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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / J. Ausweis (Satz 6)

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 199

[Autor/Zitation]

Aktive latente Steuern sind bei Aktivierung gem. § 266 Abs. 2 Buchst. D gesondert auszuweisen; für passive latente Steuern ergibt sich der Ausweis auf der Passivseite gem. § 266 Abs. 3 Buchst. D (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 567).

Wie aktive und passive latente Steuern für den Ausweis zusammengefasst werden können, ist jedoch keineswegs eindeutig, weil die Regelungen verschiedene Ebenen (HB I und HB II gem. § 274 und Konsolidierung gem. § 306) betreffen, auf allen Ebenen Ausweiswahlrechte bestehen und auf der Ebene HB I und HB II auch Aktivierungswahlrechte bestehen. Daher ergeben sich verschiedene Ausweismöglichkeiten. Die damit verbundenen Interpretationsprobleme im Konzernabschluss sind zu bedauern. Sie widersprechen § 297 Abs. 2 und tragen dazu bei, kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln.

 

Rz. 200

[Autor/Zitation]

§ 274 regelt die Bilanzierung der latenten Steuern, die auf Ebene des Einzelabschlusses der Konzernunternehmen entstehen und über die Handelsbilanz I in den Konzernabschluss übertragen werden. Zudem werden auch die aus konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften (Anpassungen in der Handelsbilanz II) entstehenden temporären Differenzen durch § 274 erfasst. Die nach § 274 ermittelten latenten Steuern aus beiden Stufen sind in Summe zu betrachten. Eine unterschiedliche Beurteilung der Sachverhalte (zB unterschiedliche Ausübung der Wahlrechte zur Aktivierung latenter Steuern auf HB I- und HB II-Ebene) wäre willkürlich und nicht praktikabel (vgl. Grottel/Larenz in Beck BilKomm.13, § 306 HGB Rz. 11; Senger/Hoehne in BeckOGK HGB, § 306 Rz. 90 [12/2021]; WP Handbuch18, Kap. G Rz. 527; Kühne/Melcher/Wesemann, WPg. 2009, 1057, 1062 f.; Loitz, DB 2008,1389, 1392...

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