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Anlage G 2023 – Leitfaden / 1 Allgemein

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 278

 
Wichtig

Gewerbetreibende müssen Anlage G ausfüllen

Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen:

  • Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs.
  • Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
  • Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt.

Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage ab.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Gewinn (Zeilen 4–32)

An dieser Stelle ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte Gewinn zu erklären.

Beteiligte an gewerblich tätigen Personengesellschaften müssen den auf sie entfallenden Gewinnanteil angeben.
Seite 2

Ermäßigte Besteuerung für im Betrieb verbleibende Gewinne (Zeile 33)

Die ermäßigte Besteuerung für "thesaurierte" Gewinne beantragen Sie durch Abgabe der Anlage 34a.

Steuerermäßigung nach § 35 EStG (Zeilen 35–41)

Hier beantragen Sie eine Steuerermäßigung für die Einkommensteuer, wenn Sie für den Betriebsgewinn auch Gewerbesteuer zahlen müssen.
Seite 3

Veräußerungsgewinn/-verlust (Zeilen 42–58)

Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn bzw. Verlust zu erklären.
Seite 4 Sonstiges (Zeilen 59–69)
 
Wichtig

Zusätzliche Anlagen

In jedem Fall müssen Sie die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln.

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, müssen Sie dazu die amtliche Anlage EÜR verwenden. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Buchführung, können Sie beantragen, den im Betrieb belassenen Gewinn (thesaurierter Gewinn) mit einem Steuersatz von nur 28,25 % zu besteuern. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (Eintrag in Zeile 33 der Anlage G). Wenn Sie ermäßigt besteuerte Gewinne allerdings in späteren Jahren aus dem Be...

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