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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Kernelemente des § 301 idF des BiRiLiG 1985

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 20

[Autor/Zitation]

§ 301 idF des BiRiLiG 1985 hatte – wie auch heute noch – nur die Erstkonsolidierung zum Gegenstand. Im Rahmen der Erstkonsolidierung war der Buchwert der konsolidierungspflichtigen Anteile gegen das auf diese Anteile entfallende Eigenkapital der einbezogenen TU aufzurechnen (Abs. 1 Satz 1 aF). Mit welchem Betrag das anteilige Eigenkapital anzusetzen war, hing davon ab, ob für die Kapitalkonsolidierung die Buchwertmethode (Abs. 1 Nr. 1 aF) oder die Neubewertungsmethode (Abs. 1 Nr. 2 aF) angewendet wurde, für die in Abs. 1 Satz 2 aF ein Wahlrecht eingeräumt wurde. Das Wahlrecht war in zeitlicher und sachlicher Stetigkeit anzuwenden, so dass nur bei sachlichen Unterschieden von TU die Anwendung beider Methoden innerhalb eines Konzernabschlusses in Betracht kam (ADS6, § 301 Rz. 44 f.).

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Bei der Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode wurde das konsolidierungspflichtige Eigenkapital mit dem Betrag angesetzt, der sich aus der Bilanz des TU für den Zeitpunkt der Erstkonsolidierung (ggf. HB II nach Anpassung an die konzerneinheitliche Bilanzierung und Bewertung) ergab. Ein Unterschiedsbetrag war im Hinblick auf seine Ursachen zu analysieren und den Posten in der Konzernbilanz insoweit zuzuordnen, als er auf stille Reserven oder stille Lasten im Einzelabschluss des TU zurückzuführen war (Abs. 1 Satz 3 aF). Damit wurden die im Kaufpreis der Anteile berücksichtigten stillen Reserven/Lasten in der Konzernbilanz aufgedeckt, aber nur im Hinblick auf den Beteiligungsprozentsatz des MU.

 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wurde das konsolidierungspflichtige Eigenkapital mit einem Betrag angesetzt, der sich aus einer vollständigen Neubewertung aller Vermögensgegenstände, Schulden und RAP sowie ggf...

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