Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 1
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung ist die Veräußerung von PV grds nicht stpfl.
Nach der Systematik des § 2 Abs 2 EStG ist zwischen den Gewinneinkünften und Überschusseinkünften zu unterscheiden. Der Gewinnbegriff nach § 4 Abs 1 S 1 EStG umfasst das Gesamtergebnis einer unternehmerischen Tätigkeit einschließlich der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von WG des BV (Reinvermögenszugang). Die Überschusseinkünfte hingegen basieren auf dem Konzept der Quellentheorie (Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz A 40 ff; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8 Rz 181). Demzufolge sollen nur die Erträge ständig fließender Quellen, aber nicht die Quellen selbst – das Stammvermögen, das zur Erzielung dauerhafter Einkünfte dient und nicht zur Veräußerung bestimmt ist – zur Einkommenssphäre gehören (Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8 Rz 183). Die Rspr und FinVerw berücksichtigen den Dualismus der Einkünfteermittlung zB bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BMF vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434; s § 15 Rn 131a (Bitz)).
IRd privaten Vermögensverwaltung ist die Veräußerung eines Grundstücks nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist steuerfrei (§ 23 Abs 1 Nr 1 EStG); beim gewerblichen Grundstückshandel ist der Veräußerungsgewinn nach § 15 EStG immer stpfl. Die Vorschrift des § 17 EStG durchbricht jedoch diesen Grundsatz, indem sie die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auch von im PV gehaltenen Anteilen an KapGes und Genossenschaften als gewerbliche Einkünfte anordnet (ergänzend s § 20 Abs 2 EStG: Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus KapVerm). § 17 EStG qualifiziert Veräußerungsgewinne und -verluste in gewerbliche Einkünfte um. Hierdurch sollen stille Reserven, die in derartigen Beteiligungen ruhen, für...