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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Zukunft

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
ZuFinG

Das Gesetz soll den digitalen Wandel und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft mitgestalten. Öffentliche Mittel in Kombination mit privatem Kapital sowie ein leistungsfähigerer Kapitalmarkt sollen den deutschen Finanzstandort attraktiver machen. Steuerlich gefördert werden insbesondere Startups, Wachstumsunternehmen und KMU.

Dazu erfolgt an eine Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR (zunächst waren 5.000 EUR vorgesehen), verbunden mit einer Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern auf 20 Jahre. Der Bundesrat plädiert für eine Erhöhung auf nur 2.000 EUR. Im Regierungsentwurf ist als Voraussetzung noch das Kriterium "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" hinzu-gekommen. Neu ist auch, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung bis zu 2.000 EUR durch Entgeltumwandlung finanziert werden kann. Ferner soll das IN-VEST-Programm über 2022 hinaus fortgeführt werden. Neu ist auch eine Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds.

Unterstützend wird das benötige Kapital für einen Börsengang von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt, ebenso regulatorische Anforderungen. Mehr Digitalisierung, z.B. durch elektronische Wertpapiere oder Handelbarkeit von Kryptowerten, sowie Mehrstimmrechtsaktien werden weitere Verbesserungen sein.

Eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage war zunächst im Entwurf enthalten, im Regierungsentwurf dann nicht mehr. Doch im beschlossenen Gesetz ist diese nun wieder drin. Die Einkommensgrenzen für die Berechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, auf 40.000 EUR für Ledige und 80.000 EUR für Verheiratete.

Hiergegen ist die zunächst vorgesehene Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste nicht zu Gesetz geworden.
2023 Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfi-nanzierungsgesetz – ZuFinG) vo 11.12.2023

Eckpunktepapier des BMF und BMJ v. 29.6.2022 und 3.4.2023.

Als Regierungsentwurf im Bundeskabinett am 16.8.2023 beschlossen

Stellungnahme des Bundesrats vom 29.9.2023.

Beschluss im Bundestag am 17.11.2023.

Verkündet am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 354.
ZuFinG II

Es sollen stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte für Innovation, private Investitionen und Wachstum geschaffen werden. Dazu sind bereits mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz viele Maßnahmen für den Kapitalmarkt und Start-ups umgesetzt worden. Nun sollen die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter gestärkt und Teile der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Dazu gehört, die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern, indem u.a. der Kapitalmarktzugang erleichtert und der Fondsmarkts gefördert wird. Aufsichtsrechtliche Vorgaben werden verschlankt.

Doch auch die steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital sollen verbessert werden, z.B. durch Änderungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese reinvestiert werden (sog. Roll-Over). Der Höchstbetrag für eine § 6b-Rücklage wird von 0,5 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR (im Referentenentwurf waren 5 Mio. EUR geplant) erhöht (§ 6b Abs. 10 EStG). Mit einer Neuregelung zur Investmentsteuer sollen Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Investmentfonds können künftig insoweit unternehmerisch tätig sein, ohne dass dies schädlich für den steuerlichen Status ist. Auch Einkünfte über Personengesellschaft werden künftig begünstigt sein (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvStG), ebenso wir inländische Immobilienerträge (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 InvStG). Weitere Änderungen sollen die Besteuerung nach dem InvStG ausdehnen bzw. vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Spezial-Investmentfonds (§ 26 InvStG).

Und auch der Abbau von Bürokratie ist enthalten, z.B. durch eine angehobene Meldeschwelle für das Millionenkreditmeldewesen von 1 auf 2 Mio. EUR. Aktien sollen künftig auch mit einem geringeren Nennwert als 1 EUR ausgegeben werden können. Mit dem Gesetz werden zudem einer Reihe von EU-Rechtsakten in nationales Recht umgesetzt.
Tag nach Verkündung des Gesetzes und abweichende Termine zwischen 9.4.2025 bis 10.1.2030. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II)

Referentenentwurf des BMF v. 27.8.2024.

Beschluss im Bundeskabinett am 27.11.2024. Der Gesetzesentwurf fand im Kabinett keine Mehrheit. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 bleibt unverändert.

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