Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrssicherungspflicht

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Berufs- und amtsspezifische Verkehrssicherungspflicht; Übernahme einer Aufgabe

Rz. 278 Verkehrssicherungspflichten können sich aus der Übernahme einer Aufgabe oder kraft Berufs ergeben.[621] Nach der Rechtsprechung müssen bestimmte Berufszweige, die zwar keine spezifische Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit haben, für die aber der sorgsame Umgang mit fremden Rechtsgütern charakteristisch ist, auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zum ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht auszuschließen oder abzumildern

Rz. 290 Grundsätzlich kann die Haftung, die sich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, durch eine vertragliche Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind insbesondere die sich aus der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 7 BGB und aus § 307 BGB ergebenden Grenzen sowie für die Auslegung die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Gesetzliche Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht

Rz. 980 Voraussetzung für die Anwendung der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG ist im Falle der Verkehrssicherungspflicht, dass sie nach gesetzlichen Regelungen als öffentliche Aufgabe hoheitlich zu erfüllen ist. In diesem Sinn sind durch sämtliche Landesstraßengesetze die aus der Straßenbaulast erwachsenden Verkehrssicherungspflichten als hoheitliche Aufgabe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / B. Verkehrssicherungspflicht

I. Allgemeines 1. Entwicklung und Funktion der Verkehrssicherungspflichten Rz. 267 Das Deliktsrecht knüpft die Schadensersatzpflicht nach dem Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB an eine schuldhafte Verletzung eines absoluten Rechts durch eine unerlaubte Handlung an. Schon nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch konnte eine unerlaubte Handlung sowohl in einem Tun als auch...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / N. Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht

I. Überblick Rz. 969 In der Praxis des Unfallhaftpflichtrechts und des Amtshaftungsrechts nimmt die Geltendmachung von Schäden wegen ungenügender Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen einen großen Raum ein. Die Einordnung solcher Schadensfälle in das geltende Amtshaftungsrecht bedarf besonderer Betrachtung: Ist zunächst die Pflichtenstellung der Hoheitsträger dem Grunde nach...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Rz. 318 Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er ist verkehrssicherungspflichtig, weil er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn

Rz. 331 Grundsätzlich ist zunächst jeder Bauherr selbst verkehrssicherungspflichtig, da er die Baumaßnahmen veranlasst hat und damit auch dafür sorgen muss, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ­ausgehen.[825] Führt er den Bau selbst oder mithilfe von Bekannten, Verwandten oder Nachbarn – ohne die Beauftragung eines Architekten oder Bauunternehmers – durch, so ist er i...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Persönlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht

Rz. 474 Adressaten von Verkehrssicherungspflichten sind zunächst die Wintersportler selbst. Verhaltensregeln für Ski- und Snowboardfahrer enthalten die vom internationalen Skiverband (FIS) aufgestellten FIS-Regeln. Diese Regeln, mit denen die Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflichten konkretisiert,[1370] enthalten Verhaltensvorschriften zur Gefahrvermeidung für andere P...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Begründung von Verkehrssicherungspflichten

Rz. 270 Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden zu bewahren.[590] Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass jemand eine Gefahr schafft oder in seinem Bereich andauern lässt. Deshalb haftet der Passant nicht, der beim Spazierengehen in einem öffentlichen Park entdeckt, dass die Parkwege vereist und deshalb glatt sind. D...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 229 Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll.[503] Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast muss zwischen der Fes...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Entwicklung und Funktion der Verkehrssicherungspflichten

Rz. 267 Das Deliktsrecht knüpft die Schadensersatzpflicht nach dem Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB an eine schuldhafte Verletzung eines absoluten Rechts durch eine unerlaubte Handlung an. Schon nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch konnte eine unerlaubte Handlung sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen.[572] Das Reichsgericht hat die Haftung fü...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 15. Berufsspezifische Verkehrssicherungspflichten der Handwerker

Rz. 493 Die Haftung der Handwerker richtet sich grundsätzlich nach dem Verschuldensmaßstab ordnungsgemäßer gewerblicher Leistung[1443], mithin in der Regel nach den von einem Handwerksmeister zu erwartenden Fähigkeiten. Auch wenn der Handwerksmeister nur einen Gesellen oder einen Auszubildenden einsetzt, so ist es seine Sache, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten B...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Inhalt der Verkehrssicherungspflichten

Rz. 476 Sowohl auf Pisten als auch auf Skirouten und erst recht im freien Gelände verantwortet in erster Linie der Wintersportler selbst, welche Gefahren er bei der Abfahrt eingehen will und entsprechend seinen Fähigkeiten eingehen kann. Deshalb scheiden für die Pistensicherungspflicht nicht nur Gefahren aus, die dem Skisport typischerweise eigen sind (vgl. Rdn 445 f.), die ...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / C. Haftungsgrundlagen

Rz. 7 Wichtigste Haftungsnormen im Binnenschifffahrtsbereich sind einerseits § 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RhSchPV) oder anderen Schifffahrtsstraßenordnungen wie der BinSchStrO sowie sonstigen Schutzgesetzen (vgl. dazu § 2 Rdn 510 ff.), andererseits §§ 3, 4, 92 ff. BinSchG. Die Vorschrift des § 1.17 Nr. 1...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 5. Pflichten bei der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte

Rz. 43 Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist zulässig. Sie setzt klare Vereinbarungen voraus, die eine zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle garantieren.[121] Bei dem originär verpflichteten Hersteller verbleiben in jedem Fall Auswahl- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf den zur Ausführung seiner Verpflichtung eingesetzten Dritten.[122] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht

Rz. 301 Der Umfang der Widmung einer Straße ist entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht. Für welche Art Verkehr eine Straße oder ein Weg gewidmet ist, richtet sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung.[712] Auf den Zweck der Benutzung der Straße durch den einzelnen Verk...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Grundsätze

Rz. 970 Anknüpfungspunkt für die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der zuständigen Hoheitsträger ist die Straßenbaulast (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 StrWG NRW). Sie umfasst die Aufgabe, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten und damit dem allgemeinen Bedürfnis nach Verkehrswegen zu genügen. Sie ist Ausfluss der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge und schlicht hoheitli...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Eröffnung und Veranstaltung eines Verkehrs

Rz. 274 Wer einen Verkehr eröffnet, muss die Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung daraus entstehender Gefahren notwendig sind.[602] Diese Fallgruppe überschneidet sich weitgehend mit der Bereichshaftung. Haftungsbegründend sind die faktische Verantwortungsübernahme für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Schutz der Erwartungen, die in denjenigen ge...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Verkehrssicherungspflichtige Körperschaften

Rz. 984 Für Bundesfernstraßen – Autobahnen und Bundesstraßen – ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Straßenbaulastträger. Verkehrssicherungspflichtig sind (noch) die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG diese Verkehrswege im Auftrag des Bundes verwalten. Diese Auftragsverwaltung endet gemäß Art. 143e GG spätestens am 1.1.2021. Zu diesem Datum wird der Bund die Verwaltung der Bu...mehr

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Verkehrssicherung und Verkehrsregelung

Rz. 920 Im Bereich der Verletzung hoheitlich ausgestalteter Verkehrssicherungspflichten ist nach gefestigter Rechtsprechung das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.[2849] Hierunter fällt vor allem die durch die Landesstraßengesetze und die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze den Straßenbaulastträgern auferlegte Pflicht der Wegesicherung, di...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abgrenzung zur Verkehrsregelungspflicht und zur polizeimäßigen Straßenreinigungspflicht

Rz. 297 Inhalt der Verkehrsregelungspflicht ist es, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen; dazu sind Verkehrszeichen und sonstige Verkehrseinrichtungen aufzustellen.[696] Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe und obliegt als Amtspflicht der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fußböden

Rz. 360 Fußböden müssen ausreichend trittsicher sein. Die Verwendung von Terrazzoplatten und von glatten geschliffenen Steinböden in Eingangs- und Treppenbereichen ist üblich und verletzt – auch in Gebäuden mit großer Besucherfrequenz – die Verkehrssicherungspflicht nicht.[963] Gleiches gilt für die Verwendung normal glatter Fliesen vor und in Toilettenräumen. Glasierte Fußb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Gebäude und Grundstücke

Rz. 337 Die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück trifft denjenigen, der über es die Verfügungsgewalt ausübt.[853] Für die Verkehrssicherheit eines Gebäudes oder Grundstücks ist daher in erster Linie der Eigentümer verantwortlich. Daneben haben auch die Mieter einer Wohnung, einer Gaststätte oder sonstiger Geschäftsräume für die Verkehrssicherheit des Mietobjekts Sorg...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Krankenhäuser, Altenheime

Rz. 373 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Krankenhäusern wird wesentlich durch die besonderen Bedürfnisse der zu behandelnden Patienten und die Anforderungen des Krankenhausbetriebs bestimmt. Mit der stationären Aufnahme eines Patienten werden Obhuts- und Schutzpflichten übernommen, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu sc...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Abgrenzung zur Straßenbaulast

Rz. 300 Bei der Straßenbaulast handelt es sich um eine öffentliche Pflicht kraft gesetzlicher Vorschrift, deren Träger durch das Gesetz bestimmt ist (§ 5 FStrG; s. auch § 2 Rdn 982 f.). Die Auferlegung der Straßenbaulast ist mit der Verkehrssicherungspflicht verbunden, wenn sie mit Verwaltungskompetenzen verbunden ist oder wenn sie dessen Träger ausdrücklich zugewiesen wurde...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Straßenbäume

Rz. 1016 Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht. Für den Verkehrsraum können durch Straßenbäume, die zur Straße gehören (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) und deshalb der Straßenverkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers unterliegen,[3086] besondere Gefahren hervorgerufen werden, die aus de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Straßen

Rz. 296 Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und öffentliche Verkehrsflächen soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen für Dritte entstehen können.[685] Sie besteht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, aber auch gegenüber den Anliegern.[686] Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur,[687] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Friedhöfe

Rz. 368 Die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen erstreckt sich auf sämtliche Wege zu den Gräbern, auf die Anlagen um die Gräber und auf die Gräber selbst,[1002] nicht aber auf ein erkennbar unfertiges und mit ausgehobenen Gräbern versehenes Gräberfeld.[1003] Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls gering...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Geschäfte und Kaufhäuser

Rz. 351 In Geschäften, Warenhäusern und Selbstbedienungsmärkten werden hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten gestellt, denn durch den erwarteten starken Besucherverkehr entstehen wesentlich größere Gefahren als in kleinen Ladengeschäften. Der Umfang der Verkehrspflichten hängt u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotene...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abwälzung durch Vertrag

Rz. 308 Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Voraussetzung hierfür ist eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt. Dann verengt sich ­die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernom...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Beherrschung eines bestimmten Sachbereichs (Bereichshaftung)

Rz. 272 Die Beherrschung eines bestimmten Bereichs, aus dem Gefahren für Dritte resultieren können, führt zu einer Zustandsverantwortlichkeit des berechtigten Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Dies meint die Formulierung der Rechtsprechung: Wer eine Gefahr schafft oder sie in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, muss die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen tre...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Badeseen und Strände

Rz. 436 An oberirdischen Gewässern ist der Gemeingebrauch grds. gestattet (§ 25 WHG); Landesgesetze lassen das Baden, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft sowie die Nutzung für Eissport grds. zu (z.B. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz; § 26 Abs. 1 WG für Baden-Württemberg, § 32 Abs. 1 niedersächsisches WG). Hierdurch entstehen noch keine ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Schulen

Rz. 378 Die Verkehrssicherungspflicht für Schulgebäude und Schulgelände orientiert sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Schüler, aber auch der Eltern, die das Schulgelände betreten[1056] und sonstigen auf dem Schulgelände tätigen Personen.[1057]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Feld- und Wirtschaftswege

Rz. 1014 Auf Feld- und Wirtschaftswegen sowie Wegen innerhalb städtischer Grünanlagen gelten abgesenkte Sicherheitserwartungen, die den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht Grenzen setzen.[3079] Ist auf ihnen Verkehr eröffnet, muss dennoch vor überraschenden Gefahren, die nach äußerem Gepräge, Ausbauzustand und Verkehrsbedeutung nicht zu erwarten sind, geschützt we...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Kfz-Werkstätten

Rz. 502 Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Konkrete Situation

Rz. 286 Welche legitimen Erwartungen der Verkehr haben darf, hängt entscheidend von den besonderen Umständen der Situation ab.[653] Für die Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Wegen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.[654] Schlaglöcher auf einer Bundesstraße sind d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / p) Tennis

Rz. 487 Der Betreiber einer Tennishalle haftet für den zumutbaren Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, für die Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.[1423] Ausgenommen hiervon sind allerdings die üblichen Risiken, die der jeweiligen Sportart eigen sind, also der Sportler bewusst in Kauf nimmt (Rdn...mehr

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§ 30 Besonderheiten in Binn... / C. Prüfung und Abgrenzung der Zuständigkeit

Rz. 7 In Binnenschifffahrtssachen, die sich auf Sachverhalte auf dem Rhein (bzw. der Mosel) beziehen, ist eine dreischrittige Prüfungsfolge empfehlenswert:[7]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Art der Verkehrswege

a) Fahrbahn Rz. 999 Die Fahrbahn muss in einem Zustand unterhalten werden, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Auch wenn der Benutzer die Straße in demjenigen Zustand hinzunehmen hat, in dem sie sich ihm erkennbar darbietet, verlangt das den Schutz vor überraschenden Gefahren und vor Gefahren, die sich gerade deshalb verwirklichen können, weil im Kraftverkehr mit h...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Gehwege

Rz. 1007 Der Gehweg ist Teil der öffentlichen Straße; für ihn trägt deshalb die zuständige Körperschaft die Verkehrssicherungspflicht. Gehwege sind Verkehrsflächen, die von der Fahrbahn äußerlich abgegrenzt und für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Das kann auch ein neben der Fahrbahn liegendes Bankett sein.[3061] Im Bereich der Gehwege kommt eine Übertragung der Verkehrss...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Außenbereich und Gästeparkplatz

Rz. 366 Der Gaststätteninhaber hat für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Bereiche des Gaststättengrundstücks einschließlich des Zugangs zur Gaststätte und des dazu gehörenden Gästeparkplatzes Sorge zu tragen.[991] Der Wirt muss den Außenbereich und den Gästeparkplatz entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen des Verkehrs beleuchten. Außentreppen und K...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 293 Grundsätzlich muss der Geschädigte die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen (s. dazu § 2 Rdn 188). Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte daher auch die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Bestehen der Verkehrssicherungspflicht und deren schuldhafte Verletzung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Material und Standort von Spielgeräten

Rz. 421 Die Wahl eines Standorts für ein Spielgerät, an dem es allgemeinen Wettereinflüssen ausgesetzt ist, verletzt grds. nicht die Verkehrssicherungspflicht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine nach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüfte im Wesentlichen nach Süden ausgerichtete Metallrutsche unbeschattet ist und sich deshalb stark erhitzen kann.[1221] Die Auswahl eine...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Dogmatische Einordnung

Rz. 269 Die dogmatische Einordnung der Verkehrssicherungspflichten ist umstritten. Eine in der Literatur vertretene Ansicht qualifiziert die Verkehrssicherungspflichten als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB,[584] mit der Folge, dass fahrlässig verursachte Vermögensschäden nach § 823 BGB zu ersetzen wären.[585] Die h.M. ordnet sie § 823 Abs. 1 BGB zu.[586] Nach ihr ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Behördliche und gesetzliche Vorschriften, private Regelwerke

Rz. 280 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird nicht allein durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen

Rz. 332 Die Berufsgenossenschaften erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach Maßgabe des § 15 SGB VII. Unfallverhütungsvorschriften sind als der von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzte Niederschlag der gemachten Betriebserfahrungen für den Unternehmer bindend.[413] Rz. 333 Der Zweck einer Unfallverhütungsvorschrift liegt n...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / r) Wandern und Bergsteigen

Rz. 489 Für die freie Landschaft und den Wald gibt es grds. keine Verkehrssicherungspflicht (vgl. §§ 60 BNatSchG, 14 BWaldG). Gleichwohl kann auch in der freien Landschaft ein Verkehr eröffnet werden, der Sicherungsmaßnahmen erfordert. Beispielsweise wird durch das Errichten von Brücken, Stegen oder Geländern an Wanderwegen die berechtigte Erwartung begründet, dass sie der g...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Überblick

Rz. 969 In der Praxis des Unfallhaftpflichtrechts und des Amtshaftungsrechts nimmt die Geltendmachung von Schäden wegen ungenügender Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen einen großen Raum ein. Die Einordnung solcher Schadensfälle in das geltende Amtshaftungsrecht bedarf besonderer Betrachtung: Ist zunächst die Pflichtenstellung der Hoheitsträger dem Grunde nach zu klären, ...mehr