Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 10.2 Umrechnung ausländischer Bezüge

Rz. 31 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen (§ 33a Absatz 1 Satz 8 EStG).mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 5. Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens

5.1 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens Rz. 16 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zu Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältn...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 9. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags

9.1 Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen Rz. 24 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rn. 33 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welc...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 11. Abzugsbeschränkungen

11.1 Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) Rz. 34 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung. Rz. 35 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Di...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 1. Begünstigter Personenkreis

1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterh...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 10. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen

10.1 Begriff der Bezüge Rz. 30 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die – wenn sie im Inland anfielen – Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rn. 34) sind Sachbe...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 1. Unterhaltsempfänger

1.1 Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 8 EStG)[1] nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ ...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 4. Begünstigte Unterhaltsaufwendungen

Rz. 11 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Typische Unterhaltsaufwendungen – insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen – können nu...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 9.3 Vereinfachungsregelungen

Rz. 28 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind; bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / Zusammenfassung

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagun...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 6.1 Überweisungen

Rz. 14 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bankbelege Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im Al...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 7. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen

Rz. 20 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rn. 2) gehören (BFH-Urteile vom 12. November 1993, BStBl 1994 II Seite...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 8.2 Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person

Rz. 23 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge (Rn. 30) zu erfassen. Beispiel 4: Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 10.4 Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge

Rz. 33 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern nicht den ermäßigten Höchstbetrag (§ 33a Absatz 3 Satz 2 EStG). Bei schwankenden Bezügen ist aus Vereinfachungsgründen keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuord...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 11.1 Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)

Rz. 34 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung. Rz. 35 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die Ländergruppeneinteilung und die sich hiernach ergebenden Kürz...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 1.1 Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 8 EStG)[1] nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 6, 2. Halbsatz EStG; BF...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 6.2 Zahlungsdienstleister

Rz. 18 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG. Rz. 19 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine "digitale Geldbörse" (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) – ohne e...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 8.1 Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen

Rz. 22 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht (§ 33a Absatz 1 Satz 7 EStG). Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a A...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 10.3 Berücksichtigung der Kostenpauschale

Rz. 32 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale von 180 Euro (unabhängig von der Ländergruppeneinteilung) zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden. Beispiel 12: Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf 3/4) lebenden Eltern du...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 1.2 Gleichgestellte Personen

Rz. 2 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen stehen nach § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vier...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 11.2 Opfergrenzenregelung

Rz. 37 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Eine Abzugsbeschränkung von Unterhaltsaufwendungen kann sich auch durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst und die Anwendung der sog. Opfergrenze ergeben (vgl. hierzu Rn. 16 ff. des BMF-Schreibens "Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (ES...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen

Rz. 4 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können auch nach § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden (BFH-Urteil vom 20....mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 3. Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung

Rz. 5 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Steuerpflichtige hat die in den Rn. 6 bis 8 und 12 bis 19 bezeichneten Unterlagen und Nachweise nur auf Anforderung der Finanzbehörde zur Sachverhaltsaufklärung vorzulegen. Die Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen.mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 3. Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

Rz. 10 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt – neben der Unterhaltsberechtigung – voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist, d. h. er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben; vgl. hierzu R 33a.1 Absatz 2 und 3 EStR 2012 und H 33a.1 "Unterhaltsberechtigung" EStH 2020.mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / Zusammenfassung

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungsz...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 4. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung

Rz. 6 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich: das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten, N...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 2. Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen

Rz. 3 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen ...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 9.4 Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung

Rz. 29 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung grundsätzlich mit der Abgabe des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, spätestens jedoch mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpfl...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 10.1 Begriff der Bezüge

Rz. 30 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die – wenn sie im Inland anfielen – Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rn. 34) sind Sachbezüge nach der jeweils g...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 1.2 Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger

Rz. 2 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld (§ 66 EStG) besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 4 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach auslän...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 5.1 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens

Rz. 16 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zu Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 5.2 Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen

Rz. 22 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, als diese in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder ...mehr

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Anhang 2 – Unterhalt für An... / 6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

Rz. 29 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Hat die unterhaltene Person andere eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 Euro jährlich übersteigen sowie um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öffentlichen...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 5.3 Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft

Rz. 24 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bei einer bestehenden sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person ist die Opfergrenze nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008, BStBl 2009 II Seite 363). Für die Ermittlung der nach § 33a Absatz 1 EStG maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der u...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 5. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)

Rz. 10 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II Seite 483 und vom 5. Mai 2010, BStBl 2011 II Seite 115). Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung...mehr

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FF 02/2026, Arbeitshilfen 2026 / III. BAföG Höchstsatz und Elternanteil 2026

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rn. 2 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 64 EStG ist durch das JStG 1996 eingefügt worden. Das FamFördG (BGBl I 1999, 2552, 2557) hat § 64 Abs 3 S 3 und 4 EStG dahin geändert, dass eine übereinstimmende Berechtigtenbestimmung auch in den Fällen möglich ist, in denen einem nicht haushaltszugehörigen Kind keiner der Berechtigten Unterhalt leistet. Nur für den Fall, dass die Berechtig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 64 Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 87 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Das Familiengericht kann nur auf Antrag entscheiden, FG RP v 10.04.2000, 5 K 2268/98, DStRE 2001, 134. Den Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergelds hat. Antragsberechtigt sind nicht nur die Berechtigten iSd § 62 EStG, sondern auch andere Personen, wie zB Vormünder, Beistände und Pfleger. Das erg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Zahlung mehrerer Unterhaltsrenten (§ 64 Abs 3 S 2–4 EStG)

Rn. 165 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält derjenige Berechtigte das Kindergeld, der dem Kind die höchste laufende Unterhaltsrente zahlt. Gelegentliche höhere Zuwendungen bleiben dabei außer Betracht, vgl FG Köln v 31.08.2000, 2 K 6067/99, EFG 2001, 2...mehr

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FF 02/2026, Ausschluss des ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die beteiligten Eheleute schlossen am xx.xx. 2002 die Ehe, die durch den hier nur zur Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 26.3.2025 geschieden worden ist, nachdem der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau am xx.xx. 2024 zugestellt worden war. [2] Während der Ehezeit erwarb die Ehefra...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Großbritannien und Nordirland

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Hauptstadt: London; Amtssprache: hauptsächlich Englisch), ist ein westeuropäischer Staat und der größte Inselstaat Europas, westlich des europäischen Kontinents. Es grenzt im Westen und Norden an den Atlantik, im Osten an die Nordsee und im Süden an den Ärmelkanal. Das Vereinigte Königr...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Familienstand

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die Höhe der ESt/LSt ist ua vom Familienstand abhängig. Das entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Mit Familienstand ist hier gemeint, ob ein Stpfl verheiratet ist (ebenso für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder ob er nicht verheiratet ist (> Rz 4). Verheiratete werden idR nach der ESt-Splittingtabelle be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick über die Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 64 Abs 1 EStG: § 64 Abs 1 EStG bestimmt, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal und nur einem Berechtigten gezahlt wird. § 64 Abs 2 EStG: § 64 Abs 2 S 1 EStG regelt den Fall, dass das Kind nach Maßgabe der §§ 62, 63 EStG bei mehreren Berechtigten berücksichtigungsfähig ist. In diesem Fall erhält derjenige Berechtigte das Kindergeld, der das...mehr

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FoVo 02/2026, Rechtsschutzb... / 1 Der Fall

GV will wegen vollständiger VA keine Drittauskünfte einholen Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung ihrer Forderung in Höhe von aktuell 10.500 EUR aus einem Vollstreckungsbescheid beauftragt und u.a. beantragt, Auskünfte Dritter entsprechend § 802l ZPO über den Schuldner einzuholen. Der Schuldner hatte bereits zuvor in anderer Sache eine Vermögensausk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Die Entscheidung des Familiengerichts

Rn. 110 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG. Es kann nur einen der in § 64 Abs 2 S 2 EStG Genannten als Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung einer anderen Person oder die Aufteilung des Kindergelds ist ausgeschlossen, BFH v 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576. Die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung de...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fernsehgerät

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Werden Fernseh- bzw TV-Geräte unentgeltlich an > Arbeitnehmer überlassen, führt das zu einem geldwerten Vorteil (Sachbezug). Als Wert des Sachbezugs ist monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises anzusetzen (FinMin SH vom 12.10.2001, > Anh 15 S 15). Wird Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebühre...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Griechenland

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die Hellenische Republik (deutsch: Griechenland; Hauptstadt: Athen; Amtssprache: Griechisch) ist ein Staat in Südosteuropa. Griechenland grenzt im Nordwesten an > Albanien, im Norden an > Nordmazedonien und > Bulgarien, im Nordosten an die > Türkei und liegt im Übrigen am – bzw die zahlreichen Inseln: im – Mittelmeer. Es gilt das Abkommen zur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten

Rn. 53 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Kinder des Ehegatten (sog Stiefkinder), Kinder eines eingetragenen Lebenspartners und Enkel sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Berechtigte sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, BFH v 02.03.3009, III B 4/07, BFH/NV 2009, 1109. Unter einer Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Finnland

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die Republik Finnland (Hauptstadt: Helsinki; Amtssprachen: Finnisch und Schwedisch) ist ein Staat in Nordeuropa. Finnland grenzt im Norden an > Norwegen, im Osten an > Russland, im Süden an die Ostsee und im Westen an > Schweden. Es gilt das DBA vom 19.02.2016 (BGBl 2017 II, 466 = BStBl 2017 I, 1527), welches durch Bekanntmachung vom 02.11.201...mehr