Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrssicherungspflicht

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherungspflicht: ... / 2 Normenkette

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Verkehrssicherungspflicht: ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall handelt es sich um 2 Mieter. Wir stellen diesen Fall dar, weil es sich auch um die Mieter von Sondereigentum handeln könnte. Ferner könnte es sich um 2 Wohnungseigentümer handeln, bei denen nichts anderes gelten würde. Es stellt sich nämlich jeweils die Frage, welche Sorgfaltspflicht auf das Wasseraufbereitungsgerät zu richten ist. Insoweit kommen vor...mehr

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Verkehrssicherungspflicht: ... / 3 Das Problem

Vom 23. bis zum 28.12.2015 entweicht in den Räumlichkeiten des B (ein Internist) Wasser aus einem Zuleitungsschlauch zu einem Wasseraufbereitungsgerät. Dieses Gerät hatte B um das Jahr 2000 von einem Sanitärinstallationsfachbetrieb einbauen lassen (es dient angeblich der Reinigung des Trinkwassers aus öffentlichen Leitungsnetzen, indem es Schadstoffe entfernt, die Wasserqual...mehr

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Verkehrssicherungspflicht: ... / 4 Die Entscheidung

Das sieht das Gericht anders! K könne seinen Anspruch nicht auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützen. Denn diese Regelung sei im Verhältnis unter Mietern schon nicht anwendbar. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung des V zum B komme für eine Haftung auf Schadensersatz daher allein ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein solcher sei aber a...mehr

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zfs 12/2021, Haftung für Sc... / 1 Aus den Gründen:

II. [3] 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 5.829,18 gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. [4] Der Bus der Klägerin ist im Streitfall durch einen vom Mäher der Beklagten heraufgeschleuderten Stein beschädigt worden. Dies steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 ...mehr

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zfs 12/2021, Haftung für Sc... / 2 Anmerkung:

Beschädigungen durch aufgewirbelte Steine sind bei Mäharbeiten so selten nicht. Der erste Blick in diesen Fällen geht zu § 7 Abs. 1 StVG und der Frage, ob sich der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat. Aufsitzrasenmäher gelten als Kraftfahrzeuge, da sie durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Rolfs/Binz, MüKo-StVR, § 1 PfVer...mehr

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zfs 10/2021, Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers)

BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 256 Abs. 1 Leitsatz 1. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern 2. Das Maß der ges...mehr

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zfs 10/2021, Zu den Verkehr... / 2 Aus den Gründen:

A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin zu 2 die Feststellung beantrage, dass der Beklagte zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet sei, die die Klägerin zu 2 zukünftig noch leisten werde. Der Versicherer könne vor einer Leistung nur auf Feststellung der Leistungspflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer klagen. M...mehr

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zfs 10/2021, Zu den Verkehr... / Leitsatz

1. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern 2. Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gef...mehr

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zfs 10/2021, Zu den Verkehr... / Sachverhalt

Der Beklagte veranstaltete auf seinem Vereinsgelände ein Reitturnier, das ohne Zugangsbeschränkung und Eintrittsgeld von Zuschauern besucht werden konnte. Für das Abstellen von Pferdetransportern stellte der Beklagte den Turnierteilnehmern verschiedene Wiesen zur Verfügung. Eine dieser Wiesen grenzte an einen Weg, der während der Turnierveranstaltung befahren und auch von Be...mehr

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Versammlung: Einstweilige V... / 5 Hinweis

Materiell-rechtlich kann dem AG nur zugestimmt werden. Denn die WEG-Reform hat sämtliche Pflichten, die das alte Recht noch auf die Schultern des Verwalters gelegt hatte, auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlagert. Es ist deshalb beispielsweise Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, den Wirtschaftsplan zu ...mehr

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zfs 08/2021, Zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten bei der Abdeckung von Versorgungsleistungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen

BGB § 823 Abs. 1, 31 § 831 Leitsatz 1. Das Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügen. 2. Es begründet aber eine eigenständige – hier verletzte – Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie ...mehr

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zfs 08/2021, Zum Umfang der... / Leitsatz

1. Das Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügen. 2. Es begründet aber eine eigenständige – hier verletzte – Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie im Randbereich wellig sind / vom B...mehr

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zfs 08/2021, Zum Umfang der... / 2 Aus den Gründen:

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch nach übereinstimmender Auffassung des Senats haftet die Beklagte dem Kläger unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung dem Grunde nach auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer Quote von mindestens 2/3. Zutreffend wurde erstinstanzlich dementsprechend folgerichtig zudem die Haf...mehr

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zfs 08/2021, Zum Umfang der... / Sachverhalt

Der Kläger stolperte 2017 nach Abpfiff eines Bundesligaspiels unterhalb der Westtribüne in Dortmund über eine Matte, die über quer im Fußgängerbereich verlegte Versorgungsleistungen gelegt war. Er kam zu Fall, prallte mit dem Gesicht auf einen vor einem Betonpfeiler aufgestellten höheren Stahl-Abfalleimer, fiel dann auf den Boden und zog sich so Riss- und Quetschwunden im Ge...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht im öffentlichen Verkehrsraum

1. Allgemeine Maßstäbe Rz. 993 Ausgangspunkt zur Bestimmung des Inhalts der Amtspflicht zur Sicherung öffentlicher Verkehrswege ist der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutze Dritter notwendig sind.[3033] Allerdings ist eine Verkehr...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / f) Verkehrssicherungspflicht

Rz. 69 Auch mit Blick auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht [194] kommt nicht selten der Einwand eines Mitverschuldens zum Tragen, namentlich, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahr rechtzeitig hätte erkennen können bzw. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen und er die Möglichkeit hatte sich darauf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Berufs- und amtsspezifische Verkehrssicherungspflicht; Übernahme einer Aufgabe

Rz. 278 Verkehrssicherungspflichten können sich aus der Übernahme einer Aufgabe oder kraft Berufs ergeben.[621] Nach der Rechtsprechung müssen bestimmte Berufszweige, die zwar keine spezifische Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit haben, für die aber der sorgsame Umgang mit fremden Rechtsgütern charakteristisch ist, auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zum ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht auszuschließen oder abzumildern

Rz. 290 Grundsätzlich kann die Haftung, die sich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, durch eine vertragliche Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind insbesondere die sich aus der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 7 BGB und aus § 307 BGB ergebenden Grenzen sowie für die Auslegung die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Verkehrssicherungspflicht des Architekten

Rz. 333 Den Architekten trifft in der Regel keine Verkehrssicherungspflicht, wenn ihm nur die Planbearbeitung und die Oberleitung übertragen wurden. Ein Architekt ist jedoch dann verkehrssicherungspflichtig, wenn von seiner Planung erkennbar Gefahren ausgehen können; diesen muss er vorbeugen und sie abwehren. Der Architekt ist gegenüber dem Bauherrn nicht nur vertraglich ver...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Gesetzliche Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht

Rz. 980 Voraussetzung für die Anwendung der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG ist im Falle der Verkehrssicherungspflicht, dass sie nach gesetzlichen Regelungen als öffentliche Aufgabe hoheitlich zu erfüllen ist. In diesem Sinn sind durch sämtliche Landesstraßengesetze die aus der Straßenbaulast erwachsenden Verkehrssicherungspflichten als hoheitliche Aufgabe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / B. Verkehrssicherungspflicht

I. Allgemeines 1. Entwicklung und Funktion der Verkehrssicherungspflichten Rz. 267 Das Deliktsrecht knüpft die Schadensersatzpflicht nach dem Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB an eine schuldhafte Verletzung eines absoluten Rechts durch eine unerlaubte Handlung an. Schon nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch konnte eine unerlaubte Handlung sowohl in einem Tun als auch...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / N. Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht

I. Überblick Rz. 969 In der Praxis des Unfallhaftpflichtrechts und des Amtshaftungsrechts nimmt die Geltendmachung von Schäden wegen ungenügender Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen einen großen Raum ein. Die Einordnung solcher Schadensfälle in das geltende Amtshaftungsrecht bedarf besonderer Betrachtung: Ist zunächst die Pflichtenstellung der Hoheitsträger dem Grunde nach...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Rz. 318 Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er ist verkehrssicherungspflichtig, weil er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn

Rz. 331 Grundsätzlich ist zunächst jeder Bauherr selbst verkehrssicherungspflichtig, da er die Baumaßnahmen veranlasst hat und damit auch dafür sorgen muss, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ­ausgehen.[825] Führt er den Bau selbst oder mithilfe von Bekannten, Verwandten oder Nachbarn – ohne die Beauftragung eines Architekten oder Bauunternehmers – durch, so ist er i...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Persönlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht

Rz. 474 Adressaten von Verkehrssicherungspflichten sind zunächst die Wintersportler selbst. Verhaltensregeln für Ski- und Snowboardfahrer enthalten die vom internationalen Skiverband (FIS) aufgestellten FIS-Regeln. Diese Regeln, mit denen die Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflichten konkretisiert,[1370] enthalten Verhaltensvorschriften zur Gefahrvermeidung für andere P...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Begründung von Verkehrssicherungspflichten

Rz. 270 Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden zu bewahren.[590] Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass jemand eine Gefahr schafft oder in seinem Bereich andauern lässt. Deshalb haftet der Passant nicht, der beim Spazierengehen in einem öffentlichen Park entdeckt, dass die Parkwege vereist und deshalb glatt sind. D...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 229 Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll.[503] Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast muss zwischen der Fes...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Entwicklung und Funktion der Verkehrssicherungspflichten

Rz. 267 Das Deliktsrecht knüpft die Schadensersatzpflicht nach dem Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB an eine schuldhafte Verletzung eines absoluten Rechts durch eine unerlaubte Handlung an. Schon nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch konnte eine unerlaubte Handlung sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen.[572] Das Reichsgericht hat die Haftung fü...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 15. Berufsspezifische Verkehrssicherungspflichten der Handwerker

Rz. 493 Die Haftung der Handwerker richtet sich grundsätzlich nach dem Verschuldensmaßstab ordnungsgemäßer gewerblicher Leistung[1443], mithin in der Regel nach den von einem Handwerksmeister zu erwartenden Fähigkeiten. Auch wenn der Handwerksmeister nur einen Gesellen oder einen Auszubildenden einsetzt, so ist es seine Sache, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten B...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Inhalt der Verkehrssicherungspflichten

Rz. 476 Sowohl auf Pisten als auch auf Skirouten und erst recht im freien Gelände verantwortet in erster Linie der Wintersportler selbst, welche Gefahren er bei der Abfahrt eingehen will und entsprechend seinen Fähigkeiten eingehen kann. Deshalb scheiden für die Pistensicherungspflicht nicht nur Gefahren aus, die dem Skisport typischerweise eigen sind (vgl. Rdn 445 f.), die ...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / C. Haftungsgrundlagen

Rz. 7 Wichtigste Haftungsnormen im Binnenschifffahrtsbereich sind einerseits § 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RhSchPV) oder anderen Schifffahrtsstraßenordnungen wie der BinSchStrO sowie sonstigen Schutzgesetzen (vgl. dazu § 2 Rdn 510 ff.), andererseits §§ 3, 4, 92 ff. BinSchG. Die Vorschrift des § 1.17 Nr. 1...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 5. Pflichten bei der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte

Rz. 43 Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist zulässig. Sie setzt klare Vereinbarungen voraus, die eine zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle garantieren.[121] Bei dem originär verpflichteten Hersteller verbleiben in jedem Fall Auswahl- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf den zur Ausführung seiner Verpflichtung eingesetzten Dritten.[122] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht

Rz. 301 Der Umfang der Widmung einer Straße ist entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht. Für welche Art Verkehr eine Straße oder ein Weg gewidmet ist, richtet sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung.[712] Auf den Zweck der Benutzung der Straße durch den einzelnen Verk...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Grundsätze

Rz. 970 Anknüpfungspunkt für die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der zuständigen Hoheitsträger ist die Straßenbaulast (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 StrWG NRW). Sie umfasst die Aufgabe, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten und damit dem allgemeinen Bedürfnis nach Verkehrswegen zu genügen. Sie ist Ausfluss der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge und schlicht hoheitli...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Eröffnung und Veranstaltung eines Verkehrs

Rz. 274 Wer einen Verkehr eröffnet, muss die Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung daraus entstehender Gefahren notwendig sind.[602] Diese Fallgruppe überschneidet sich weitgehend mit der Bereichshaftung. Haftungsbegründend sind die faktische Verantwortungsübernahme für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Schutz der Erwartungen, die in denjenigen ge...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Verkehrssicherungspflichtige Körperschaften

Rz. 984 Für Bundesfernstraßen – Autobahnen und Bundesstraßen – ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Straßenbaulastträger. Verkehrssicherungspflichtig sind (noch) die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG diese Verkehrswege im Auftrag des Bundes verwalten. Diese Auftragsverwaltung endet gemäß Art. 143e GG spätestens am 1.1.2021. Zu diesem Datum wird der Bund die Verwaltung der Bu...mehr

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Verkehrssicherung und Verkehrsregelung

Rz. 920 Im Bereich der Verletzung hoheitlich ausgestalteter Verkehrssicherungspflichten ist nach gefestigter Rechtsprechung das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.[2849] Hierunter fällt vor allem die durch die Landesstraßengesetze und die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze den Straßenbaulastträgern auferlegte Pflicht der Wegesicherung, di...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Gebäude und Grundstücke

Rz. 337 Die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück trifft denjenigen, der über es die Verfügungsgewalt ausübt.[853] Für die Verkehrssicherheit eines Gebäudes oder Grundstücks ist daher in erster Linie der Eigentümer verantwortlich. Daneben haben auch die Mieter einer Wohnung, einer Gaststätte oder sonstiger Geschäftsräume für die Verkehrssicherheit des Mietobjekts Sorg...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abgrenzung zur Verkehrsregelungspflicht und zur polizeimäßigen Straßenreinigungspflicht

Rz. 297 Inhalt der Verkehrsregelungspflicht ist es, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen; dazu sind Verkehrszeichen und sonstige Verkehrseinrichtungen aufzustellen.[696] Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe und obliegt als Amtspflicht der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fußböden

Rz. 360 Fußböden müssen ausreichend trittsicher sein. Die Verwendung von Terrazzoplatten und von glatten geschliffenen Steinböden in Eingangs- und Treppenbereichen ist üblich und verletzt – auch in Gebäuden mit großer Besucherfrequenz – die Verkehrssicherungspflicht nicht.[963] Gleiches gilt für die Verwendung normal glatter Fliesen vor und in Toilettenräumen. Glasierte Fußb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Krankenhäuser, Altenheime

Rz. 373 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Krankenhäusern wird wesentlich durch die besonderen Bedürfnisse der zu behandelnden Patienten und die Anforderungen des Krankenhausbetriebs bestimmt. Mit der stationären Aufnahme eines Patienten werden Obhuts- und Schutzpflichten übernommen, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu sc...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Abgrenzung zur Straßenbaulast

Rz. 300 Bei der Straßenbaulast handelt es sich um eine öffentliche Pflicht kraft gesetzlicher Vorschrift, deren Träger durch das Gesetz bestimmt ist (§ 5 FStrG; s. auch § 2 Rdn 982 f.). Die Auferlegung der Straßenbaulast ist mit der Verkehrssicherungspflicht verbunden, wenn sie mit Verwaltungskompetenzen verbunden ist oder wenn sie dessen Träger ausdrücklich zugewiesen wurde...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Straßenbäume

Rz. 1016 Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht. Für den Verkehrsraum können durch Straßenbäume, die zur Straße gehören (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) und deshalb der Straßenverkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers unterliegen,[3086] besondere Gefahren hervorgerufen werden, die aus de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Straßen

Rz. 296 Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und öffentliche Verkehrsflächen soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen für Dritte entstehen können.[685] Sie besteht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, aber auch gegenüber den Anliegern.[686] Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur,[687] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Geschäfte und Kaufhäuser

Rz. 351 In Geschäften, Warenhäusern und Selbstbedienungsmärkten werden hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten gestellt, denn durch den erwarteten starken Besucherverkehr entstehen wesentlich größere Gefahren als in kleinen Ladengeschäften. Der Umfang der Verkehrspflichten hängt u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotene...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Abwälzung durch Vertrag

Rz. 308 Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Voraussetzung hierfür ist eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt. Dann verengt sich ­die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernom...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Friedhöfe

Rz. 368 Die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen erstreckt sich auf sämtliche Wege zu den Gräbern, auf die Anlagen um die Gräber und auf die Gräber selbst,[1002] nicht aber auf ein erkennbar unfertiges und mit ausgehobenen Gräbern versehenes Gräberfeld.[1003] Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls gering...mehr