Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrssicherungspflicht

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Krankenhäuser, Altenheime

Rz. 373 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Krankenhäusern wird wesentlich durch die besonderen Bedürfnisse der zu behandelnden Patienten und die Anforderungen des Krankenhausbetriebs bestimmt. Mit der stationären Aufnahme eines Patienten werden Obhuts- und Schutzpflichten übernommen, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu sc...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Abgrenzung zur Straßenbaulast

Rz. 300 Bei der Straßenbaulast handelt es sich um eine öffentliche Pflicht kraft gesetzlicher Vorschrift, deren Träger durch das Gesetz bestimmt ist (§ 5 FStrG; s. auch § 2 Rdn 982 f.). Die Auferlegung der Straßenbaulast ist mit der Verkehrssicherungspflicht verbunden, wenn sie mit Verwaltungskompetenzen verbunden ist oder wenn sie dessen Träger ausdrücklich zugewiesen wurde...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Straßenbäume

Rz. 1016 Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht. Für den Verkehrsraum können durch Straßenbäume, die zur Straße gehören (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) und deshalb der Straßenverkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers unterliegen,[3086] besondere Gefahren hervorgerufen werden, die aus de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Straßen

Rz. 296 Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und öffentliche Verkehrsflächen soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen für Dritte entstehen können.[685] Sie besteht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, aber auch gegenüber den Anliegern.[686] Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur,[687] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Gebäude und Grundstücke

Rz. 337 Die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück trifft denjenigen, der über es die Verfügungsgewalt ausübt.[853] Für die Verkehrssicherheit eines Gebäudes oder Grundstücks ist daher in erster Linie der Eigentümer verantwortlich. Daneben haben auch die Mieter einer Wohnung, einer Gaststätte oder sonstiger Geschäftsräume für die Verkehrssicherheit des Mietobjekts Sorg...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abgrenzung zur Verkehrsregelungspflicht und zur polizeimäßigen Straßenreinigungspflicht

Rz. 297 Inhalt der Verkehrsregelungspflicht ist es, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen; dazu sind Verkehrszeichen und sonstige Verkehrseinrichtungen aufzustellen.[696] Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe und obliegt als Amtspflicht der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fußböden

Rz. 360 Fußböden müssen ausreichend trittsicher sein. Die Verwendung von Terrazzoplatten und von glatten geschliffenen Steinböden in Eingangs- und Treppenbereichen ist üblich und verletzt – auch in Gebäuden mit großer Besucherfrequenz – die Verkehrssicherungspflicht nicht.[963] Gleiches gilt für die Verwendung normal glatter Fliesen vor und in Toilettenräumen. Glasierte Fußb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Friedhöfe

Rz. 368 Die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen erstreckt sich auf sämtliche Wege zu den Gräbern, auf die Anlagen um die Gräber und auf die Gräber selbst,[1002] nicht aber auf ein erkennbar unfertiges und mit ausgehobenen Gräbern versehenes Gräberfeld.[1003] Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls gering...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Geschäfte und Kaufhäuser

Rz. 351 In Geschäften, Warenhäusern und Selbstbedienungsmärkten werden hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten gestellt, denn durch den erwarteten starken Besucherverkehr entstehen wesentlich größere Gefahren als in kleinen Ladengeschäften. Der Umfang der Verkehrspflichten hängt u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotene...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abwälzung durch Vertrag

Rz. 308 Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Voraussetzung hierfür ist eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt. Dann verengt sich ­die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernom...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Beherrschung eines bestimmten Sachbereichs (Bereichshaftung)

Rz. 272 Die Beherrschung eines bestimmten Bereichs, aus dem Gefahren für Dritte resultieren können, führt zu einer Zustandsverantwortlichkeit des berechtigten Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Dies meint die Formulierung der Rechtsprechung: Wer eine Gefahr schafft oder sie in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, muss die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen tre...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Badeseen und Strände

Rz. 436 An oberirdischen Gewässern ist der Gemeingebrauch grds. gestattet (§ 25 WHG); Landesgesetze lassen das Baden, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft sowie die Nutzung für Eissport grds. zu (z.B. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz; § 26 Abs. 1 WG für Baden-Württemberg, § 32 Abs. 1 niedersächsisches WG). Hierdurch entstehen noch keine ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 293 Grundsätzlich muss der Geschädigte die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen (s. dazu § 2 Rdn 188). Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte daher auch die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Bestehen der Verkehrssicherungspflicht und deren schuldhafte Verletzung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / p) Tennis

Rz. 487 Der Betreiber einer Tennishalle haftet für den zumutbaren Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, für die Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.[1423] Ausgenommen hiervon sind allerdings die üblichen Risiken, die der jeweiligen Sportart eigen sind, also der Sportler bewusst in Kauf nimmt (Rdn...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Feld- und Wirtschaftswege

Rz. 1014 Auf Feld- und Wirtschaftswegen sowie Wegen innerhalb städtischer Grünanlagen gelten abgesenkte Sicherheitserwartungen, die den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht Grenzen setzen.[3079] Ist auf ihnen Verkehr eröffnet, muss dennoch vor überraschenden Gefahren, die nach äußerem Gepräge, Ausbauzustand und Verkehrsbedeutung nicht zu erwarten sind, geschützt we...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Konkrete Situation

Rz. 286 Welche legitimen Erwartungen der Verkehr haben darf, hängt entscheidend von den besonderen Umständen der Situation ab.[653] Für die Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Wegen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.[654] Schlaglöcher auf einer Bundesstraße sind d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Gehwege

Rz. 1007 Der Gehweg ist Teil der öffentlichen Straße; für ihn trägt deshalb die zuständige Körperschaft die Verkehrssicherungspflicht. Gehwege sind Verkehrsflächen, die von der Fahrbahn äußerlich abgegrenzt und für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Das kann auch ein neben der Fahrbahn liegendes Bankett sein.[3061] Im Bereich der Gehwege kommt eine Übertragung der Verkehrss...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Kfz-Werkstätten

Rz. 502 Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.mehr

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§ 30 Besonderheiten in Binn... / C. Prüfung und Abgrenzung der Zuständigkeit

Rz. 7 In Binnenschifffahrtssachen, die sich auf Sachverhalte auf dem Rhein (bzw. der Mosel) beziehen, ist eine dreischrittige Prüfungsfolge empfehlenswert:[7]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Schulen

Rz. 378 Die Verkehrssicherungspflicht für Schulgebäude und Schulgelände orientiert sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Schüler, aber auch der Eltern, die das Schulgelände betreten[1056] und sonstigen auf dem Schulgelände tätigen Personen.[1057]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Art der Verkehrswege

a) Fahrbahn Rz. 999 Die Fahrbahn muss in einem Zustand unterhalten werden, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Auch wenn der Benutzer die Straße in demjenigen Zustand hinzunehmen hat, in dem sie sich ihm erkennbar darbietet, verlangt das den Schutz vor überraschenden Gefahren und vor Gefahren, die sich gerade deshalb verwirklichen können, weil im Kraftverkehr mit h...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Außenbereich und Gästeparkplatz

Rz. 366 Der Gaststätteninhaber hat für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Bereiche des Gaststättengrundstücks einschließlich des Zugangs zur Gaststätte und des dazu gehörenden Gästeparkplatzes Sorge zu tragen.[991] Der Wirt muss den Außenbereich und den Gästeparkplatz entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen des Verkehrs beleuchten. Außentreppen und K...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Material und Standort von Spielgeräten

Rz. 421 Die Wahl eines Standorts für ein Spielgerät, an dem es allgemeinen Wettereinflüssen ausgesetzt ist, verletzt grds. nicht die Verkehrssicherungspflicht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine nach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüfte im Wesentlichen nach Süden ausgerichtete Metallrutsche unbeschattet ist und sich deshalb stark erhitzen kann.[1221] Die Auswahl eine...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Dogmatische Einordnung

Rz. 269 Die dogmatische Einordnung der Verkehrssicherungspflichten ist umstritten. Eine in der Literatur vertretene Ansicht qualifiziert die Verkehrssicherungspflichten als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB,[584] mit der Folge, dass fahrlässig verursachte Vermögensschäden nach § 823 BGB zu ersetzen wären.[585] Die h.M. ordnet sie § 823 Abs. 1 BGB zu.[586] Nach ihr ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Behördliche und gesetzliche Vorschriften, private Regelwerke

Rz. 280 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird nicht allein durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / r) Wandern und Bergsteigen

Rz. 489 Für die freie Landschaft und den Wald gibt es grds. keine Verkehrssicherungspflicht (vgl. §§ 60 BNatSchG, 14 BWaldG). Gleichwohl kann auch in der freien Landschaft ein Verkehr eröffnet werden, der Sicherungsmaßnahmen erfordert. Beispielsweise wird durch das Errichten von Brücken, Stegen oder Geländern an Wanderwegen die berechtigte Erwartung begründet, dass sie der g...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen

Rz. 332 Die Berufsgenossenschaften erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach Maßgabe des § 15 SGB VII. Unfallverhütungsvorschriften sind als der von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzte Niederschlag der gemachten Betriebserfahrungen für den Unternehmer bindend.[413] Rz. 333 Der Zweck einer Unfallverhütungsvorschrift liegt n...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Überblick

Rz. 969 In der Praxis des Unfallhaftpflichtrechts und des Amtshaftungsrechts nimmt die Geltendmachung von Schäden wegen ungenügender Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen einen großen Raum ein. Die Einordnung solcher Schadensfälle in das geltende Amtshaftungsrecht bedarf besonderer Betrachtung: Ist zunächst die Pflichtenstellung der Hoheitsträger dem Grunde nach zu klären, ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Anforderungen an Sportanlagen und -geräte sowie an die Organisation von Sportveranstaltungen zum Schutz der Sportler

Rz. 445 Die Sporttreibenden müssen grds. nicht vor solchen Risiken geschützt werden, die typischerweise (vgl. Rdn 286) mit der Benutzung der Sportanlage oder des Sportgeräts sowie des Sportgeländes verbunden sind. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert daher regelmäßig, die Benutzer vor nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen, die über ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VII. Reisevertrag

Rz. 157 § 651a BGB a.F.: Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (…) § 651e BGB a.F.: Abhilfe (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / f) Maler

Rz. 499 Bei Anstreicherarbeiten an einer Scheune muss ein Malermeister wissen, dass die Benutzung von offenem Feuer (Propangasgerät) zum Abbrennen alter Farbe die Gefahr eines Brandes der Scheune mit sich bringt.[1458] Die Inbetriebnahme eines Späneofens durch einen Malermeister unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften (s. dazu o. Rdn 279) begründet eine Verletzung ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Feuerwerk

Rz. 401 An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten oder entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssen einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.[1167] Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BGH in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / k) Klettern

Rz. 467 Die Verkehrssicherungspflicht in einer Kletterhalle erfasst auch die Vermeidung von Rechtsgutverletzungen Dritter, auf deren Rechtsgüter sich die abstrakte Gefahr des Klettervorgangs auswirken kann. Das gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Falle eines Sturzes kollidieren kann. Daher verletzt ein Klet...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Gartenteiche und Schwimmbecken

Rz. 348 Da Gartenteiche und Schwimmbecken – gleich welcher Art und Größe – für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen, muss der Verkehrssicherungspflichtige wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie sein ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Treppen und Türen

Rz. 365 Generell verlangt die Verkehrssicherheit, dass Treppen im Rahmen üblicher Benutzung und berechtigter Sicherheitserwartungen gefahrlos begangen werden können (s. Rdn 339). An die Sicherheit von Treppen in Gastwirtschaften sind erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Gäste üblicherweise Alkohol trinken und damit zu rechnen ist, dass sie unaufmerksam sind oder unsich...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Eigenverantwortung des Geschädigten

Rz. 288 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Baustellen

Rz. 1022 Gehen von Baustellen für den Verkehrsraum Gefahren aus, müssen sie vom zuständigen Straßenbaulastträger in Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht abgesichert werden, gleich ob die Baustelle im Verkehrsraum liegt oder an dessen Randbereich. Auch bei Dunkelheit müssen der Verlauf des Verkehrswegs und sein Zustand im Baustellenbereich erkennbar sein.[3101] Von Ba...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Diskotheken

Rz. 358 Die Verkehrssicherungspflicht von Gaststätten- und Hotelinhabern ist gesteigert, da diese mit gehbehinderten, ungeschickten und solchen Gästen rechnen müssen, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke unaufmerksam, unvernünftig und gehunsicher sein können.[956] Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Gäste die Räume, Nebenräume und Treppe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen

Rz. 287 Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Deshalb muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Angrenzende Gefahrenbereiche

Rz. 416 Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf an den Spielplatz angrenzende Bereiche, auf die Kinder im Spieleifer gelangen können.[1197]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Treibjagden und sonstige Gesellschaftsjagden

Rz. 394 Nach § 4 Abs. 1 der UVV Jagd ist bei Treibjagden und anderen Gesellschaftsjagden ein Jagdleiter zu bestimmen, dessen Anordnungen zu befolgen sind. Der Jagdleiter ist für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich.[1137] Er muss dafür sorgen, dass die Jagdunfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.[1138] Der Regelungsgehalt der UVV Jagd ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 9. Wald und Bäume

Rz. 381 Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat soweit möglich und zumutbar dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer, etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken, ausgeht.[1098] Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist deren Standort. In Wäld...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Pflichtverletzung und Beweislast

Rz. 72 Der Tatbestand der Pflichtverletzung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schadensersatzverpflichtung. Das jeweilige "Pflichtenprogramm" ergibt sich aus den für das jeweilige Schuldverhältnis maßgebenden Normen. Von Bedeutung sind Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Verhaltenspflichten. Nach der Art der Leistungsstörung werden drei Typen von Pflichtverle...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Installateure

Rz. 496 Der Installateur muss Gasanlagen zur Wasserbereitung nach den anerkannten Regeln der Technik errichten, um die Gefahr einer Kohlenmonoxydvergiftung zu vermeiden.[1450] Wird ein Heizkörper in Geschäftsräumen zur Montage aufgestellt, muss er gegen Umfallen gesichert werden, wenn der Geschäftsbetrieb während der Arbeit fortdauert.[1451] Es gehört sowohl zu den Vertragsp...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Schädlingsbekämpfung

Rz. 500 Die Vornahme brandgefährlicher Arbeiten, wie die Bekämpfung von Holzschädlingen mittels Heißluftverfahren, verpflichtet den Unternehmer, die Arbeitsstelle zugleich in regelmäßigen, angemessenen Abständen auf eine mögliche Brandentstehung hin zu kontrollieren.[1460]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Klempner

Rz. 498 Ein Klempner, der eine Dachrinne an einem Neubau anbringt, muss sich selbst über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vergewissern. Kommt er infolge einer offensichtlichen Gefahrenstelle zu Schaden, so bleibt ein etwaiges Verschulden des Bauleiters unberücksichtigt.[1457]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Abwälzung durch Satzung

Rz. 311 Die Gemeinden haben nach Landesrecht meistens die Möglichkeit, die Reinigung einschließlich der Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abzuwälzen.[744] Die Satzung muss hinreichend bestimmt und eindeutig sein und den Umfang der abgewälzten Pflichten genau umschreiben. Unklarheiten gehen zulasten des originär Verkehrssicherun...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fußbodenleger

Rz. 495 Der Fußbodenleger hat sicherzustellen, dass entzündlicher Fußbodenkleber nur verarbeitet wird, wenn keine elektrischen Geräte betrieben werden, die zu einer Entzündung führen können.[1449]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Allgemeines

Rz. 444 Sport und Fitness haben einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert. Die große Zahl der Sporttreibenden und die starke Anziehungskraft, die Sportveranstaltungen auf Zuschauer ausüben, begründen erhebliche Unfallgefahren. Ihnen wirken Verkehrssicherungspflichten entgegen, die in unterschiedlichen Beziehungen bestehen. aa) Anforderungen an Sportanlagen und -geräte sowie ...mehr