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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich

Dominik Korte
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Der Wortlaut von § 305 stellt auf das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2) als Methode zur Aufstellung der Konzern-GuV ab. Die Vorschrift nimmt auf die Positionen "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" und "andere aktivierte Eigenleistungen" Bezug, welche nur im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens bestehen können. Trotz dieser Vorfestlegung im Wortlaut ist die Vorschrift auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Konzern-GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wird (so auch von Wysocki in FS Goerdeler, 723, 725 ff.; mit einer weiterführenden Diskussion; im Ergebnis zustimmend Hoffmann in Beck HdR, C 470 Rz. 3 [10/2015], welcher die Anwendbarkeit von § 305 in den Fällen des UKV aus § 298 ableitet). Aus den beiden unterschiedlichen Verfahren zur Aufstellung der Konzern-GuV ergeben sich im Einzelfall allerdings Unterschiede in der Art und Weise der Verrechnung bzw. Umgliederung.

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

§ 305 bezieht sich auf die in den Umsatzerlösen enthaltenen Erlöse (§ 305 Abs. 1 Nr. 1) sowie die anderen Erträge aus Lieferungen und Leistungen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2) zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (Kraft in Großkomm. HGB6, § 305 Rz. 4). Für die Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung kommen insbes. die folgenden Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung in Betracht:

  • Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1);
  • Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2);
  • andere aktivierte Eigenleistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 3);
  • sonstige betriebliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6);
  • Materialaufwand (§ 275 Abs. 2 Nr. 5);
  • Herstellungskosten (§ 275 Abs. 3 Nr. 2);
  • Vertriebskosten (§ 275 Abs. 3 Nr. 4);
  • allgemeine Verwaltungsk...

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