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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Simultankonsolidierung

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 400

[Autor/Zitation]

Mit der Simultankonsolidierung werden alle Konzerneinheiten in einem Schritt auf die Konzernmutter konsolidiert. Entsprechende Verfahren wurden bereits im Zuge des AktG 1965 entwickelt (vgl. Forster/Havermann, WPg. 1969, 1, 4), das ua. noch eine Verrechnung aktiver und passiver Unterschiedsbeträge vorsah (vgl. Kirsch ua. in BKT, Bilanzrecht, § 301 HGB Rz. 420 [3/2017]). Das ist im HGB seit dem BilMoG 2009 nicht mehr zulässig (Rz. 30), so dass eine solche Saldierung verfahrenstechnisch ausgeschlossen werden muss (DRS 23.193; Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 301 HGB Rz. 371).

 

Rz. 401

[Autor/Zitation]

Zur Bestimmung der Unterschiedsbeträge und der nbA werden Gleichungs- oder Matrizenrechnungen empfohlen (vgl. zB Küting/Weber/Dusemond, BB 1991, 1082, 1086). Diese laufen darauf hinaus, jede Eigenkapitalkomponente (zB HB III aller TU) sowie jede Konsolidierungsbuchung (zB Verrechnung von Anteilsbuchwerten, Einbuchung von GoF bzw. pUB) auf alle Anteilseignerklassen (MU und nicht beherrschende Anteilseigner) aufzuteilen (vgl. zB Reinke in Haufe BilKomm.14, § 307 HGB Rz. 33).

 

Rz. 402

[Autor/Zitation]

Wegen der Zuordnung von Folgekonsolidierungseffekten (Ergebnisse laut HB III, Amortisation des GoF, Auflösung eines pUB) unter Berücksichtigung indirekter Anteile von nbA empfiehlt es sich, die Aufteilung ebenfalls gemäß den effektiven Beteiligungsquoten vorzunehmen (Abb. 30). Diese beziehen sich auf das Nettovermögen jeder Komponente (Rz. 391).

Da die nicht beherrschenden Anteilseigner am GoF unterer Konzernstufen beteiligt sind, kommt nur die "modifizierte multiplikative Methode" (Rz. 399) zur Anwendung, dh., es wird auch der auf die nicht beherrschenden Anteilseigner der TU entfallende Anteil am GoF EU (40) aktiviert. Folglich ist die Erstkonsolidierung nich...

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