Fachbeiträge & Kommentare zu Stille Beteiligung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 32 ... / 6.2 Tatbestand des Abs. 5

Rz. 57 § 32 Abs. 5 KStG enthält in S. 1 eine Ausnahme zur Abgeltungswirkung der KapESt nach Abs. 1 für Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Die Abgeltungswirkung wird daher nicht für sonstige Fälle des Steuerabzugs, insbesondere also nicht für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (z. B. bei Lizenzgebühren), ei...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / e) Stille Gesellschaften

Rz. 272 Nach § 234 Abs. 2 BGB kommt es durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung kann daher vom Testamentsvollstrecker als Nachlassbestandteil verwaltet werden, sofern der Geschäftsinhaber zustimmt.[350] Wird hingegen durch den Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der Testamentsvollst...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / c) Nießbrauch an der Beteiligung an einer Personengesellschaft

Rz. 102 Nach § 1069 Abs. 2 BGB kann an nicht übertragbaren Rechten kein Nießbrauch bestellt werden. Somit ist zunächst zu klären, ob der Geschäftsanteil, der mit einem Nießbrauch belastet werden soll, übertragbar ist. Dabei muss zwischen der Mitgliedschaft in der Gesellschaft und den einzelnen daraus entspringenden Beteiligungen, insbesondere dem Stimmrecht, streng differenz...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 818 Sonderregelungen enthält das GrEStG für Grundstücksübergänge zwischen Gesamthändern und der Gesamthand als solchen (und zwar in beiden Richtungen) sowie zwischen verschiedenen Gesamthandsgemeinschaften, an denen (vollständig oder teilweise) dieselben Personen beteiligt sind. Insoweit regelt § 5 GrEStG den Übergang von mehreren Miteigentümern (Abs. 1) oder von einem A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2.6 Veräußerungsgewinne iSd § 17 EStG (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG)

Tz. 48 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Buchst e des § 49 Abs 1 Nr 2 EStG betrifft Eink aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges (zum Begriff s § 1 KStG Tz 27 ff; auch s Tz 48a), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inl (s § 1 KStG Tz 20 ff) haben (Unterbuchst aa) und ab VZ 2006 uU auch Anteile an ausl Kap-Ges (Unterbuchst bb; s Tz 48a). Die praktische Bedeutung des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.1 Kapitalerträge gem § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 4, 6 und 9 EStG sowie Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG)

Tz. 69 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Unter der Voraussetzung, dass der Schuldner (Unterbuchst aa) oder in den Fällen des § 20 Abs 1 S 4 EStG der Emittent der Aktien (Unterbuchst bb, ab 01.01.2020) Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inl hat oder Tafelgeschäfte iSd § 44 Abs 1 S 4 Nr1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG vorliegen (Unterbuchst cc, bis 2019 Unterbuchst bb), unterlieg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Erhöhung des steuerlichen Einlagekto

Tz. 35 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Das stliche Einlagekto erhöht sich insbes um die (von den AE) nicht in das Nenn-Kap geleisteten, auch um die verdeckten Einlagen. Verdeckte Einlagen erhöhen das Einlagekto unabhängig davon, ob sie nach § 8 Abs 3 S 3 KStG bei der Einkommensermittlung abgezogen werden oder ausnahmsweise nach § 8 Abs 3 S 4 KStG einkommenswirksam sind (dazu s Tz ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern

Rz. 260 Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind nicht befreit.[380] Rz. 261 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb u...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Ersatztatbestand für Personen- und Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 3 GrEStG

Rz. 770 Während § 1 Abs. 2a GrEStG eine Sonderregelung nur für Personengesellschaften darstellt, betrifft § 1 Abs. 3 GrEStG alle Gesellschaften, unabhängig von der Rechtsform. Hier geht es allerdings nicht lediglich um Anteilsübertragungen sondern um die Vereinigung (unmittelbar oder mittelbar) von mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers. Vor...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Mindestbewertung

Rz. 244 Das Ergebnis der Wertermittlungen aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren i.S.v. §§ 199 ff. BewG scheidet als Basis für die Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage aus, wenn der so ermittelte Ertragswert unter der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Ansätze (Substanzwert) abzüglich der Schulden und La...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Begriff

Rz. 1 Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, wenngleich er etwa in § 593a BGB als Rechtsinstitut vorausgesetzt wird. Im Allgemeinen versteht man unter dieser Bezeichnung die Übertragung von Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei der der Übertragende als künftiger Erblasser bereits in Hinblick auf den späteren Erbfall...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 4.7 Stille Beteiligung/partiarisches Darlehen

Rz. 819 Auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Auflösung einer stillen Beteiligung oder eines partiarischen Darlehens werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG besteuert. Bei der Auflösung der stillen Beteiligung ist zu beachten, dass die laufenden Gewinne und Verluste während des Bestehens einer stillen Beteiligung bereits versteuert wurden. Dies ist be...mehr

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Anlage G 2023 – Leitfaden / 1 Allgemein

Rz. 278 Wichtig Gewerbetreibende müssen Anlage G ausfüllen Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen: Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs. Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden. Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Ehegatten geben ...mehr

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Anlage G 2023 – Tipps und G... / 6 Gewerbesteueranrechnung

Rz. 1021 [Gewerbesteueranrechnung → Zeilen 35 ff.] § 35 EStG gewährt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezog...mehr

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Anlage KAP 2023 – Leitfaden / 2 Weitere Angaben

Rz. 187 [Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27–34] Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vo...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 17): Beteil... / 2. Zusätzliches voluntatives Element geboten?

In Folge der Bewertungsunwägbarkeiten und davon ausgehend der Unsicherheiten in Zusammenhang mit § 22 Abs. 7 UmwStG, fordern einige Stimmen i.R.d. Mitverstrickung des § 22 Abs. 7 UmwStG ein zusätzliches, den Tatbestand beschränkendes voluntatives Element.[7] Beachten Sie: Ist ein Übergang von stillen Reserven nicht beabsichtigt und lässt sich dies anhand der Umstände des Einzelfa...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 17): Beteil... / III. Infizierung: Verlagerung stiller Reserven führt zur Mitverstrickung

Derivativ sperrfristbehaftete Anteile: Allerdings könnten die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Anteile ihrerseits sperrfristverstickt werden. Diese Folge tritt nach § 22 Abs. 7 UmwStG [3] dann ein, wenn es in Folge einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder eines Anteilstausches nach § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert zu einer Verlagerung stiller R...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 17): Beteil... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Dr. Daniel Sommer, RA/StB[*] Aus vielen Gründen – sei es krisenbedingt, aus Gründen des Bilanzbildes oder der Wachstumsfinanzierung – suchen Unternehmen Wege zur Verbesserung ihrer Liquidität und Steigerung des Eigenkapitals. Laufen Sperrfristen – insbesondere nach § 22 UmwStG –, wird zuweilen aus der Sorge, stille Reserven zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 3 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Rz. 11 Als Tierhaltungsgemeinschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 EStG kommen in Betracht Genossenschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG anzusehen sind und Vereine i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Nicht erfasst werden Einzelunternehmen – für diese gilt § 13 Abs. 1 Nr....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 4.2.1 Grundsatz

Rz. 99 Veräußerung ist als Spiegelbild zur Anschaffung die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen anderen. Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung zu beurteilen sein.[1] Entgeltliche Geschäfte beim Anschaffenden sind regelmäßig auch solche beim Veräußerer.[2] Beim Erwerb durch Ehegatten jeweils zu 1/2 gilt nur der jewe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.9.1 Allgemeines

Rz. 131 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG gehören Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen nach § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Steuerliche Aspekte

Rz. 434 [Autor/Zitation] Ein Anteil an einer Personengesellschaft ist – wie in Deutschland (vgl. Rz. 150) – ertragsteuerlich kein Wirtschaftsgut (zur Spiegelbildtheorie und Gewinnfeststellung gem. § 188 öBAO s. § 247 Rz. 186; ebenso in Deutschland, Rz. 155). Wenn Wirtschaftsgüter im Miteigentum (§§ 825 ff. öABGB) oder im Gesamthandeigentum (Vermögen der OG, KG) stehen, werden...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Vorbemerkungen

Rz. 428 [Autor/Zitation] Das Finanzanlagevermögen setzt sich bei Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften gem. § 224 Abs. 2 A.I. öUGB aus unterschiedlichen Posten zusammen, die sich hinsichtlich der Art der Unternehmensverbindung, der Finanzanlage sowie der rechtlichen Verbriefung unterscheiden. Für die Abgrenzung zum Finanzumlaufvermögen ist § 198 Ab...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Ermittlung der nicht beherrschenden Anteile

Tz. 411 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 In der Konzernbilanz ist gem. IFRS 10.22 iVm. IFRS 10.B86 (b) ein Posten für nicht beherrschende Anteile am Reinvermögen vollkonsolidierter Tochterunternehmen zu bilden. Nicht unter diesen Posten fallen Anteile am Mutterunternehmen selbst (eigene Anteile), an assoziierten Gemeinschaftsunternehmen (IAS 28 bzw. IFRS 11), an anderen Beteiligung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Übertragung stiller Reserven

Rz. 482 [Autor/Zitation] Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens führt zur Gewinnrealisation, weshalb in Höhe der Ertragssteuerbelastung der Veräußerungserlös nicht in voller Höhe für eine Neuinvestition zur Verfügung steht (vgl. zur Regelung in Deutschland in § 6b EStG Rz. 144). Natürliche Personen können gem. § 12 öEStG stille Reserven aus der Veräußerung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

zu Abs. 1 Satz 1 (Ansatz fortgeführter Anschaffungs- oder Herstellungskosten): Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl. 1987; Kropff, Stille Rücklagen und Substanzerhaltung beim Übergang auf das Bewertungssystem des Aktiengesetzes 1965, in Moxter/Müller/Windmöller (Hrsg.), Rechnungslegung, FS Karl-Heinz Forster, 1992, 289; Krümmel, Pagatorisches Prinzip u...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Verdopplung der Mitunternehmerstellung

Rz. 210 [Autor/Zitation] Unterschiedliche Ansichten gibt es bei der steuerrechtlichen Zuordnung, wenn sowohl der Gesellschafter/Besteller als auch der Nießbraucher die steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Mitunternehmers erfüllt. Die Frage nach der Zulässigkeit einer mehrfachen Mitunternehmerschaft bei einem Personengesellschaftsanteil stellt sich allerdings dann nicht, we...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 426 [Autor/Zitation] § 203 öUGB Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten (1) Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen. (2) 1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ih...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Ermittlung des Endkonsolidierungsergebnisses

Tz. 353 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Das zu ermittelnde Endkonsolidierungsergebnis entspricht regelmäßig nicht dem Veräußerungserfolg des Mutterunternehmens im Einzelabschluss, der mittels des IFRS-Abschlusses II des Mutterunternehmens in den Summenabschluss eingeht. Der zT große Unterschied resultiert daraus, dass die Beteiligung im Einzelabschluss abweichend zu Anschaffungsko...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Sinn und Zweck öffentlicher Rechnungslegung

Rz. 41 [Autor/Zitation] Wie auch die öffentliche Rechnungslegung selbst, ist ihr Sinn und Zweck regelmäßig Gegenstand fachlicher Debatten. Neben ihrer Zwecksetzung führt die Abgrenzung ihrer Adressatenschaft zu Diskussionen in Forschung und Praxis. Vor einem historischen Hintergrund ist die Zwecksetzung der öffentlichen Rechnungslegung im Besonderen durch die Haushaltswirtsch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 844 [Autor/Zitation] § 204 öUGB Abschreibungen im Anlagevermögen (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Modifizierte Buchwertfortführung

Rz. 507 [Autor/Zitation] Wenn bei einer Umgründung der Gesamtbetrag der Gegenleistung (Gesamtausgabebetrag der neuen Anteile, Buchwert eigener oder untergehender Anteile und bare Zuzahlungen [KFS/RL 25 Rz. 97]) für das übertragene Vermögen die fortgeführten Buchwerte übersteigt, kann der Buchverlust entweder als Aufwand dargestellt oder als Umgründungsmehrwert bzw. Firmenwert...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 3. Gestaltungsmöglichkeiten bei EÜR

Rz. 569 Obwohl der Bilanzierende beispielsweise über die Wertansätze und die Wertberichtigungen größere Gestaltungsmöglichkeiten hat, stehen diese aber auch bei der EÜR zur Verfügung. Rz. 570 Unterhaltsrelevanz Hierin liegt natürlich auch ein unterhaltsrechtliches Manipulationspotenzial. Damit hat auch der Unterhaltsschuldner bei der EÜR "Gestaltungsmöglichkeiten". Rz. 571 Dabei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Derivative Buchführungspflicht

Rz. 177 [Autor/Zitation] Nach § 124 öBAO haben alle Unternehmer, die nach dem öUGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften (zB § 112 öGmbHG) zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, diese auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen (vgl. Tanzer in FS Doralt, 432 f.). Die Verpflichtung zur Buchführung nach dem öUGB ergibt sich aus § 1...mehr

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ABC der Finanzierungsarten / 21 Stille Beteiligung

Beteiligt sich ein Kapitalgeber an einem Unternehmen, ohne dass er nach außen in Erscheinung tritt, so ist er ein stiller Gesellschafter. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters wird als stille Beteiligung bezeichnet. Der stille Gesellschafter besitzt zwar gewisse Kontrollrechte, er ist aber grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die stille Beteiligu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Finanzierungsarten / 16 Mezzanine-Kapital

Das Finanzinstrument des Mezzanine-Kapitals weist Wesensmerkmale sowohl der klassischen Eigen- als auch der Fremdfinanzierung auf. Ursprünglich kommt der Begriff "Mezzanine" von dem italienischen Wort "Mezzanino" und bezeichnet ein Zwischengeschoß in der Architektur. Bereits dieser Begriffsursprung weist darauf hin, dass es sich bei Mezzanine-Kapital um eine Mischform aus Ei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Personengesellschaften: Akt... / 11 Gestalten mit der atypisch stillen Gesellschaft

Die atypisch stille Gesellschaft bietet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. Absicherung von Betriebsvermögen und Ermöglichung von Umstrukturierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG. Eine besondere Rolle als notwendiges SBV II spielen Anteile an Kapitalgesellschaften bei der GmbH & Co. KG, aber auch bei der GmbH & atypisch Still. Sie gehören zum notwendigen Bet...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften in d... / 4.2.3.3 Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft (Gesellschaftereintritt)

Rz. 72 Sofern ein neuer Mitunternehmer in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft aufgenommen wird, muss dieser i. H. d. Teilwerts seines zu übernehmenden Kapitalanteils, der in aller Regel über dem Buchwert liegt, eine entsprechende Einlage leisten. Zum Zwecke der Bestimmung seines aktuellen Beteiligungswerts am Unternehmensvermögen und damit der zu leistenden Einlage i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften in d... / 4.2.3.1 Allgemeines

Rz. 69 Während Sonder-Jahresabschlüsse darauf abzielen, das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer darzustellen bzw. seine Veränderungen aufzuzeigen, sollen Ergänzungs-Jahresabschlüsse gesellschafterbezogene Wertkorrekturen zu den Inhalten der Gesamthands-Jahresabschlussrechnung erfassen. Wie gezeigt wurde, enthalten Sonderbilanzen Wirtschaftsgüter, die aus handelsrechtli...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften in d... / 1 Personengesellschaften

Rz. 1 Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen.[1] Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckor...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften in d... / 4.2.3.2 Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einen Dritten (Gesellschafterwechsel)

Rz. 70 In diesem Fall übernimmt ein neuer Mitunternehmer unter Zustimmung der anderen Eigner den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters. Der Austretende wird grundsätzlich i. H. d. Buchwerts und des positiven Unterschiedsbetrags zwischen Teil- und Buchwert (i. d. R. stille Reserven, nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter und ein ggf. vorhandener Geschäfts...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften in d... / 4.1.4 Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft als Körperschaft

Rz. 56 Durch das am 30.6.2021 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2022 möglich, einen Wechsel der Ertragsbesteuerung von der vorstehend dargestellten Einkommenbesteuerung für natürliche Personen hin zur Körperschaftsteuer auf Gesellschaftere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Stille Beteiligung und Unterbeteiligung

Rn. 79 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Die Einlage eines stillen Gesellschafters (typisch stille Beteiligung) ist keine "ähnliche Beteiligung" iSv § 17 Abs 1 S 3 EStG (BFH vom 28.05.1997, VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724; BFH vom 14.06.2005, VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861; H 17 Abs 2 EStH 2021 "ähnliche Beteiligungen"). Hingegen kann die atypisch stille Unterbeteiligung an einer...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1076 (Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen [Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen das Betriebsvermögen und die Einkünfte eines Unternehmens zwischen dem Stammhaus in einem Staat und seiner/seinen Betriebsstätte/n in dem anderen Staat oder anderen Staaten nach innerstaatlichem Recht und den Abkommen zur Vermeidung der D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

Rn. 6 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Die Rechtfertigung für die Besteuerung nach § 17 EStG folgert das BVerfG aus dem Umstand, dass die "Nähe" einer Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, ihr möglicher Einfluss auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik einschließlich der Entscheidungen über Kapitalerhöhungen – und damit die Möglichkeit, die Voraussetzung für die En...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) PersGes mit PV

Rn. 99 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Gehören die Anteile einer KapGes zivilrechtlich zum Gesamthandsvermögen einer PersGes (zB vermögensverwaltende Immobilien-KG, GbR, Erbengemeinschaft, atypisch stille Beteiligung), so sind sie anteilig wie bei einer Mitberechtigung nach Bruchteilen gemäß § 39 Abs 2 Nr 2 AO zuzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesamthandsgemeinschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 29. BMF, Schr. v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 (Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen [DBA] auf Personengesellschaften)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, Folgendes: Inhaltsverzeichnismehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) ArbN und/oder stiller Gesellschafter

Rn. 105 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Eine Vergütung für Arbeitsleistungen kann je nach Rechtsgrund erfolgsabhängiger Arbeitslohn (zB Tantieme, § 19 Abs 1 Nr 1 EStG) oder Gewinnbeteiligung (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG) sein. Von der Vergütung für Arbeitsleistung zu unterscheiden ist der Fall, dass der ArbN seinen Arbeitslohn dem ArbG ganz oder teilweise als verzinsliches Darlehn bzw a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zielsetzung und Grundkonzeption des § 17 EStG

Rn. 1 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung ist die Veräußerung von PV grds nicht stpfl. Nach der Systematik des § 2 Abs 2 EStG ist zwischen den Gewinneinkünften und Überschusseinkünften zu unterscheiden. Der Gewinnbegriff nach § 4 Abs 1 S 1 EStG umfasst das Gesamtergebnis einer unternehmerischen Tätigkeit einschließlich der Gewinne und Verlust...mehr