Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrssicherungspflicht

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§ 10 Haftung aus Verträgen / Literaturtipps

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / H. Verjährung und sonstige Fragen

Rz. 57 Für das binnenschifffahrtsrechtliche Havariegeschehen sind im Wesentlichen vier Verjährungstatbestände maßgebend:mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderheime

Rz. 370 Dort wo sich erkennbar Kinder aufhalten, sind Maßnahmen zu ergreifen, die Gefahrenquellen gegen typisch kindliches, unbesonnenes Verhalten absichern. Daher muss im Umgang mit Kindern mit einem alterstypisch unsachgemäßen Verhalten gerechnet und auch der kindliche Spieltrieb, die kindliche Neugier und Unerfahrenheit und ein Unvermögen in Rechnung gestellt werden, sich...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / f) Rathaus, Verwaltungsbehörden

Rz. 376 Im Rathaus ist ein glatter Kunststeinfußboden, der unaufmerksamen Besuchern gefährlich werden kann, mit rutschfesten Läufern zu belegen oder mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln.[1051] Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen der Zugangswege besteht in der Regel von Beginn der Öffnungszeiten bis eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit.[1052] In Bereichen, in denen s...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Schutz der Zuschauer voreinander

Rz. 451 Bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, treffen rivalisierende, emotionsaufgeladene und zum Teil sogar gewaltbereite Fans in großer Zahl aufeinander. Daraus kann die nicht unerhebliche Gefahr bewusster tätlicher Auseinandersetzungen resultieren. Dies erfordert vom Veranstalter Schutzmaßnahmen, die einer solchen Gefahr entgegenwirken.[1299] Die Sicherun...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Straßenbäume

Rz. 389 Von Straßenbäumen geht eine Gefahr für den Verkehr aus, wenn die Bäume nicht mehr stand- und bruchsicher sind und die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Äste oder gar ganze Bäume unvermittelt auf die Straße stürzen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Gefahren aus anliegenden Grundstücken

Rz. 1024 Grundsätzlich ist der Eigentümer des Anliegergrundstücks sicherungspflichtig; der zuständige Träger der Straßenbaulast ist aber verpflichtet, gegen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und von denen er Kenntnis erlangt, vorzugehen. Bei unvermeidbaren Immissionen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können, sind Warnungen geboten. Dies k...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Baumfällarbeiten

Rz. 386 Wer im Wald Bäume fällt, schafft eine atypische Gefahr. Der Umfang der bei Holzfällerarbeiten notwendigen Sicherungsmaßnahmen, um Menschen vor Verletzungen durch fallende Bäume zu sichern, ergibt sich aus der jeweiligen Situation am Standort des Baumes. Bei Arbeiten an abgelegener Stelle kann es genügen, wenn die Arbeiter das Arbeitsfeld beobachten und Personen wegwe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Schusswaffe

Rz. 391 Ein Schuss darf nur dann abgegeben werden, wenn das Zielobjekt genau und sicher abgesprochen ist und die Gewissheit besteht, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch ein Abprallen des Geschosses getroffen werden kann.[1131] In unübersichtlichem Gelände darf nicht geschossen werden, sofern die Möglichkeit besteht, dass ein Mensch in die Schusslinie ger...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Flugsport

Rz. 455 Bei Drachenflugveranstaltungen mit Zugdrachen sind die Zuschauer durch Einrichtung einer Sicherheitszone zur vorgesehenen Flugbahn zu schützen.[1308] Zu den Aufgaben des Lehrers einer Sportschule gehört es nicht nur, im Rahmen der Verkehrssicherung dafür zu sorgen, dass von den zur Verfügung gestellten Sportgeräten und -einrichtungen für die Benutzer keine Gefahren a...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Begriff des Gesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Rz. 520 Gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB. Hierunter fallen daher nicht nur Gesetze im formellen Sinn – Bundes- und Landesgesetze – sondern auch:mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Dächer

Rz. 345 Dächer müssen so beschaffen sein und unterhalten werden, dass sie gewöhnlichen Wetterereignissen, wozu auch starke Sturmböen gehören, standhalten.[884] Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat daher alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch bei star...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Gefahren für den Straßenverkehr und für Wohngebiete

Rz. 397 Nach § 20 Abs. 1 BJagdG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Der Jagdleiter ist verpflichtet, in der Nähe von befahrenen Straßen Gefahren für den Straßenverkehr durch aufgescheuchtes Wild zu verhindern, sofern von ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 5. Einzelfälle

Rz. 79 Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Pflichtverletzung trotz ansonsten mangelfreier Hauptleistung können entstehen, wenn der Gläubiger Schaden erleidet, weil der Schuldner leistungsbezogene Nebenpflichten, beispielsweise zur ordnungsgemäßen Aufklärung, Beratung, Verpackung, Lieferung verletzt.[205] Ferner besteht – wie oben ausgeführt (Rdn 72) – die Pflicht, si...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Autoscooter

Rz. 399 Die Fahrgäste müssen sicher ein- und aussteigen können.[1158] Autoscooter müssen so ausgestattet sein, dass für jeden Platz ein Sicherheitsgurt vorhanden ist.[1159] Die Fahrfläche einer Autoscooteranlage ist in griffigem Zustand zu halten.[1160] Zum Schutz der Benutzer vor einer Rutschgefahr durch Regen ist eine Abdeckung der Fahrfläche nach oben und falls erforderli...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / i) Kampfsport

Rz. 464 Der Veranstalter muss Wettkampf- und Trainingsbedingungen bieten, die den üblichen Sicherheitserwartungen entsprechen (vgl. Rdn 445 ff.). Der Veranstalter eines Trainingsboxkampfs haftet für die Folgen eines Unfalls, den sich ein Trainingsteilnehmer durch Sturz aus dem nur behelfsmäßig gesicherten Ring zugezogen hat. Es ist nicht ausreichend, wenn der Boxring nur dur...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / k) Seifenkistenrennen

Rz. 411 Die Gefahr, dass die Fahrer durch fehlende Erfahrung, Wagemut, Ungeschicklichkeit oder technische Defekte die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren, liegt bei einem Seifenkistenrennen in der Natur der Sache. Der Veranstalter eines Seifenkistenrennens muss die Rennpiste durch Strohballen oder ähnlich weiche Materialien absichern.[1184] Ein Unfall, der darauf beruht, ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Schutz vor Gehörschäden

Rz. 367 Betreiber von Diskotheken und Veranstalter von Konzerten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Gehörschäden der Besucher durch übermäßige Lärmbelastung zu verhindern.[1000] Anhaltspunkte hierfür bieten die Grenzwerte der DIN 15905 Teil 5.[1001]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Kinos

Rz. 372 Der Kinobetreiber hat dafür zu sorgen, dass Besucher, die nach dem Beginn der Vorstellung in den verdunkelten Vorführraum eingelassen werden, gefahrlos ihre Plätze erreichen können.[1027] Der Betreiber eines Kinos muss die Funktionsfähigkeit der Sicherungsbeleuchtung eines Notausgangs regelmäßig überprüfen, wobei tägliche Kontrollen im Allgemeinen ausreichend sind.[1...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 13. Bäderbetriebe und Saunen

Rz. 422 Der Betreiber eines öffentlichen Bades stellt der Allgemeinheit eine Freizeiteinrichtung zur Verfügung, von der Gefahren ausgehen. Aufgrund der Eröffnung dieses Verkehrs (vgl. Rdn 272) und der Schaffung einer Gefahrenlage (vgl. Rdn 275) muss er die Badegäste vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung (vgl. Rdn 286) hinausgehen und die sie...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Rodelhänge

Rz. 484 Für die Eröffnung und Unterhaltung eines Rodelhangs gelten die Grundsätze der Pistensicherungspflicht entsprechend.[1413] Der Verkehrssicherungspflichtige eines Rodelhangs ist verpflichtet, die Benutzer lediglich vor atypischen Gefahren der Rodelstrecke zu sichern oder zu warnen.[1414] Bei einer Rodelabfahrt auf einem Fahrweg im Hochgebirge muss typischerweise damit ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 1015 Der sicherungspflichtige Straßenbaulastträger hat alle besonders überraschenden Gefahren zu vermeiden, den hochrangigen Rechtsgüterschutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Rechnung zu stellen und die gesamten zur Straße gehörenden Anlagen dabei einzubeziehen, also den Straßengrund, den Unterbau, die Straßendecke, Brücken,[3083] Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerun...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / f) Aufsicht über den Schwimm- und Badebetrieb

Rz. 437 Die den Betreiber eines öffentlichen Bades treffende deliktische Garantenpflicht (vgl. Rdn 422) verlangt die Organisation einer Schwimm- und Badeaufsicht.[1264] Sie muss durch eine Fachkraft erfolgen, also grds. durch einen Fachangestellten oder einen geprüften Meister für Bäderbetriebe. Einzelne Aufgaben können einem Rettungsschwimmer übertragen werden. Die Aufsicht...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Obdachlosenunterkunft

Rz. 375 Den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft trifft die Verpflichtung, die Häuser so auszustatten und in einem solchen baulichen Zustand zu halten, dass die Bewohner bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht gefährdet werden.[1048] Die Beleuchtung von Keller- und Kellertreppe ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Nutzung des Kellers von der Einweisung nicht umfasst ist.[10...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Atypische Gefahren

Rz. 384 Nur für atypische Gefahren ist der Waldbesitzer verkehrssicherungspflichtig. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Walbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sic...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) An eine öffentliche Straße grenzendes Waldgrundstück

Rz. 387 Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden. Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen.[1...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Schutz der Sporttreibenden voreinander

Rz. 448 Je nach Sportart bestehen unterschiedlich große Gefahren, dass sich die Sportler gegenseitig verletzen. Die zwischen den Sporttreibenden untereinander geltenden Sorgfaltsanforderungen werden durch das für die jeweilige Sportart geltende Regelwerk konkretisiert.[1294] Ein Sportler haftet nicht für Verletzungen, die er durch eine regelgerechte Sportausübung verursacht....mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / i) Wahllokal

Rz. 379 Die Gemeinde, die Schulgebäude für die Durchführung der Bundestagswahl zur Verfügung stellt, ist für dessen verkehrssicheren Zustand verantwortlich.[1074] Sie muss bei Bedarf den PVC-Boden in regelmäßigen – etwa stündlichen – Abständen wischen und durch Aufstellen von Schirmständern und Auslegen von Matten von vornherein eine übermäßige Nässe fernhalten.[1075]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Tankstellen

Rz. 507 Die Überdachung einer Tankstelle muss auch großen Fahrzeugen mit der nach § 32 Abs. 2 StVZO zulässigen Höhe ein Unterfahren erlauben. Ist dies nicht möglich, so ist der Tankstelleninhaber verpflichtet, auf die unzureichende Tankstellendachhöhe hinzuweisen oder ein Durchfahren zu verbieten.[1481] Rz. 508 Zur Vermeidung einer Falschbetankung sind die Kraftstoffsorten an...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Streupflicht für den Fußgängerverkehr

Rz. 1042 Zugunsten des Fußgängerverkehrs gelten innerhalb geschlossener Ortslagen strengere Anforderungen an den Winterdienst als gegenüber dem Fahrzeugverkehr. Das beruht nicht zuletzt auf der Vorstellung, dass gerade bei winterlichen Verhältnissen durch Schnee und Eis ein unentbehrliches Verkehrsbedürfnis für Fußgänger verbleibt, um die besonders notwendigen Alltagsgeschäf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Gokartbahn

Rz. 403 Auf einer Gokartbahn ist es üblich, dass sich die Benutzer mit ihren Fahrzeugen überholen, bedrängen und Berührungen mit anderen Fahrzeugen suchen. Deshalb braucht der Betriebsinhaber für derartige Gefahren nicht einzustehen.[1172] Die Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten schreiben zwei Aufsichtspersonen bei Gokartbahnen vor. Sie müssen nur gegen sol...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Fahrstuhl

Rz. 344 Fahrstühle müssen regelmäßig gewartet werden.[881] Ältere Anlagen müssen nur die Sicherheit bieten, die nach den technischen Möglichkeiten zur Zeit ihrer Errichtung erreichbar war, auch wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft haben.[882] Der Hauseigentümer haftet nicht, wenn ein Fahrstuhlbenutzer wegen eines Niveauunte...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fastnachtsveranstaltungen

Rz. 400 Der Veranstalter eines Fastnachtsumzugs ist verpflichtet, von den Zuschauern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten. Er muss für die Umzugsteilnehmer Verhaltensmaßregeln aufstellen und für deren Beachtung und Durchsetzung sorgen.[1162] Eine schriftliche Aufforderung der Umzugsteilnehmer, sich nicht von den Gruppen zu entfernen, ist regelmäßig nicht ausrei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Fußböden

Rz. 342 Fußböden und Treppen müssen ausreichend trittsicher sein. Deshalb ist bei deren Reinigung die Wahl des Pflegemittels dem Belag anzupassen, auf sorgfältige Verteilung des Mittels zu achten und auch sonst darauf zu sehen, dass keine übermäßige Glätte durch die Bodenpflege auftritt.[874] In Privaträumen muss sich der Besucher eher auf Glätte einstellen. Fußmatten und Tr...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / j) Kegeln

Rz. 466 Die Anlauffläche einer Kegelbahn muss so rutschfest sein, dass für einen Kegler mit gängigem Schuhwerk die Gefahr eines Ausrutschens nicht besteht. Ist die Anlauffläche einer Kegelbahn nicht rutschfest, sondern glatt – der Grad der Glätte spielt keine Rolle –, ist sie verkehrsunsicher, ganz gleich, worauf die Glätte zurückzuführen ist, ob auf Verwendung ungeeigneten ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 11. Karussells, Schausteller, Fahrgeschäfte und sonstige "Kirmesanlagen"

Rz. 398 Die Teilnahme an Schaustellungen birgt typischerweise gewisse Gefahren in sich, zu deren Erlebnis der Schausteller geradezu einlädt. Solche den eigentlichen Reiz bildende Gefahren werden von den Benutzern im Allgemeinen erkannt und in Kauf genommen.[1154] Der Betreiber eines Fahrgeschäfts oder einer anderen Vergnügungseinrichtung hat die Benutzer nur vor solchen Gefa...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 4. Pflichten aus dem Produktbeobachtungsbereich, insbesondere Warn- und Rückrufpflichten

Rz. 31 Die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers endet nicht schon mit dem Inverkehrbringen seiner Produkte.[91] Auch danach muss er sein Produkt fortwährend auf Mängel und Gefahren hin beobachten (sog. Produktbeobachtungspflicht). Erkennt er solche, hat er geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu treffen, die von einer Warnung bis hin zum Rückruf der gesamten Produk...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / f) Karussell

Rz. 405 Ein Kinderkarussell muss entweder mit einer Vorrichtung zum Halten oder mit verschließbaren Querbügeln ausgestattet sein, um ein Hinausschleudern zu verhindern.[1175] Den Betreiber einer Karussellanlage trifft eine Beobachtungspflicht während der Fahrt. Er muss darauf achten, dass sich kein Fahrgast auf den Sitz oder Sicherheitsbügel kniet.[1176]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / j). Schiffschaukel

Rz. 410 Der Betreiber einer Schiffschaukel ist verpflichtet, an der Überschlagschaukel Brustgurte und an der Einstiegsöffnung Sicherungsketten anzubringen.[1182] Bei einer Kinderschiffschaukel darf sich der Betreiber darauf verlassen, dass ein Kind, das ohne Begleitung durch Erwachsene die Schiffschaukel benutzen will, die Erlaubnis seiner Eltern hat und deshalb über die erf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / l) Wurfpfeilbude

Rz. 412 Der Inhaber einer Wurfpfeilbude muss dafür sorgen, dass Pfeile nicht aus dem Bereich der Rückwand eines Wurfpfeilstandes in der Weise zurückgeschleudert werden, dass sie aus dem Wurfpfeilstand herausfliegen und dort stehende Menschen gefährden können.[1186] Als Sicherungsmaßnahme kommt die Errichtung eines Absperrgitters um den gefährdeten Bereich verbunden mit einem...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / IX. Konkurrenzen; Sonstiges

Rz. 102 Zustands- und Wirkungshaftung schließen sich nicht aus, sondern können gleichzeitig bestehen.[358] Neben der Haftung gemäß § 2 HaftpflG kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen in Betracht:[359]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Sprunganlage

Rz. 429 Bestimmungen über allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schwimmbadgeräte enthält die DIN EN 13451–1. Die DIN EN 13451–10 befasst sich speziell mit Anforderungen für Sprungplattformen und Sprungbretter. Sprunganlagen und Sprungbecken müssen so beschaffen sein, dass die Springer, selbst wenn sie steil in das Wasser eintauchen und die Fede...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Überprüfung der Spielgeräte

Rz. 418 Der Verkehrssicherungspflichtige muss Spielgeräte regelmäßig warten und kontrollieren. Er hat ihre Standfestigkeit zu prüfen. Dabei muss er auch die unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Teile des Spielgeräts untersuchen.[1212] Anhaltspunkte für die einzuhaltenden Intervalle für regelmäßige Kontrollen ergeben sich aus der DIN EN 1176, Teil 7. Danach sind neben jäh...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Skispringen

Rz. 485 Der Veranstalter eines öffentlichen Skispringens genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er lediglich am Auslauf der Sprungschanze zur Sicherung der dort stehenden Zuschauer eine einfache Seilabsperrung anbringt.[1420] Der Auslauf an der Sprungschanze muss so angelegt sein, dass die Skispringer auch bei Stürzen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten beim Sprung nicht mit ...mehr

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§ 9 Produkthaftung / II. Pflichten weiterer produkthaftpflichtiger Personen

Rz. 45 Die deliktische Produkthaftung trifft in erster Linie den Warenhersteller. Es können aber auch Ersatzansprüche gegen andere Unternehmer, die an der Produktion oder am Warenabsatz beteiligt sind, eröffnet sein, etwa gegen Vertriebshändler, Importeure oder Zulieferer. Das ist insbesondere dann von erheblichem Interesse, wenn der Hersteller zahlungsunfähig ist oder reali...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Fußboden

Rz. 425 Die Badegäste und Saunabesucher dürfen ein bestimmtes Maß an Rutschfestigkeit der Bodenbeläge erwarten. Mit einer gewissen Fußbodenglätte, die sich durch Tropf- und Spritzwasser zwangsläufig bildet, müssen sie aber immer rechnen;[1228] sie müssen sich hierauf durch besonders vorsichtiges Gehen einstellen. Der Inhaber eines Hallenbads muss keine Vorkehrungen (etwa dur...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Autowaschanlagen

Rz. 505 Die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage müssen zum Schutz des Eigentums des Benutzers so umfassend sein, dass bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage das Fahrzeug nicht beschädigt wird. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortslagen

Rz. 1033 Die gesetzliche Regelung, dass nach besten Kräften oder im Rahmen des Zumutbaren zu streuen und zu räumen ist (vgl. etwa § 9 Abs. 3 StrWG NRW) begründet keine Pflicht, alle Teile der Straße zu jeder Zeit und vollständig gegen Glättebildung zu sichern. Das wäre schlechterdings nicht leistbar. Der sicherungspflichtige Hoheitsträger hat vielmehr ein Ermessen, ob und in...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Aufwendungs- und Schadensersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 36 § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäft...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Grundsatz: Keine Haftung für waldtypische Gefahren

Rz. 382 Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 BWaldG (vgl. BT-Drucks 17/1220 S. 7) und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen lediglich eine Duldungspflicht des Waldbesitzers (gemäß § 4 BWaldG ist Waldbesitzer der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist) gegenübersteht, braucht dieser keine beson...mehr