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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Änderungen durch BilMoG 2009

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 28

[Autor/Zitation]

Erhebliche Änderungen erfuhr § 301 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102), insbes. durch die Abschaffung der Buchwertmethode (Rz. 21). Die Neubewertungsmethode (Rz. 22) wurde so zur allein zulässigen Methode der Kapitalkonsolidierung. Ziel waren die Schaffung einer besseren Vergleichbarkeit handelsrechtlicher Konzernabschlüsse und eine Annäherung an die IFRS (Begr.RegE zu § 301 HGB-E, BT-Drucks. 16/10067, 80). Tatsächlich war durch IFRS 3 (2004) ebenfalls die Buchwertmethode abgeschafft worden und zwischenzeitlich nur noch die Neubewertungsmethode zulässig. Mit IFRS 3 (2008) ist aber ein Wahlrecht zur Full-Goodwill-Methode eingeführt worden, das nach HGB bis heute nicht zulässig ist.

 

Rz. 29

[Autor/Zitation]

Der bisherige Wertmaßstab des beizulegenden Werts zur Bewertung der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden des TU (Rz. 22) wurde ersetzt durch den in § 255 Abs. 4 definierten beizulegenden Zeitwert. Die Abwendung von der vormaligen Sichtweise des konkreten Erwerbers und die Hinwendung zu einem möglichst objektiven Wertansatz wurde mit "dem international Üblichen" begründet (Begr.RegE zu § 301 HGB-E, BT-Drucks. 16/10067, 81).

 

Rz. 30

[Autor/Zitation]

Aufgehoben wurde das Wahlrecht, aktive und passive Unterschiedsbeträge zu verrechnen (Rz. 24). Außerdem wurde das Wahlrecht ersatzlos gestrichen, den verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert über vier Jahre planmäßig abzuschreiben oder mit den Rücklagen zu verrechnen (§ 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 aF). Fortan war der Geschäfts- oder Firmenwert nach den allgemeinen Vorschriften planmäßig und ggf. außerplanmäßig abzuschreiben.

 

Rz. 31

[Autor/Zitation]

Als alleiniger Zeitpunkt zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des Nettovermögens des TU wurde der Zeit...

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