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Deutsche Familienstiftung vs. liechtensteinische Familie ... / 2. Deutsche Stiftung

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Aufgrund des Erfordernisses der Abstimmung der Stiftungssatzung mit den zuständigen Stiftungsbehörden der Länder dauert der Errichtungsvorgang bei der deutschen Stiftung regelmäßig mehrere Monate, in Einzelfällen auch bis zu einem Jahr oder länger. Hier herrschen auch nach der Stiftungsrechtsreform aus dem Jahr 2023 noch diverse Besonderheiten in den verschiedenen Bundesländern. So werden für das Grundstockvermögen der Stiftung, welches auf Ewigkeit zu erhalten ist, erfahrungsgemäß zwischen 50.000 EUR (Rheinland-Pfalz) und 500.000 EUR (Oberbayern) in bar gefordert. Auch bei dem sonstigen Vermögen der Stiftung, welches verbraucht werden darf, bestehen regionale Besonderheiten (in Rheinland-Pfalz 5.000 EUR in bar und in Oberbayern erfahrungsgemäß i.H.v. 10.000 EUR). Die Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft errichtet und erlangt Rechtsfähigkeit mit Erhalt der Anerkennungsurkunde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Zudem benötigt der Stifter einen Anknüpfungspunkt in dem Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. In der Praxis ist eine verstärkte Tendenz der Stiftungsbehörden wahrzunehmen, den Anknüpfungspunkt bei gekünstelten Konstellationen (z.B. bloße Briefkastenadresse bei Wohn- und/oder Geschäftssitz in anderem Bundesland) zu verneinen. Für die Herstellung des Anknüpfungspunkts bedarf es daher regelmäßig eines tatsächlichen Wohn- und/oder Geschäftssitz des Stifters oder zumindest eines Mitglieds des Stiftungsvorstands in dem betreffenden Bundesland.

Zuletzt zeigt sich das deutsche Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB weniger flexibel als das liechtensteinische Stiftungsrecht.

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