Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Wirtschaftsgut/Vermögensgeg... / 1.4 Positives (aktives) Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand und Aktivierungsfähigkeit – Zurechenbarkeit zum Bilanzvermögen

Rz. 10 Die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Vermögen ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bzw. eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsguts. Die sachliche Zurechnung orientiert sich am Eigentum bzw. bei Forderungen an der Inhaberschaft, sofern nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt (Verfügungsmacht; wirtschaftliches Eigentum) bei einem anderen lie... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Sicherheitsleistung

Rz. 10 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten. Die Sicherheitsleistung deckt nur die Risiken ab, die sich aus der baulichen Maßnahme ergeben. Maßgebend für die Höhe der Sicherheitsleistung sind insoweit die Rückbaukosten, zusätzlich eines Sicherheitszuschlages für Preissteigerungen (Bieber, in ... mehr

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Wirtschaftsgut/Vermögensgeg... / 1 Positives (aktives) Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand und Aktivierungsfähigkeit

1.1 Begriff des Vermögensgegenstands Rz. 1 Der Begriff des Vermögens ist zwar nicht allgemein gültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber grundsätzlich als Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert.[1] Die Zugehörigkeit wirtschaftlicher Güter zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen k... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 9 Nachträgliche Mietkaution

Rz. 30 Durch das Mietrechtsreformgesetz ist die Möglichkeit des Vermieters von Wohnraummietverträgen auch noch nachträglich eine Mietkaution zu verlangen, erweitert worden, was sich allerdings nicht aus § 551 ergibt: Gemäß § 563b Abs. 3 kann der Vermieter, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die gemäß § 563 in das Mietverhältnis eing... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Mietkaution und Veräußerung des Mietgrundstücks

Rz. 24 Ist in dem vor Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (§ 566) abgeschlossenen Mietvertrag eine Kaution vereinbart worden, tritt der Erwerber in den vor dem Eigentumsübergang fälligen Anspruch auf Zahlung der Kaution ein (BGH, Urteil v. 25.7.2012, XII ZR 22/11, GE 2012,1225). Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieter... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Arten der Sicherheitsleistung

Rz. 4 Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter kraft entsprechender Vereinbarung dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten – ohne Vereinbarung braucht er keine Kaution zu leisten –, so kommt es für die Art der Sicherheitsleistung in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien an. Sind die möglichen Formen der Mi... mehr

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Wirtschaftsgut/Vermögensgeg... / 3.1 Vorliegen eines Rechnungsabgrenzungspostens

Rz. 28 Nach derzeitiger Handhabung kann ein bilanzierungsfähiger bzw. -pflichtiger Sachverhalt ohne Vorliegen der Vermögensgegenstands- oder Schuld- bzw. Wirtschaftsgutseigenschaft vor allem dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens erfüllt sind. Als Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten[1] ... mehr

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Wirtschaftsgut/Vermögensgeg... / 3.2 Vorliegen von Bilanzierungshilfen bzw. von Sonderposten

Rz. 32 Neben dem Vorliegen eines Rechnungsabgrenzungspostens konnte vor Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auch dann ein bilanzierungsfähiger Sachverhalt ohne das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bzw. einer Schuld gegeben sein, wenn eine Bilanzierungshilfe gegeben war. Durch aktivische Bilanzierungshilfen wurde "die periodige Aufwandsverrechnung... mehr

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Wirtschaftlichkeit und Förd... / 1.1 Berechnungsmethode

Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit wird zwischen statischen und dynamischen Verfahren unterschieden. Statisches Verfahren Statische Verfahren bewerten Investitionsentscheidungen anhand von Durchschnittswerten in einer Periode. Sie lassen sich mit vergleichsweise wenig Information anwenden und sind sinnvoll, um Näherungswerte zu berechnen und bei Investitionen mit gering... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 17 Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Mieter nur einen durch das Vertragsende aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2011, I-10 U 118/11, ZMR 2012, 186) zuzüglich etwaiger vom Vermieter gezogener oder bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielbarer Zinsen (BGH v. 8.7.1982, VIII AR... mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 27 Vermögensdelikt zulasten des Arbeitgebers

Bei einem Vermögensdelikt des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, wie z. B. Betrug oder Unterschlagung, bedarf es grundsätzlich vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung keiner vergeblichen Abmahnung, weil – wie regelmäßig bei einer Störung im Vertrauensbereich – dem Arbeitgeber ein Wiederholungsfall nicht zuzumuten ist. Dabei kommt es nicht a... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3.4 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 627 Erheblich größere Probleme als bei den übrigen Vermögensarten wirft die Ermittlung des gemeinen Werts bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf. Bei der Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den gemeinen Wert grundsätzlich nicht als Veräußerungs-, sondern als Fortführungswert zu ermitteln. Soll die Gleichbe... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmbHStB 2026, Heft 8, S. 239)

Grundlagen und steuerrechtliche Einordnung Prof. Dr. Burkhard Binnewies / Dr. Johannes Öhmann, LL.M.[*] Die Wahl der Rechtsform ist für die Organisation und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens von zentraler Bedeutung. Der überwiegende Teil der in Deutschland praktisch relevanten Rechtsformen geht auf das 19. Jahrhundert zurück (neuere Rechtsformen sind die P... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Begriff und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

5.2.1 Begriff der Land- und Forstwirtschaft Rz. 425 § 158 Abs. 1 S. 1 BewG grenzt den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch eine tätigkeitsbezogene Begriffsbestimmung ab, die mit der ertragsteuerlichen Definition übereinstimmt. Unter Land- und Forstwirtschaft ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen un... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.4 Abgrenzung des Grundvermögens gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Betriebsvermögen

Rz. 513 Zum Grundvermögen gehört der Grundbesitz nur, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen[1] oder um Betriebsgrundstücke[2] handelt. Die Abgrenzung des Grundvermögens gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich vorrangig nach § 158 BewG. Diese Vorschrift regelt positiv, welcher Grundbesitz zum land- und forstwirtschaftliche... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2.3 Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter

Rz. 427 § 158 Abs. 4 BewG grenzt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zum Betriebsvermögen und zum sonstigen Vermögen hin ab. Die Abgrenzung ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geboten. Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehö... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2.2 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter

Rz. 426 § 158 Abs. 3 BewG präzisiert in positiver Hinsicht, welche Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere: der Grund und Boden, d. h. alle Flächen, die nicht nach § 159 BewG als Grundvermögen zu erfassen sind; die Wirtschaftsgebäude, d. h. Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließli... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

5.1 Überblick Rz. 420 Nach § 157 Abs. 2 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden,[1] unter Anwendung der §§ 158–175 BewG zu ermitteln. Auch für Betriebe der La... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Sondersteuersatz ist abzulehnen

Ein Sondersteuersatz für die GmgV ist abzulehnen. Für angedachten Sondersteuersatz ...: Aufgrund der fehlenden Ausschüttungen an Gesellschafter und der dadurch fehlenden "zweiten Besteuerungseben" plädierte z.B. der wissenschaftliche Dienst des BMF für eine Sondersteuer.[19] Sämtliche Gewinne auf Ebene der GmgV seien nicht mit den regulären Sätzen der Körperschafts- und Gewer... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 3. Vermeidung steuerlicher Probleme

Eine Gesellschaftsform mit Vermögensbindung würde im Vergleich zu Gesellschaftsformen ohne Vermögensbindung immer dann Probleme lösen, wenn steuerliche Probleme an den Übergang von Vermögen anknüpfen. Der Übergang des Vermögens der Gesellschaft auf den Erwerber wäre bei der GmgV stets ausgeschlossen. Disquotale Einlagen: Regelmäßig kommt es zu der Situation, dass in das Vermög... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / II. Kernkonzept und Potentiale

1. Vermögensbindung derzeit nur mit rechtlichen Hürden umsetzbar Die Bindung des Unternehmensvermögens an das Unternehmen selbst ist mit den geltenden Rahmenbedingungen umsetzbar. a) Hilfskonstruktionen Stiftungsmodelle: In Betracht kommen z.B. Stiftungsmodelle[4], bei denen eine oder mehrere Stiftungen die Unternehmensanteile halten. In Kombination mit einer Vereinbarung zur F... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 4. Erbschaftsteuer

Das Rahmenkonzept sieht "aufgrund der Besonderheiten der GmgV [...] im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung bezogen auf das sich in der GmgV ansammelnde Vermögen" vor, "da dieses durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt wird".[26] Die Notwendigkeit einer Erbersatzsteuer – vergleichbar zu der gem. § 1 ... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 2. Ziel der Vermögensbindung: Änderung der Unternehmenslogik

In der derzeitigen Unternehmenslandschaft ist der überwiegende Anteil der Unternehmen nach der Idee strukturiert, Gewinne zum Vorteil der Gesellschafter zu erwirtschaften. Die Förderung des Unternehmenszwecks und die Maximierung der Ausschüttungen können dabei in Konflikt geraten. Um Ausschüttungen an Gesellschafter zu ermöglichen, muss der Förderung des Unternehmenszwecks notwe... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 1. Wesensmerkmal: Vermögensbindung

Kerngedanke ist die Bindung des Vermögens der Gesellschaft an das Unternehmen zur Verfolgung der Unternehmenszwecke. Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind ausgeschlossen. Der gesamte Jahresüberschuss wird thesauriert und steht dem Unternehmen zur Verfolgung der in der Satzung festgelegten Zwecke zur Verfügung. Die Vermögensbindung soll dauerhaft sichergestellt sein –... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / V. Ausblick

Auch wenn die GmgV bereits seit langem gefordert wird und umfassende Vorschläge aus der Literatur vorliegen, steht der Gesetzgebungsprozess noch am Anfang. Die Absicherung der Vermögensbindung – insbesondere eine praktikable Lösung zur Sicherstellung der Ausschüttungsproblematik – bleibt eine Herausforderung. Eine Ersatzbesteuerung – vergleichbar zur Erbersatzsteuer bei Stift... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Zweck der Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG betrifft Familienstiftungen. Alle 30 Jahre unterliegt das gesamte Vermögen der Stiftung – als fiktiver Erbfall – der Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an einen Vermögensübergang an. Dieser wird bei Familienstiftungen dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung zeitlich unbegrenzt fortbesteht und die Satzung ebenfa... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Burkhard Binnewies / Dr. Johannes Öhmann, LL.M.[*] Die Wahl der Rechtsform ist für die Organisation und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens von zentraler Bedeutung. Der überwiegende Teil der in Deutschland praktisch relevanten Rechtsformen geht auf das 19. Jahrhundert zurück (neuere Rechtsformen sind die Partnerschaftsgesellschaft [Gesetz über Part... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / I. Gesetzgebungsprozess

Seit circa 20 Jahren wird die Debatte zum treuhänderischen Unternehmertum geführt. Drei Entwürfe aus dem Schrifttum: In der Literatur wurden drei Entwürfe vorgelegt: der erste Entwurf stammt von Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum vom 12.6.2020; nach Kritik im Schrifttum wurde vo... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Keine vergleichbare Interessenlage bei der GmgV

Eine vergleichbare Interessenlage ist bei der GmgV nicht erkennbar. Das Rahmenkonzept ist in diesem Punkt widersprüchlich. Die Vermögensbindung an den Unternehmenszweck stellt sicher, dass dem einzelnen Mitglied der Wert des Unternehmens nicht zusteht und es diesen auch nicht für sich nutzen kann. Mitglieder einer GmgV haben – abgesehen von ihrer festen Einlage – keinen Anspr... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Hilfskonstruktionen

Stiftungsmodelle: In Betracht kommen z.B. Stiftungsmodelle[4], bei denen eine oder mehrere Stiftungen die Unternehmensanteile halten. In Kombination mit einer Vereinbarung zur Förderung des Unternehmenszwecks kann die Bindung des Vermögens erreicht werden. "Veto-Share-Modell": Ein anderes Konzept ist das sog. "Veto-Share-Modell"[5]. Dabei wird die Vermögensbindung dadurch err... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Besteuerung nur auf Ebene der GmgV

Dementsprechend würde ausschließlich eine Besteuerung auf Ebene der GmgV erfolgen. Diese Besteuerung würde nach den bestehenden Vorschriften zur Körperschaft- und Gewerbesteuer erfolgen. Die Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens einer GmbH auf Grundlage des handelsrechtlichen Jahresergebnisses nach Korrektur über die Steuerbilanz und außerbilanziellen Korrekturen nach §... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / c) Vorteile aus faktischer Nachfolge?

Kritiker könnten einwenden, dass es in bestimmten Konstellationen dennoch denkbar ist, dass zumindest die Mitgliedschaft noch zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergegeben wird und dadurch faktisch ein Zugriff auf die Erwerbsmöglichkeit in dem konkreten Unternehmen gegeben wird. Es würde also die Möglichkeit auf ein angemessenes Gehalt im Unternehmen übertragen werden kö... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 3. Kontrolle der Vermögensbindung

Die Einhaltung der Vermögensbindung muss durch ein externes Prüfsystem kontrolliert werden. Vorgesehen ist eine an dem System der Genossenschaften orientierte Kontrolle. Jede GmgV soll einem Prüfungsverband angehören, durch den regelmäßige Prüfungen der Vermögensbindung sowie Überprüfungen der Satzungen durchgeführt werden. Ausnahmen für regelmäßige Prüfungen sollen für solch... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / c) Zwischenfazit

Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) bleiben diese Alternativen unattraktiv. Das Interesse an einer neuen Rechtsform mit Vermögensbindung ist groß.[8] Die Diskussion wird seit Beginn von einer Vielzahl von Unterstützern aus der freien Wirtschaft begleitet. mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / III. Ausgestaltung der GmgV

Das Rahmenkonzept der Bundesministerien sieht die folgenden Leitlinien für die neue Gesellschaftsform vor. 1. Wesensmerkmal: Vermögensbindung Kerngedanke ist die Bindung des Vermögens der Gesellschaft an das Unternehmen zur Verfolgung der Unternehmenszwecke. Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind ausgeschlossen. Der gesamte Jahresüberschuss wird thesauriert und steht d... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / IV. Steuerrecht

Mehrfach wird in dem Konzeptpapier und dem begleitenden Schreiben betont, dass die GmgV im Vergleich zu anderen Rechtsformen weder steuerlich privilegiert, noch diskriminiert werden soll.[18] Außerdem soll ausgeschlossen werden, dass die Rechtsform ein Steuersparmodell wird. Im Übrigen fallen das Rahmenkonzept wie auch der aktuelle Professorenentwurf zur GmgV mit einer verhäl... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 2. Unzulässigkeit offener und verdeckter Gewinnausschüttungen

Sämtliche offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen sind bei einer GmgV unzulässig. Gewinne dürfen weder direkt noch indirekt an Mitglieder ausgeschüttet werden. Als Maßstab der Prüfung sind die im Rahmen von Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze zu verdeckten Gewinnausschüttungen nebst der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung heranzuziehen (§ 8 Abs. 3 S. 2 K... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 1. Vermögensbindung derzeit nur mit rechtlichen Hürden umsetzbar

Die Bindung des Unternehmensvermögens an das Unternehmen selbst ist mit den geltenden Rahmenbedingungen umsetzbar. a) Hilfskonstruktionen Stiftungsmodelle: In Betracht kommen z.B. Stiftungsmodelle[4], bei denen eine oder mehrere Stiftungen die Unternehmensanteile halten. In Kombination mit einer Vereinbarung zur Förderung des Unternehmenszwecks kann die Bindung des Vermögens e... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Nachteile

Diese Hilfskonstruktionen ermöglichen i.R.d. derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch keine rechtssichere und unumkehrbare Vermögensbindung.[6] Außerdem erfordern diese Gestaltungen einen hohen Beratungsaufwand. Es wird geschätzt, dass eine Stiftungskonstruktion erst für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 30 Mio. EUR darstellbar ist.[7] mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 1. Laufende Besteuerung

Die Gewinne einer GmgV sollen entsprechend der Besteuerung einer Genossenschaft erfolgen. Im Ergebnis soll laut dem Rahmenkonzept eine GmgV wie eine GmbH oder AG besteuert werden, deren Gesellschafter kein Interesse an einer Gewinnausschüttung haben und den Jahresüberschuss in der Gesellschaft belassen. a) Besteuerung nur auf Ebene der GmgV Dementsprechend würde ausschließlich... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.9 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen (§ 12 Abs. 4 BewG)

Rz. 118 Zuwendungsgegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer können auch Ansprüche aus einer Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung sein.[1] Insbesondere das – mit Zustimmung des Versicherers erfolgende – unentgeltliche Einrücken in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers kann den Steuertatbestand verwirklichen.[2] In diesem Fall entsteht die Steuer – an... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / c) Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Bei einer GmbH löst eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in der Regel einen zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft aus. Die Rückzahlung einer vGA beseitigt die einmal eingetretenen steuerlichen Folgen jedoch nicht; die vGA bleibt sowohl auf Ebene der GmbH als auch des Gesellschafters steuerlich bestehen.[24] Die Rückzahlung ist als Einlage in die GmbH zu qu... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Die Befürworter betonen die positiven Effekte im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge, insbesondere außerhalb der Familie. Immer öfter finden Unternehmer keinen Nachfolger in der eigenen Familie oder es besteht die Sorge, dass das Unternehmen nach der Übertragung veräußert wird.[10] Unternehmensübertragung an Mitarbeiter: Insbesondere bei der Übergabe eines Unternehmens an ... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 2. Keine Begrenzung beim Unternehmenszweck

Die neue Gesellschaftsform soll nicht auf bestimmte gemeinnützige oder nachhaltige Zwecke begrenzt sein. Die Rechtsform ist für jegliche unternehmerische Erwerbstätigkeiten offen. Es soll sich um reguläre am Markt tätige kapitalistisch ausgerichtete Unternehmen handeln, mit dem einzigen großen Unterschied, dass es keine Gesellschafter gibt, die einen Anspruch auf Auszahlung ei... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Drittvergleich

Die Notwendigkeit einer Angemessenheitsprüfung in jedem Einzelfall stellt eine Hürde bei der praktischen Umsetzung der GmgV dar. Sämtliche Leistungen der Gesellschaft an die Mitglieder müssten einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Dies erfordert für eine rechtssichere Anwendung jedoch nicht selten gutachterliche Stellungnahmen. Bei der Anstellung eines Mitglieds in... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Fähigkeiten- und Wertegemeinschaft statt Kapitalbeteiligung

Insgesamt würde diese neue Gesellschaftsform auch eine neue Beteiligungslogik für Beschäftigte ermöglichen. Die Mitgliedschaft (als Pendant zur Gesellschafterstellung in einer GmbH) würde nicht von der Notwendigkeit einer Kapitalaufbringung abhängig sein.[12] Die Mitgliedschaft soll persönlich sein – also nicht übertragbar oder vererbbar. Mitglieder sollen sich – unabhängig v... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Erfolgsabhängige Vergütungen

Im Kontext der neuen Gesellschaftsform wären erfolgsbezogene Komponenten unzulässig. Die Geschäftsleitung dürfte keine erfolgsabhängigen Bonusleistungen oder Vergütungsmodelle erhalten. Auch bei der Finanzierung sind insoweit Grenzen gesetzt. Derzeit ist vorgesehen, dass Mitglieder keine Finanzierungsverträge mit der Gesellschaft mit erfolgsbezogenen Komponenten abschließen d... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG)

Rz. 13 Gegenstand der Bewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Daraus folgt zum einen, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist[1], zum anderen, dass ihr Wert im Ganzen festzustellen ist.[2] Eine wirtschaftliche Einheit kann entweder aus einem einzelnen Wirtschaftsgut bestehen, das im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder aus der Verbindung mehrere... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Keine gesonderten Feststellungen bei Auslandsvermögen (§ 151 Abs. 4 BewG)

Rz. 216 Nach § 151 Abs. 4 BewG wird der Wert von ausländischem Vermögen nicht gesondert festgestellt. Der Wert ausländischer Vermögensgegenstände ist daher von dem Erbschaftsteuerfinanzamt als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagungsverfahren zu ermitteln.[1] Gehören ausländische Vermögensteile jedoch zu einem inländischen Betrieb... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2.1 Begriff der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 425 § 158 Abs. 1 S. 1 BewG grenzt den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch eine tätigkeitsbezogene Begriffsbestimmung ab, die mit der ertragsteuerlichen Definition übereinstimmt. Unter Land- und Forstwirtschaft ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch s... mehr