Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 291
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Nach § 14 Abs 1 Nr 1 S 1 KStG muss der OT an der OG vom Beginn ihres Wj an ununterbrochen beteiligt sein. Das bedeutet, dass die finanzielle Eingliederung während des ganzen Wj der OG ununterbrochen bestanden haben muss. Diese Vorschrift ist eng auszulegen, bereits eine kurze Unterbrechung der Eingliederung ist schädlich. Vorstehendes gilt auch für eine mittelbare finanzielle Eingliederung.
Tz. 292
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Wj iS dieser Vorschrift ist auch ein Rumpf-Wj (s R 14.4 Abs 1 S 3 KStR 2022). Mit der Bildung eines Rumpf-Wj kann insbes bei unterjähriger Veräußerung der Organbeteiligung die Einkommenszurechnung zum früheren OT bis zum Veräußerungstag gesichert werden (s R 14.4 Abs 2 S 3 KStR 2022). Die Wj-Umstellung muss allerdings bis zum Ende des Rumpf-Wj in das HReg eingetragen sein. Ob in solchen Fällen eine nahtlose Anschlussorganschaft im Verhältnis zum Erwerber der Organbeteiligung möglich ist, hängt davon ab, ob die OG in ihrem folgenden Wj durchgängig finanziell in diesen eingegliedert und der neue GAV bis zum Schluss des ersten Wj in das HReg eingetragen ist. Dazu auch s Kußmaul/Klauck (DB 2020, 1754). Nach R 14.4 Abs 3 S 1 KStR 2022 hat das FA im Fall der Begr oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses die nach § 7 Abs 4 S 3 KStG für eine Wj-Umstellung erforderliche Zustimmung zu erteilen (ebenso s Tz 301).
In den Fällen der Umwandlung der OG bildet der Zeitraum vom Beginn ihres letzten Wj an bis zum Umwandlungsstichtag ein Wj bzw ein Rumpf-Wj.
Tz. 293
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Anders als für den GAV fordert das Ges für die finanzielle Eingliederung nicht deren Vorliegen für mind fünf Jahre (s Tz 669).
Tz. 294
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Zu der Frage, ob in Umwandlungsfällen analog § 2 Abs 1 bzw § 20 Abs 5 und 6 UmwStG d...