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Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Verkehrssicherungspflichten sind jedem aus dem Alltag bekannt: Wer ein Auto fährt, einen Hund spazieren führt oder giftige Chemikalien verwahrt, muss dafür Sorge tragen, dass hierdurch andere Personen, mit denen er "verkehrt", nicht zu Schaden kommen.

Dies gilt auch für Hauseigentümer, die Besucher und Passanten vor Gefahren schützen müssen, die von ihrem Grundstück ausgehen können. Andererseits stellt die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Auch besteht grundsätzlich eine Eigenverantwortung des Geschädigten. Dessen Mitverschulden überwiegt oft die etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht so erheblich, dass ein Schadensersatz zu versagen ist.

Wie meinte schon Kurt Tucholsky: Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadensersatzpflichtig ist…

1 Bedeutung und Inhalt der Verkehrssicherungspflichten

1.1 Grundsatz

Jeder, der Gefahrenquellen schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Dies gilt auch für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. In der Sprache der Juristen bedeutet dies: Wer auf dem ihm gehörigen Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, zulässt oder andauern lässt, hat im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Verhütung von Gefahren, die sich für die Teilnehmer an dem Verkehr aus dem gefährlichen Zustand des Grundstücks, Gebäudes usw. und seiner Zugänge ergeben. Insbesondere obliegt ihm die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen oder mindestens zu warnen.[1]

[1] Dazu OLG Köln, Beschluss v. 23.4.2019, 1 U 12/19, BeckRS 2019, 24318.

1.2 Begriff der Verkehrseröffnung

Die Eröffnung des Verkehrs setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte (meist: der Eigentümer) den Grund und Boden zur zweckentsprechenden Benutzung durch Dritte freigibt. Dies kann auch stillschweigend durch tatsä...

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