Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kapitalertragsteuer / 5.2 Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung

Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das EStG in bestimmten Fallgestaltungen die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor. Als Nachweis der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind entsprechende Bescheinigungen (NV-Bescheinigungen) vorzulegen. NV-Bescheinigungen be...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.1 Grundsätze

Nach § 1 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass dem von der Belastung Begünstigten, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, das Erbbaugrundbuch (siehe Kap. B.III.4). Es handelt sich um ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / dd) Einsatz einer Stiftung & Co. KG als Komplementärin

Alternativ könnte zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine Körperschaft, die keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist, als Komplementärin eingesetzt werden. Hierzu könnte nach jüngerer Rechtsprechung[32] eine Stiftung & Co. KG in Frage kommen, die eine gewerbesteuerfreie Vermögensverwaltung sicherstellt. Bei einer Stiftung & Co. KG wer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / V. Fazit

Ob eine gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG – und folglich die Erzielung von gewerblichen Einkünften – vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die gewerbliche Prägung kann verschiedene Vorteile, wie z.B. die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einem BV und ein damit einhergehendes erhöhtes Abschreibungspotential bieten. Danebe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 2.1 Allgemeines

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die i. d. R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung geführt wird. Sie wird von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen und gewährt den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen und deren Hinterbliebenen laufende und ggf. einmalige Leistungen ohne Rech...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / 1. Voraussetzungen der gewerblichen Prägung

Die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung finden sich in § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG . Danach ist erforderlich, dass eine Personengesellschaft vorliegt, die mit Einkünfteerzielungsabsicht keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese o...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.2 Rechtsform des Entlastungsberechtigten

Rz. 36 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG voraus, dass die Gesellschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Die Vorschrift nimmt also die Formulierung des § 1 Abs. 1 KStG auf und setzt daher eine Rechtsform voraus, die nach deutscher Auffassung zu einer KSt-Pflicht fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.2 Konkretisierung des Begriffs der Wirtschaftstätigkeit

Rz. 73 § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG enthält zwei Konkretisierungen zu dem Begriff der Wirtschaftstätigkeit der eingeschalteten Körperschaft. Nach der ersten Alternative bilden das Erzielen von Einkünften und ihre Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen keine Wirtschaftstätigkeit. Gleiches gilt nach der zweiten Alternative, wenn kein angemessen eingeric...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.4 Fehlen der persönlichen Entlastungsberechtigung, Abs. 3 S. 1 Nr. 1

Rz. 43 § 50d Abs. 3 S. 1 EStG erfordert für die Entlastungsberechtigung in dem Tatbestandsmerkmal der Nr. 1, dass den Personen, die an der Körperschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, beteiligt oder durch Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstige Verfassung begünstigt sind, der Ermäßigungsanspruch auch zustünde, wenn sie die Einkünfte direkt erzielten (persönliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.6.2 Handel an einer Börse

Rz. 97 Nach § 50d Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG sind bestimmte Gesellschaften von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen. Diese Regelung entspricht teilweise der bisherigen Rechtslage nach § 50d Abs. 3 S. 5 EStG a. F. Diese Gesellschaften brauchen daher die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 und den Funktionstest nach Abs. 3 Nr. 2 nicht zu erfüllen, sondern sind immer, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 13 Stiftungen

Die nachfolgenden Begünstigungen kommen auch für Familienstiftungen und Familienvereine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Anwendung:[1] Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder nach § 13a Abs. 10 ErbStG oder nach § 13c ErbStG sowie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.1 Allgemeines zu den begünstigten Erwerben

Die begünstigten Erwerbe sind in R E 13b.1 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe von Todes wegen) und in R E 13b.2 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden) aufgeführt. Weiteres dazu findet sich in den H E 13b.1 ErbStH 2019 und in den H E 13b.2 ErbStH 2019.[1] Darüber hinaus gilt es bei Erwerben im Zusammenhang mit Zuwendungen im Verhältnis zu Kapita...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Begünstigte Erwerber

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zählen zum begünstigten Erwerberkreis. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer. Bei einer Kapitalgesellschaft muss noch die folgende Besonderheit beachtet werden: Nach § 7 Abs. 8 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag

a) Überblick § 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1] Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2] Überschreitet der Erwerb von beg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.3 Die Alternative "Verschonungsbedarfsprüfung"

a) Überblick In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung find...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 war die Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.7.2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Er kann sich für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ige Besteuerung, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / 1. Liechtensteinische Stiftung

Bereits bei der Errichtung offenbart sich ein zentraler Unterschied der liechtensteinischen Stiftung zur deutschen Stiftung. Der Stifter kann die Statuten und Beistatuten, die für die Errichtung der Stiftung mindestens erforderlich sind, gemeinsam mit fachkundigen Liechtensteiner Beratern individuell gestalten. Die Statuten bilden dabei das grundlegende Regelwerk der Stiftun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / 2. Deutsche Stiftung

Aufgrund des Erfordernisses der Abstimmung der Stiftungssatzung mit den zuständigen Stiftungsbehörden der Länder dauert der Errichtungsvorgang bei der deutschen Stiftung regelmäßig mehrere Monate, in Einzelfällen auch bis zu einem Jahr oder länger. Hier herrschen auch nach der Stiftungsrechtsreform aus dem Jahr 2023 noch diverse Besonderheiten in den verschiedenen Bundesländ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / III. Verwaltung der Stiftungen

Auch in der laufenden Verwaltung der beiden Stiftungsarten ergeben sich Unterschiede. Der Stiftungsrat als zentrales Verwaltungs- und Vertretungsorgan der liechtensteinischen Stiftung muss zwingend mit einem sog. Treuhänder besetzt sein. Dieser Treuhänder muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / 4. Besteuerung bei Auflösung der Stiftungen

Da die liechtensteinische Stiftung wie auch die deutsche Stiftung auf ein Bestehen "auf Ewigkeit" ausgerichtet ist, spielt die Steuerbelastung bei Auflösung der Stiftung im Vergleich zur Besteuerung bei laufenden Ausschüttungen tendenziell eine eher untergeordnete Rolle. Bei Ausschüttungen thesaurierter Erträge anlässlich der Auflösung kann es sowohl bei der deutschen Stiftun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / a) Besteuerung auf Ebene der Stiftungen

Die deutsche Stiftung ist als rechtsfähige juristische Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Anders als eine Kapitalgesellschaft, bei der aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln sind, kann die Stiftung grundsätzlich Einnahmen aus allen Einkunfts...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / a) Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für ausländische Stiftungen?

Dabei kommt die deutsche Stiftung i.R.d. Errichtung in den Genuss des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG , so dass der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter zugrunde gelegt wird. Das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG führt bei inländischen Stiftungen dazu, dass bei der...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.18 Stiftungen und Vereine

Liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dann ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 ErbStG zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Damit soll die aufgrund des Verweises in § 30 Abs. 1 ErbSt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / 3. Laufende Besteuerung der Stiftungen

a) Besteuerung auf Ebene der Stiftungen Die deutsche Stiftung ist als rechtsfähige juristische Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Anders als eine Kapitalgesellschaft, bei der aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln sind, kann die Stiftung grun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / II. Errichtung der Stiftungen

1. Liechtensteinische Stiftung Bereits bei der Errichtung offenbart sich ein zentraler Unterschied der liechtensteinischen Stiftung zur deutschen Stiftung. Der Stifter kann die Statuten und Beistatuten, die für die Errichtung der Stiftung mindestens erforderlich sind, gemeinsam mit fachkundigen Liechtensteiner Beratern individuell gestalten. Die Statuten bilden dabei das grun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / IV. Besteuerung der Stiftungen

1. Errichtung Die Erstausstattung der liechtensteinischen Stiftung durch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung unterliegt im Falle eines Wohnsitzes des Stifters in Deutschland der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht. Die Gründung ist als Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG steuerbar. Dies gilt für deutsche und liechtensteinische Stiftungen gleicher...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / b) Besteuerung auf Ebene der Destinatäre

Ausschüttungen von Erträgen der deutschen und der liechtensteinischen Stiftung an deren (inländische) Begünstigte unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG in jedem Fall der Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ein Einbehalt der Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) erfolgt gleichwohl nur bei der deutschen Stiftung. Laufende Au...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / I. Einleitung

Aus der zivilrechtlichen Sicht ist eine Familienstiftung eine Stiftung, die ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer bestimmten oder mehrerer bestimmter Familien gewidmet ist (Hushan, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 19 Rz. 138). Ertragsteuerlich (§ 15 Abs. 2 AStG) und erbschaftsteuerlich (R E 1.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019) liegt eine Familienstiftung v...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / b) Einkommensteuer

Vermögensübertragungen an eine liechtensteinische Stiftung können überdies Einkommensteuer auslösen. Eine Zuwendung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften kann ertragsteuerlich zur Aufdeckung der stillen Reserven und hierdurch zu einer Einkommensteuerbelastung beim Stifter führen. Im Hinblick auf Kapitalgesellschaftsanteile kann durch die Vermögensübertragung di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / b) Bestimmung des "entferntest Berechtigten"

Nach jüngster BFH-Rspr. ist als der "entfernteste Berechtigte" zum Schenker i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob diese Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der St...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sämtliche der Erstausstattung nachfolgende Vermögensübertragungen sind dagegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar und unterfallen somit Steuerklasse III mit – abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs – einer Steuerbelastung i.H.v. 30 % oder 50 % (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 15 Rz. 20). In der Praxis ist eine Schenkung an...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / 1. Errichtung

Die Erstausstattung der liechtensteinischen Stiftung durch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung unterliegt im Falle eines Wohnsitzes des Stifters in Deutschland der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht. Die Gründung ist als Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG steuerbar. Dies gilt für deutsche und liechtensteinische Stiftungen gleichermaßen. a) Steu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / V. Fazit

Der vorstehende Beitrag zeigt, dass es im Praxisvergleich zwischen deutscher und liechtensteinischer Stiftung keinen Gewinner zu küren gibt. Beide Stiftungsformen haben ihre individuellen Vor- und Nachteile und damit gleichermaßen eine Berechtigung i.R.d. Vermögens- und Nachfolgeplanung. Insbesondere im Falle der Aufrechterhaltung der erbschaftsteuerlichen Privilegierungen fü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / c) Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen als separate Vermögensmassen

Bei der deutschen Stiftung kann es sich zudem anbieten, unterschiedliche Begünstigtenkreise für das Grundstockvermögen sowie das sonstige Vermögen zu bestimmen. So können zwei Destinatärsgruppen eingerichtet werden: Die erste Destinatärsgruppe ist eng gefasst und besteht aus dem Stifter und seinen Abkömmlingen, die alleinige Bezugsberechtigte im Hinblick auf das Grundstockverm...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.2 Verschonungsmaßnahmen

Für Erwerbe von Todes wegen gewährt das Erbschaftsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen: Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) Es werden somit 15 % des begünstigten Vermögens bei der Regelverschonung besteuert. Hier gilt es, die Prüfschwelle von 26.000.000 EUR zu beachten. gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a A...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / 2. Übertragung von Vermögenswerten

a) Erbschaft- und Schenkungsteuer Sämtliche der Erstausstattung nachfolgende Vermögensübertragungen sind dagegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar und unterfallen somit Steuerklasse III mit – abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs – einer Steuerbelastung i.H.v. 30 % oder 50 % (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 15 Rz. 20). In...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Familienstiftung v... / [Ohne Titel]

Hendrik Grosse, StB, M.Sc./Wirtschaftsjurist (LL.B.) / Dr. Benjamin Rothmund, RA/FASt[*] Lange Zeit fristete die deutsche Familienstiftung ein Schattendasein in der steuerzentrierten Nachfolgeplanung. Als reine Ewigkeitsstiftung, deren Grundstockvermögen für immer zu erhalten ist, war die deutsche Familienstiftung ein sehr starres Konstrukt und damit für die Nachlassplanung n...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.15 Schenkungen (Zeilen 115 bis 123)

In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen. Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen. Hierbei liegt eine gemischt freigebige Zuwendung vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elemente...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.2 Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht

Zur unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht kommt es in den folgenden Fällen. Der Erblasser ist zum Zeitpunkt seines Todes Inländer.[1] Praxis-Beispiel Beispiel Erblasser E hat bis zu seinem Tod in München gelebt. E verstirbt und hinterlässt eine Tochter T, die in Brasilien lebt. Das Vermögen des E besteht aus zwei inländischen Grundstücken. Für die Tochter T tritt ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 1 Vorbemerkung

Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist. Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.[1] Insbesondere ist ei...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Maklervertrag / 6.1 Verbraucher

Ein Widerrufsrecht hat lediglich der Verbraucher, nicht der Unternehmer. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 13 BGB gilt als Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Frenz/Miermeister Bundesnotarordnung: BNotO mit BeurkG, NotAktVV, DONot, RLEmBNotK Kommentar 6., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Betroffener Personenkreis

... haben Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen .. Rz. 18 [Autor/Stand] Betroffener Personenkreis. Die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nach § 17 Abs. 1 trifft nur die Stpfl. Der Begriff "Steuerpflichtiger" ist i.S. von § 33 AO zu verstehen. In erster Linie fallen allerdings die Personen unter den Begriff, denen die i.S. der §§ 5, 7–15 ste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten – zunächst im Wege der Widerspruchsklage gegen einen Verteilungsplan – um die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten den Löschungsanspruch gem. § 1179a Abs. 1 BGB entgegenhalten kann, sodass sie bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses für eine Immobilie zulasten des Beklagten eine höhere Zuteilung erhält. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Beibehaltene Grundkonzeption. § 17 beinhaltet eine Verfahrensvorschrift zur Anwendung der §§ 5 und 7–15. Es soll die Anwendung der §§ 5 und 7–15 verfahrensrechtlich abgesichert werden. In Ergänzung zu Abs. 1 regelt Abs. 2 eine Schätzungsfolge für den Fall, dass der Sachverhalt nicht gem. Abs. 1 aufgeklärt wird. § 17 hat, wie alle übrigen Verfahrensvorschr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Ausblick

Rn. 40 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Über mehrere Legislaturperioden hinweg sind Diskussionen zur Stärkung der Altersvorsorge geführt worden (17. Legislaturperiode, Lebensleistungsrente, 18. Legislaturperiode, solidarische Lebensleistungsrente). Beide Vorhaben sind nicht umgesetzt worden. Rn. 41 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 In der 19. Legislaturperiode hatte sich die große Koaliti...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 19 Zuwendungen an Religionsgesellschaften und Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

Die Vorschrift sieht Steuerbefreiungen für folgende Zuwendungen vor: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.[1] Hierunter fallen z. B. die katholische wie auch die evangelische Kirche, des Weiteren auch Zuwendungen an inländische jüdische Kirchengemeinden. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.6 Einnahmen aus Leistungen sonstiger Körperschaftsteuersubjekte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

Rz. 311 Durch § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind auch Zuwendungen durch KSt-Subjekte, die keine Kapitalgesellschaften und keine Genossenschaften sind, Einnahmen aus Kapitalvermögen und damit den Gewinnausschüttungen gleichgestellt. Diese KSt-Subjekte (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere rechtsfähige Vereine, nichtre...mehr