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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Öffentliche Fürsorge

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Der Begriff der öffentlichen Fürsorge wird in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendet, um die Gesetzgebungskompetenz zu regeln. Dieser Begriff ist nicht eng auszulegen. Öffentliche Fürsorge ist danach gegeben, wenn der Gesetzgeber auf eine besondere Situation zumindest potentieller Bedürftigkeit reagiert, um diese zu beseitigen oder zu verringern (BVerfG vom 21.07.2015 – 1 BvF 2/13, BVerfGE 140, 65). Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck, die Erziehung oder Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst (unmittelbar) zu fördern, sind unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei gemäß § 3 Nr 11 EStG und § 3 Nr 44 EStG (> Beihilfen Rz 5 ff, > Stipendien, > Wohlfahrt Rz 2).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ergänzt wird die öffentliche Fürsorge durch private Organisationen, die mildtätig handeln, wenn Personen selbstlos unterstützt werden, die sich in einer Notlage befinden, die entweder durch ihren Gesundheitszustand oder ihre wirtschaftliche Lage verursacht wurde (vgl § 53 AO). Zur Berücksichtigung von > Spenden Rz 26 ff.

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