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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Rechtsentwicklung

Dr. Bettina Beyer
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts in § 309 Abs. 1 wurde erstmals 1965 im AktG geregelt: Ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert war, sofern das Aktivierungswahlrecht ausgeübt wurde, über fünf Jahre abzuschreiben (§ 153 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965).

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

1978 wurde die Bilanzierungsrichtlinie (4. EG-Richtlinie 78/660/EWG v. 25.7.1978, ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11 ff.) erlassen, die eine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts vorschrieb, wobei der Geschäfts- oder Firmenwert entweder pauschal über maximal fünf Jahre oder über seine Nutzungsdauer abzuschreiben und im Anhang zu begründen war (Art. 37 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der 4. EG-Richtlinie 78/660/EWG). Die Bilanzierungsrichtlinie wurde 1985 durch BiRiLiG (v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) als § 309 Abs. 1 HGB aF im HGB umgesetzt. Demnach waren drei Methoden zulässig, deren Wahl lediglich durch die Stetigkeit begrenzt war (Weber/Zündorf, DB 1989, 333, 335 ff.):

  • planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer,
  • Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts in den Folgejahren mit mind. 25 %,
  • offene Verrechnung mit den Rücklagen.

Bei einer offenen Verrechnung mit den Rücklagen konnten zum einen die Adressaten die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht erkennen und zum anderen konnte eine Ergebnisbelastung trotz der Ausgabe des Kaufpreises vermieden werden. Dies widersprach dem Periodisierungs- und Kongruenzprinzip (Schildbach, DB 1999, 1813, 1816; Niehus, WPg. 1984, 320, 323). Die Beliebtheit dieses Wahlrechts ließ sich durch die allgemeine Prinzipal-Agenten-Problematik in Unternehmen erklären (Siegel, DB 2002, 750).

 

Rz. 15

[Autor/Zitation]

Durch BiRiLiG wurde zudem 1985 erstmals die Folgebewertung des passiven Unterschiedsbet...

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