ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Heirats- und Geburtshilfen (Nr. 5)

Rz. 18 Die finanzielle Unterstützung bei Heirat oder Geburt ist grds. unpfändbar, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird. Dies bedeutet, dass die Pfändung zulässig ist, wenn die Vollstreckung gerade wegen einer aus Anlass der Heirat oder Geburt entstandenen Forderung betrieben wird (sog. Anlassfo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustausgleich und Verlus... / 1.3 Bedeutung des § 10d EStG

Rz. 7a Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die ESt eine Jahressteuer. Sie wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahrs nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat, sog. Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Perioditätsprinzip). Dieses Prinzip führt dann zu Härten und Verzerrungen, wenn das Einkommen erheblichen Schwankungen unterliegt oder sich VZ mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2 / 14. Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet. Für das gesamte Jahr 2015 bleiben dabei die bis Ende 2014 geltenden Kindergeldbeträge maßgeblich.mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung

Leitsatz Der Vorsteuerabzug kann ausnahmsweise auch ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung gewährt werden, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Im Streitfall war dies der Fall, weil die mit Umsatzsteuer belastete Eingangsleistung für die Erbringung einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung verwendet worden ist. Wird eine zunächst ohne die Anforderungen der §§ 1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 11 Der Drittschuldner hat zunächst nach Abs. 1 Nr. 1 anzugeben, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zu einer Zahlung (in welcher Höhe; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 5 m. w. N.; a. A. AG Bocholt, AGS 2008, 521) bereit ist. Er kann diese Mitteilung mit der Aufforderung nach § 843 ZPO verbinden (BGH, NJW 1977, 1881; Musielak/Voit/...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Drittschuldnererklärung

Rz. 45 An (Name und Anschrift des Vollstreckungsgläubigers) In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Az.: ...) gebe ich innerhalb der gesetzlichen Frist und hiermit folgende Drittschuldnererklärung ab. Die gepfändete Forderung ist durch einen Kaufvertrag begründet und fällig (oder: zwar begründet, aber noch nicht fällig, weil der ... vorleistungspflichtig ist und seine Leistung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Wirkungen der Überweisung zur Einziehung

Rz. 6 Die Überweisung zur Einziehung stellt die reguläre, weil in den meisten Fällen für den Gläubiger weniger risikoreiche, Form der Verwertung nach § 835 ZPO dar und ist daher im Zweifelsfall als die vom Gläubiger gewählte Form anzunehmen, zumal die Überweisung an Zahlungs statt gewöhnlich nur auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2019,...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Outplacement als Instrument... / 6 Transfergesellschaften/Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften

Die Gründung oder Beauftragung einer Transfergesellschaft bietet sich immer dann an, wenn bei den vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmern voraussichtlich eine längere Vermittlungsdauer benötigt wird oder eine Weiterbildung für den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Laufzeit einer Transfergesellschaft (gefördert max. 12 Monate) reicht im Allge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2035 = BStBl. I 2021, 874) Rz. 2 1. Erster Referentenentwurf v. 10.12.2019 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 6. Nach § 4j wird folgender § 4k eingefügt: „§ 4k Betriebsausgabenabzug bei hybriden Gestaltungen (1) Aufwendungen für die Nutzung...mehr