Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrssicherungspflicht

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Anforderungen an Sportanlagen und -geräte sowie an die Organisation von Sportveranstaltungen zum Schutz der Sportler

Rz. 445 Die Sporttreibenden müssen grds. nicht vor solchen Risiken geschützt werden, die typischerweise (vgl. Rdn 286) mit der Benutzung der Sportanlage oder des Sportgeräts sowie des Sportgeländes verbunden sind. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert daher regelmäßig, die Benutzer vor nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen, die über ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VII. Reisevertrag

Rz. 157 § 651a BGB a.F.: Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (…) § 651e BGB a.F.: Abhilfe (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / f) Maler

Rz. 499 Bei Anstreicherarbeiten an einer Scheune muss ein Malermeister wissen, dass die Benutzung von offenem Feuer (Propangasgerät) zum Abbrennen alter Farbe die Gefahr eines Brandes der Scheune mit sich bringt.[1458] Die Inbetriebnahme eines Späneofens durch einen Malermeister unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften (s. dazu o. Rdn 279) begründet eine Verletzung ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Gartenteiche und Schwimmbecken

Rz. 348 Da Gartenteiche und Schwimmbecken – gleich welcher Art und Größe – für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen, muss der Verkehrssicherungspflichtige wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie sein ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Eigenverantwortung des Geschädigten

Rz. 288 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Feuerwerk

Rz. 401 An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten oder entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssen einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.[1167] Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BGH in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Baustellen

Rz. 1022 Gehen von Baustellen für den Verkehrsraum Gefahren aus, müssen sie vom zuständigen Straßenbaulastträger in Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht abgesichert werden, gleich ob die Baustelle im Verkehrsraum liegt oder an dessen Randbereich. Auch bei Dunkelheit müssen der Verlauf des Verkehrswegs und sein Zustand im Baustellenbereich erkennbar sein.[3101] Von Ba...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Diskotheken

Rz. 358 Die Verkehrssicherungspflicht von Gaststätten- und Hotelinhabern ist gesteigert, da diese mit gehbehinderten, ungeschickten und solchen Gästen rechnen müssen, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke unaufmerksam, unvernünftig und gehunsicher sein können.[956] Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Gäste die Räume, Nebenräume und Treppe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Treppen und Türen

Rz. 365 Generell verlangt die Verkehrssicherheit, dass Treppen im Rahmen üblicher Benutzung und berechtigter Sicherheitserwartungen gefahrlos begangen werden können (s. Rdn 339). An die Sicherheit von Treppen in Gastwirtschaften sind erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Gäste üblicherweise Alkohol trinken und damit zu rechnen ist, dass sie unaufmerksam sind oder unsich...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Angrenzende Gefahrenbereiche

Rz. 416 Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf an den Spielplatz angrenzende Bereiche, auf die Kinder im Spieleifer gelangen können.[1197]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen

Rz. 287 Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Deshalb muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / k) Klettern

Rz. 467 Die Verkehrssicherungspflicht in einer Kletterhalle erfasst auch die Vermeidung von Rechtsgutverletzungen Dritter, auf deren Rechtsgüter sich die abstrakte Gefahr des Klettervorgangs auswirken kann. Das gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Falle eines Sturzes kollidieren kann. Daher verletzt ein Klet...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 9. Wald und Bäume

Rz. 381 Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat soweit möglich und zumutbar dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer, etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken, ausgeht.[1098] Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist deren Standort. In Wäld...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Pflichtverletzung und Beweislast

Rz. 72 Der Tatbestand der Pflichtverletzung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schadensersatzverpflichtung. Das jeweilige "Pflichtenprogramm" ergibt sich aus den für das jeweilige Schuldverhältnis maßgebenden Normen. Von Bedeutung sind Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Verhaltenspflichten. Nach der Art der Leistungsstörung werden drei Typen von Pflichtverle...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Treibjagden und sonstige Gesellschaftsjagden

Rz. 394 Nach § 4 Abs. 1 der UVV Jagd ist bei Treibjagden und anderen Gesellschaftsjagden ein Jagdleiter zu bestimmen, dessen Anordnungen zu befolgen sind. Der Jagdleiter ist für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich.[1137] Er muss dafür sorgen, dass die Jagdunfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.[1138] Der Regelungsgehalt der UVV Jagd ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Installateure

Rz. 496 Der Installateur muss Gasanlagen zur Wasserbereitung nach den anerkannten Regeln der Technik errichten, um die Gefahr einer Kohlenmonoxydvergiftung zu vermeiden.[1450] Wird ein Heizkörper in Geschäftsräumen zur Montage aufgestellt, muss er gegen Umfallen gesichert werden, wenn der Geschäftsbetrieb während der Arbeit fortdauert.[1451] Es gehört sowohl zu den Vertragsp...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Schädlingsbekämpfung

Rz. 500 Die Vornahme brandgefährlicher Arbeiten, wie die Bekämpfung von Holzschädlingen mittels Heißluftverfahren, verpflichtet den Unternehmer, die Arbeitsstelle zugleich in regelmäßigen, angemessenen Abständen auf eine mögliche Brandentstehung hin zu kontrollieren.[1460]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Klempner

Rz. 498 Ein Klempner, der eine Dachrinne an einem Neubau anbringt, muss sich selbst über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vergewissern. Kommt er infolge einer offensichtlichen Gefahrenstelle zu Schaden, so bleibt ein etwaiges Verschulden des Bauleiters unberücksichtigt.[1457]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fußbodenleger

Rz. 495 Der Fußbodenleger hat sicherzustellen, dass entzündlicher Fußbodenkleber nur verarbeitet wird, wenn keine elektrischen Geräte betrieben werden, die zu einer Entzündung führen können.[1449]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Allgemeines

Rz. 444 Sport und Fitness haben einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert. Die große Zahl der Sporttreibenden und die starke Anziehungskraft, die Sportveranstaltungen auf Zuschauer ausüben, begründen erhebliche Unfallgefahren. Ihnen wirken Verkehrssicherungspflichten entgegen, die in unterschiedlichen Beziehungen bestehen. aa) Anforderungen an Sportanlagen und -geräte sowie ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Schutz der Sportler vor Gefahren durch Zuschauer

Rz. 450 Bei Sportereignissen kommt es nicht selten zu Übergriffen von "Fans" auf die gegnerische Mannschaft oder auf Schiedsrichter (vgl. zu Fußball Rdn 459; zu internationalen Tennisturnieren Rdn 487). Je nach den Umständen der Veranstaltung bestehen Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Sporttreibenden und der Schiedsrichter.mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Abwälzung durch Satzung

Rz. 311 Die Gemeinden haben nach Landesrecht meistens die Möglichkeit, die Reinigung einschließlich der Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abzuwälzen.[744] Die Satzung muss hinreichend bestimmt und eindeutig sein und den Umfang der abgewälzten Pflichten genau umschreiben. Unklarheiten gehen zulasten des originär Verkehrssicherun...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 14. Sport

a) Allgemeines Rz. 444 Sport und Fitness haben einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert. Die große Zahl der Sporttreibenden und die starke Anziehungskraft, die Sportveranstaltungen auf Zuschauer ausüben, begründen erhebliche Unfallgefahren. Ihnen wirken Verkehrssicherungspflichten entgegen, die in unterschiedlichen Beziehungen bestehen. aa) Anforderungen an Sportanlagen und ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Treppen

Rz. 339 Treppen müssen so beschaffen sein, dass Unfälle vermieden werden, die sich durch Stürze ereignen können.[858] Sie müssen sich in einem auch für den eiligen und unvorsichtigen Benutzer gefahrlosen Zustand befinden.[859] Für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstücksteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg z...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Streupflicht für den Fahrradverkehr

Rz. 1041 Die Verkehrssicherungspflicht auf Straßen besteht auch gegenüber Radfahrern. Deshalb sind Radwege innerhalb geschlossener Ortslagen nach den gleichen Maßstäben wie Fahrbahnen zu streuen und zu räumen, mithin nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen.[3137] Außerhalb geschlossener Ortslagen sind Radwege, ebenso wie Gehwege, grundsätzlich nicht in den Winterdi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Schwimmbecken

Rz. 427 Zu unterscheiden sind separate Nichtschwimmer-, Schwimmer-, Sprung- und Mehrzweckbecken. Ein Mehrzweckbecken ist ein einzelnes Becken, dessen Nichtschwimmerbereich eine geringe Wassertiefe aufweist, der Beckenboden nach wenigen Metern im Übergang zum Schwimmerbereich schräg abfällt bis zu einer Tiefe von mehreren Metern. Der Nichtschwimmerbereich muss gegen den tiefe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / m) Radrennen

Rz. 471 Der Veranstalter von Straßenradrennen muss die Teilnehmer grds. vor verdeckten und atypischen Risiken schützen, nicht jedoch vor solchen, die mit dem Straßenradrennen typischerweise verbunden sind (siehe dazu oben Rdn 445 f.). Er muss Leitplanken und ähnliche Gegenstände im Streckenverlauf – anders als bei Motorradrennen – nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen abs...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Brandschutz

Rz. 359 Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch das Ergreifen von Brandschutzmaßnahmen, um die Gäste vor den Gefahren durch den Ausbruch eines Brandes zu bewahren.[959] Der Verkehrssicherungspflichtige muss seine Mitarbeiter über die Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall informieren. Er muss seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen darauf hinweisen, an...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Eishockey

Rz. 454 Der Veranstalter eines Eishockey-Bundesligaspiels muss dafür Sorge tragen, dass Zuschauer nicht durch über die Seitenbande des Spielfeldes hinausgeschleuderte Pucks gefährdet werden.[1303] Er muss die Zuschauer auch an den Seitenbanden durch Anbringen einer Plexiglaswand von 0,80 m gegen herausfliegende Pucks schützen.[1304] Der Veranstalter muss auch an den Spielfel...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Zuständigkeit

Rz. 1030 Für öffentlich gewidmete Verkehrswege trägt die für die Verkehrssicherung zuständige Körperschaft die Winterdienstpflicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich privater Unternehmer bedienen. Privatwege sind von den Eigentümern zu räumen und zu streuen, soweit sie für den Verkehr eröffnet sind. Anliegern kann die Räum- und Streupflicht durch gemeindliche Sa...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Schlachthof

Rz. 377 Für den verkehrssicheren Zustand eines kommunalen Schlachthofes (hier mangelhafte bauliche Beschaffenheit der Einstellplätze) haftet die Gemeinde; sie kann ihre Haftung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht ausschließen.[1054] Für herabstürzendes Schlachtgut aufgrund des fehlerhaften Zustands einer Fleischtransportanlage haftet eine Geme...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Fallgruppen

1. Straßen Rz. 296 Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und öffentliche Verkehrsflächen soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen für Dritte entstehen können.[685] Sie besteht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, aber auch gegenüber den Anliegern.[686] Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Na...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Sicherheit der Spielgeräte

Rz. 417 Besonders strenge Anforderungen gelten für die Sicherheit der Spielgeräte eines Kinderspielplatzes.[1205] Anhaltspunkte für den einzuhaltenden Sicherheitsstandard liefert die DIN EN 1176. Der Verkehrssicherungspflichtige muss eigenverantwortlich prüfen, ob die Geräte den Sicherheitsstandards genügen. Der Sicherungspflichtige kann aber schuldlos handeln, wenn er die e...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Baseball

Rz. 452 Die Zuschauer eines Baseballspiels sind durch Fangnetze vor Querschlägern zu schützen. Die Fangnetze müssen nach dem Europäischen Baseballverband, dessen Regelwerk die Verkehrserwartung prägen kann (Rdn 282), eine Mindesthöhe von 5,5 m haben.[1301]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 10. Jagd

Rz. 390 Ähnlich wie bei Sportveranstaltungen gilt auch bei der Jagd der Grundsatz, dass der Veranstalter einer Jagd nicht für eine völlige Gefahrlosigkeit der Jagd einstehen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Jagdbeteiligte von vornherein auf jegliche Haftung aus fahrlässigen Handlungen der übrigen Jagdteilnehmer verzichtet.[1128] Die Jagdunfallverhütungsvorschriften, ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Untergrund im Bereich der Spielgeräte

Rz. 419 Bei Spielgeräten mit einer Fallhöhe ab einem Meter muss stets ein aufprallhemmender Untergrund gewählt werden.[1215] Die Verwendung von Steinplatten als Untergrund eines Spielgerätes, bei dem ein Kind mehr als einen Meter tief stürzen kann, verletzt die Verkehrssicherungspflicht.[1216] Asphaltbeton darf nicht als Untergrund unter dem Podest einer Rutsche verwendet we...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Auslandsbezug

Rz. 289 Auch wenn gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO oder gemäß Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB deutsches Deliktsrecht anzuwenden ist, so sind grds. die am ausländischen Tatort geltenden Verhaltensregeln maßgeblich;[668] allerdings kann für das Verhältnis zwischen den Insassen eines Kraftfahrzeugs das am Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht zur Anwendung kommen.[6...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / q) Trimm-dich-Anlage

Rz. 488 Trimm-dich-Pfade gehören nicht zu den "dem öffentlichen Verkehr" gewidmeten Wegen und Flächen. Deshalb bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 ff. BGB und nicht nach § 839 BGB.[1431] Sind Bereiche des Trimm-dich-Pfades nicht fertig gestellt, so muss die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde Baustellen von fertig gestellten Teilen deutlich abgrenzen un...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Rutsche, Trampolin und ähnliche Geräte

Rz. 407 Der Betreiber einer Riesenrutsche verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn die Gefahr von Stürzen auf einem Förderband von den Benutzern bewusst einkalkuliert wird, und sich diese gerade wegen dieser Herausforderung auf das Förderband begeben.[1178] Der Betreiber hat aber dafür zu sorgen, dass die Rutschbahn bei Nässe nicht benutzt werden kann, wenn im Fa...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Schutz der Zuschauer vor Gefahren des Sports

Rz. 449 Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber Dritten, die in den konkreten Gefahrenbereich der Veranstaltung geraten.[1296] Der Veranstalter von Sportwettkämpfen mit Publikumsinteresse ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuschauer vor Gefahren, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind, zu schützen. Denn er schafft durch d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Abwägungsfaktoren

a) Behördliche und gesetzliche Vorschriften, private Regelwerke Rz. 280 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird nicht allein durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwor...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Golf

Rz. 461 Der Betreiber eines Golfplatzes verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er im Gras unmittelbar am Rand eines Bunkers eine Harke platziert.[1333] Das Gelände außerhalb der Spielfelder auf einer Minigolfanlage muss nicht eben sein; auch der Bewuchs muss nicht so kurzgeschnitten gehalten werden wie ein Fußball- oder Tennisrasen.[1334] Rz. 462 Ein Golfspieler...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Radwege

Rz. 1013 Innerorts können an Radwegen Warnungen und gegebenenfalls besondere Beleuchtungseinrichtungen für nicht zu erwartende Hindernisse – wie beispielsweise Abschrankungen – erforderlich sein.[3077] Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg obliegt es zunächst dem Radfahrer, sich mit angepasster Fahrweise auf den sich ihm bietenden Fahrweg einzustellen. Sind im seitlichen Ber...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Beleuchtung

Rz. 343 Zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers gehört grundsätzlich die Beleuchtung des Hauseinganges sowie der äußeren Hauszugänge während der verkehrsüblichen Zeiten.[876] Die Funktionstüchtigkeit der Treppenhausbeleuchtung muss regelmäßig kontrolliert werden. Ein Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

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§ 12 Schadensersatzbegriff / I. Schadensbegriff/Schadenszuständigkeit/Schadensarten

Rz. 2 §§ 249 ff. BGB beinhalten keine Anspruchsgrundlagen sondern bestimmen Art, Inhalt und Umfang von Schadensersatzleitungen. Sie betreffen damit nicht die Haftungsbegründung sondern die Haftungsausfüllung.[1] Das Recht der unerlaubten Handlungen enthält ebenso wenig wie die Sondergesetze eine eigene Begriffsbestimmung dessen, was unter Schadensersatz zu verstehen ist; gru...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Landwirtschaftliche Betriebe

Rz. 380 Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten wird durch die Eigenart der landwirtschaftlichen Betriebe und den daraus resultierenden typischen Gefahren geprägt. Dementsprechend muss ein Besucher eines landwirtschaftlichen Betriebs mit betriebsbedingten Eigenarten rechnen und sich besonders umsichtig verhalten.[1076] Zu beachten ist auch, dass der Landwirt gemäß § 60 BN...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Elektriker

Rz. 497 Die Elektroinstallation muss so vorgenommen werden, dass hieraus keine Brandgefahren entstehen. Eine Leuchte, die sich erhitzen kann, darf nicht in der Nähe eines brennbaren Vorhangs ohne Schutzvorrichtung angebracht werden.[1453] Ein festgestellter Fehler in der Installation begründet allein noch keinen Anscheinsbeweis für die Entstehung eines Brandes als Folge fehl...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / h) Schweißbrenner

Rz. 501 Schweißarbeiten erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen. Kommt der Installateur bei den Schweißarbeiten mit einem ihm unbekannten Kunststoff in Berührung, muss er sich bemühen, die besonderen Eigenschaften des Kunststoffs zu ergründen; kommt dies zu keinem klaren Ergebnis, muss der Kunststoff aus dem Brennbereich entfernt werden.[1461] Führt ein Installateur Schneidb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Liftanlagen

Rz. 483 Für ältere Liftanlagen konkretisieren die in den Bundesländern weitgehend gleichlautenden Betriebsordnungen für Schleppaufzüge (BOSchlepp) und die Betriebsordnungen für Seilbahnen (BOSeil) mit ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber.[1406] Für neuere Liftanlagen enthält die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parla...mehr