Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.1 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 45 § 8b Abs. 1 KStG enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Steuersubjekte, die Einnahmen steuerfrei beziehen können. Daraus folgt, dass die Vorschrift auf alle KSt-Subjekte nach § 1 KStG anwendbar ist. Begünstigte KSt-Subjekte sind daher nicht nur Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern auch Genossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, VVaG und Pe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.3 Rechtsfolge

Rz. 548 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 5, dass 5 % der nach Abs. 1 steuerlich nicht erfassten Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Die Vorschrift regelt damit den Tatbestand (Vorliegen der mit den steuerlich nicht erfassten Einnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgabe) und die Rechtsfolge (Nichtabziehbarkeit). Abs. 5 verdrängt damit § 3c EStG in volle...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.2 Fehlende Vorbelastung beim Leistenden

Rz. 110 Abs. 1 S. 2 macht die Anwendung des S. 1, d. h. die Steuerfreistellung von Bezügen einer Körperschaft, davon abhängig, dass diese Bezüge das Einkommen der auskehrenden Körperschaft nicht gemindert haben. Rz. 111 Anwendbar ist diese Regelung auf alle Bezüge, die gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfrei sind, also nicht mehr nur auf verdeckte Gewinnausschüttungen als sonst...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Umsatzsteuer bei der Verwaltung "unselbstständiger Stiftungen"

Leitsatz Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 675 BGB Sachverhalt Der gemeinnützige Kläge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die ErbschaftsteuerBerater-... / 9. Stiftungen

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die ErbschaftsteuerBerater-... / IV. Ausgewählte Verwaltungsanweisungen

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Enthält § 7 Abs. 8 ErbStG e... / I. Problemstellung

§ 7 Abs. 8 ErbStG wurde durch das BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 (BGBl. II 2011, 2592) in das ErbStG eingefügt. Mit der Neuregelung reagierte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Rspr. des BFH zur schenkungsteuerlichen Behandlung der disquotalen Einlage. Nach früherer ständiger Rspr. des BFH handelte es sich bei einer disquotalen Einlage nicht um eine freigeb...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Leitsatz 1. Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten. 2. Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als anfallsberechtigt anzusehen ist, erfolgt nach dem Prinzip der veranlagungszeitraumbezogenen Besteuerung. 3. Zur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.5 Steuerpflichtiger (Unternehmer)

Rz. 83 Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL enthält die grundsätzliche Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen (Unternehmer). Von zentraler Bedeutung ist hierbei der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.11.1 Steuerbefreiungen im Inland

Rz. 204 Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführte Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und der Telekommunikationsdienstleistungen von der MwSt befreien. Was unter "öffentliche Posteinrichtungen" zu verstehen ist, definiert die Rich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.12.1 Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts

Rz. 263 Die zentralen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugsrechts ergeben sich aus Art. 167ff. MwStSystRL. Das Vorsteuerabzugsrecht des Abnehmers entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld für die Leistung beim Leistenden entsteht. Das ist nach Art. 63 MwStSystRL grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Leistung bewirkt wird, aus ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiftung Volkswagenwerk

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die VolkswagenStiftung (früher: Stiftung Volkswagenwerk) ist eine gemeinnützige > Stiftung des privaten Rechts zur Förderung von Forschung und Lehre. Die Promotions- und Zweitstudien-Stipendien der Stiftung sind steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG oder § 3 Nr 44 EStG).mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiftung

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die dazu dient, den vom Stifter vorgegebenen Zweck zu erfüllen. Die Stiftung hat keine Mitglieder oder Eigentümer. Sie kann sowohl privatrechtlich (Stiftung des privaten Rechts, > Rz 2) als auch öffentlich-rechtlich (Stiftung des öffentlichen Rechts, > Rz 3) gegründet werden. IdR handelt es sich um eine ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Stiftung

Rz. 164 Mandanten mit größerem Vermögen, die dieses später an mehrere Familienmitglieder weitergeben möchten, wünschen sich häufig einen möglichst langfristigen Zusammenhalt des Vermögens. Dies betrifft insbesondere Inhaber von Unternehmen. Ein Weg, diese beiden Ziele zu verfolgen, ist die Gründung einer so genannten "Familienstiftung".[144] Eine gesetzliche Definition der Fa...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die > Stiftung des öffentlichen Rechts wurde durch Gesetz vom 02.08.2000 (BGBl 2000 I, 1263) als Hilfsfonds für ehemalige > Zwangsarbeiter und andere von nationalsozialistischem Unrecht Betroffene gegründet. Träger ist das > Deutsches Historisches Museum Rz 2. Sie ist als > Juristische Person zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für erhalten...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

Tz. 73 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach § 62 Abs. 4 AO (Anhang 1b) wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung erzielt und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zufü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / J. Gesellschaftsrechtliche Lösungen und Stiftungen

I. Einleitung Rz. 159 Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Unternehmerinnen und Unternehmern ist ein Spezialgebiet innerhalb der Nachlassgestaltung, ob nun für den Einzelunternehmer oder den Unternehmer, der an einer Vielzahl von GmbH beteiligt ist. Die Nachfolge von mehreren Personen macht die Gestaltung meist noch komplexer (vgl. § 18). Sie kann daher im vorlieg...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Zuführungen zu Stiftungen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren

Tz. 11 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO (Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen/Spenden und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen ni...mehr

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ZErb 12/2024, Freibetrag be... / 2 Anmerkung

Familienstiftung – Besteuerung nach dem "entferntest Berechtigten" rechtswidrig? Zu Lebzeiten eine "Familienstiftung" zu errichten und Geld- oder Sachvermögen auf sie zu übertragen, ist eine sinnvolle Variante für den Inhaber eines Vermögens, der Angehörige und Nachkommen von vornherein so absichern will, dass das Stiftungsgut von seinen persönlichen Risiken nicht betroffen w...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 2. Stiftungsrechtliche Gestaltung

Rz. 58 Die klassische Gestaltung zugunsten eines Kindes mit Behinderung durch Vor- und Nacherbfolge und Dauertestamentsvollstreckung ist in Zeiten niedriger Zinsen bzw. bei einem geringeren Erbteil als 150.000 EUR häufig nicht geeignet, die oben genannten Ziele der Gestaltung, insbesondere die spürbare Steigerung der Lebensqualität des Begünstigten, zu erreichen und einen (s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2024, Freibetrag be... / Leitsatz

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals ge...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiftungsvorstand

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 > Arbeitnehmer Rz 130 Stiftungsvorstand, > Stiftung Rz 4.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Bestattungsrecht / 4. Gemeinschaftsgrabstellen

Rz. 21 Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht zwingend anonym. Es gibt Gemeinschaftsgrabanlagen, die eine Namensnennung vorsehen, z.B. auf kleinen Schildern an einer Wand am Rande oder an einem Gedenkstein. Derartige Anlagen werden häufig gewählt, wenn eine individuelle Grabpflege vermieden werden soll. Ordnungsbehördliche Bestattungen finden auf Gemeinschaftsgrabanlagen statt....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bühler, Steuerrecht der Gesellschaften und Konzerne, 2 Auflage, 1953; Wassermeyer, Einkünftekorrekturnormen im Steuersystem, IStR 2001, 633; Wilk, Unternehmensteuerreform: Wie effizient ist die Begünstigung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen?, DStZ 2007, 216; Thiel/Sterner, Entlastung der Personenunternehmen durch Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, DB 20...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stipendien

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Stipendien sind Unterstützungsleistungen an Studenten > Studierende oder zumeist junge Wissenschaftler oder Künstler zur Finanzierung von Studium, Forschung oder künstlerischen Arbeiten. Wie diese steuerlich zu behandeln sind, hängt zunächst davon ab, ob es sich um steuerbare Einnahmen handelt und welcher Einkunftsart sie zuzurechnen sind (vg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Motivationen für lebzeitige Übertragungen

Rz. 32 Ein vorausschauender Unternehmer wird schon früh an den Fortbestand seiner Firma in der Zeit denken, in der er sie nicht mehr leiten kann oder möchte. Ihm werden die eigene und die Versorgung des Ehegatten, die Erhaltung des Betriebes und die Einbindung seiner Abkömmlinge, wie auch ein möglichst steuersparender Betriebsübergang wichtig sein. Auf diese besondere, kompl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Teilung eines Erbbaure... / III. Die Anlegung neuer Erbbaugrundbücher

Rz. 23 Hinweis: Aufschrift „Amtsgericht München Grundbuch von Max-Vorstadt Blatt 10980 (Erbbaugrundbuch)“ Rz. 24mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Verlängerung eines Erbb... / B. Praktische Relevanz; Verlängerungsklausel; Widerspruch gegen die Verlängerung eines Erbbaurechts

Rz. 4 Bei einer fast einhundertjährigen Geschichte des Erbbaurechtsgesetzes und Laufzeiten von 99 Jahren wird die große praktische Relevanz einer evtl. Verlängerung ersichtlich. Erste Verlängerungswellen sind bereits durch die Praxis gelaufen, beispielsweise durch Münchner Erbbaurechtsgebiete, die sich über mehrere Gemarkungen erstreckten. Erfahrungen, die hierbei gewonnen we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Personenkreis

Rn. 100 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Gläubiger der KapErtr muss entweder eine inländische gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG oder eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rec...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO)

Tz. 6 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Neben der Satzung muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen (s. § 63 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Praxishinweise: Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich i. R.d. verfassungsmäßigen Ordnung halten. Als Verstoß ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Im UmwG geregelte Umwandlungsarten

Tz. 8 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das 2. bis 5. Buch des UmwG regelt die Umw-Arten Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Daneben sind aber auch außerhalb des Regelungsbereichs des UmwG Unternehmensumstrukturierungen möglich. Wie Stengel (in H/M/B, UmwStG, 6. Aufl, Einf A Rn 8) ausführt, liegt dem UmwG der hr-liche Grundsatz des Typenzwangs zu Grunde; ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Nachhaltigkeitscontrolling:... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag gibt einen Überblick über die 2023 veröffentlichte Sustainability Agenda der TUI Group und ihre wissenschaftsbasierten Ziele für Emissionseinsparungen. Mit einem strikten Projektcontrolling überwacht TUI die konsequente Umsetzung der für die Erreichung dieser Ziele definierten Maßnahmen. ESG-Kennzahlen werden über die einheitliche Plattform "Sphera" erh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Beendigung der Erbengem... / a) Wegen Unbestimmtheit der Erbteile, § 2043 BGB

Rz. 16 § 2043 BGB enthält ebenso wie §§ 2044 und 2045 BGB Ausnahmen von dem Recht der Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können. Durch § 2043 BGB wird verhindert, dass sich nach der erfolgten Auseinandersetzung die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und damit auch die Erbteile ändern. Hierdurch werden die möglichen Erben geschützt. Rz. 17 Die Auseinand...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeines Literaturverzei... / 2 B. Lehr- und Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft (Habil.-Schr.), 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Auflage 2023 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 8. Auflage 2024 (zit. BeckNotar-HdB/Bearbeiter, § Rn) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2024 Bonefe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Ausnahmen vom GmbH-Recht – Sondervorschriften – Gefahren für Gründer und Geschäftsführer

Rz. 28 Die UG ist eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, für die das GmbHG gilt, sofern keine Sondervorschriften für diese Unternehmensform im GmbHG anzutreffen sind (s.o. Rz. 1, 2; § 2 Abs. 1a, Anlage Musterprotokoll, § 5a – volle Einzahlung des Stammkapitals vor Eintragung, Ausschluss von Sacheinlagen, Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB – Rücklageneinstellung – Verw...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Öffentliche Fürsorge

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Begriff der öffentlichen Fürsorge wird in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendet, um die Gesetzgebungskompetenz zu regeln. Dieser Begriff ist nicht eng auszulegen. Öffentliche Fürsorge ist danach gegeben, wenn der Gesetzgeber auf eine besondere Situation zumindest potentieller Bedürftigkeit reagiert, um diese zu beseitigen oder zu verringern (BVe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler Die Patientenverfügung 3. völlig neu bearbeitete Auflage, 2024 Gieseking, ISBN 978-3-7694-1308-3, 59 EUR Die sa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Gesellschafter

Rz. 21 Natürliche Personen können Gesellschafter einer GmbH sein oder auch eine GmbH als "Ein-Personen-GmbH" gründen. Eine Besonderheit gilt für geschäftsunfähige Gesellschafter nach Eintragung ( KG GmbHR 2001, 33 – Eintragung einer GmbH; Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Gründung; Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung des Amtslöschungsverfahrens; Aufzählung der Nichtigkeits...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / X. Rücklagennachweis mit Erläuterungen

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Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Vertragsärzte

Rz. 2 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Vertragsärzte sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten sind. Die Bezüge der Vertragsärzte und Vertrauensärzte sind idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG). Das gilt auch für Tätigkeiten in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (FG ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / U. Republik Türkei

Rz. 140 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[408] Zu beachten a...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Nachhaltigkeitsstrategien a... / 6 CSRD, ESRS & Co. schaden der Innovations- und Wettbewerbskraft

Investiert ein nachhaltig ausgerichtetes Unternehmen wie beschrieben in für seine Wertschöpfung idiosynkratische VRINRessourcen, kann es zukünftig über für die Wertschöpfung relevantes Sozialkapital als zentralen Baustein seiner dynamischen und adaptiven Fähigkeiten verfügen. Da diese Ressourcen unique sein müssen, besteht ein hoher finanzieller Anreiz, diese Externen gegenü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Begründung von Wohnung... / 1. Anlegung von Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher

Rz. 27 Für jeden Miterbbaurechtsanteil wird von Amts wegen ein eigenes Grundbuch angelegt, § 30 Abs. 3 S. 1 WEG,[178] ein Wohnungserbbaugrundbuch bzw. ein Teilerbbaugrundbuch,[179] je nachdem, ob Gegenstand des Sondereigentums zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind, § 30 Abs. 1 WEG. Notwendigerweise entstehen die Wohnungs- und Teilerbbaurechte erst mit ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / T. Republik Tschechien

Rz. 133 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemäß...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Ansatz bei der Unternehmensnachfolge

Rz. 160 Von erheblicher Bedeutung ist es, zwischen der Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft zu differenzieren. Bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 18 Rdn 160–252) fällt der Anteil den Miterben zu gesamter Hand an. Die Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften (vgl. § 18 Rdn 3–158) durch eine Erbengemeinschaft kann dogmat...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / V. Vertragliche Heimfallbestimmungen, § 2 Nr. 4 ErbbauRG

Rz. 73 Ferner können Bestimmungen über den Heimfall getroffen werden. Nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG [559] kann die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen,[560] vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts werden. Der Grundstückseigentümer kann auch verlangen, dass das Erbbaurecht auf eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 159 Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Unternehmerinnen und Unternehmern ist ein Spezialgebiet innerhalb der Nachlassgestaltung, ob nun für den Einzelunternehmer oder den Unternehmer, der an einer Vielzahl von GmbH beteiligt ist. Die Nachfolge von mehreren Personen macht die Gestaltung meist noch komplexer (vgl. § 18). Sie kann daher im vorliegenden Werk ni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / 1 Kommentare, Hand- und Lehrbücher

Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Band 3: §§ 705–1017, PartGG, ProdHaftG, ErbbauRG, WEG, 5. Aufl. 2023 Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022 Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl. 2023 Baumann, Tiny House: Ratgeber, 1. Aufl. 2021 Beck’sches Formularbuch Immobilienrecht, 4. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2022 Beck’sches Notar-Handbuch, 8. A...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 2. Begriff des Unternehmens

Rz. 19 Die Rechtsform des Unternehmens spielt keine Rolle. Als Unternehmen kommen in Betracht: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften (jeder Art), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Gebietskörperschaften und v.a. auch natürliche Personen (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 19; vgl. auch BGHZ 95, 337; OLG Köln GmbHR 1990, 456). Die natürliche Person muss nicht gewe...mehr